Zählerüberprüfung bei extrem hohem Wasserverbrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Wasserversorger den Trinkwasserverbrauch für ein nicht genutztes Wohngrundstück jahrelang mit 0 geschätzt und den Eigentümer deshalb nur zu Grundgebühren herangezogen, kann ein bei der erstmaligen Ablesung festgestellter extrem hoher Verbrauch (hier: über 14.000 m3) nur nach Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Zählers in Rechnung gestellt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Trinkwasserversorgung des Bekl.
Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstücks K. M. Straße in Borkheide. Im Rahmen von Bauarbeiten an dem unterkellerten Wohnhaus ließ die Kl. am 14. August 1997 durch den Wasserverband Brück den Wasserzahler austauschen. Der alte Wasserzähler, der einen Endstand "146" ausgewiesen hatte, war infolge Frostes beschädigt, so daß ein neuer Wasserzähler mit der Nr. 97045796 und dem Zählerstand "0" eingebaut wurde.
In der Folgezeit wurde der Zähler nicht abgelesen, sondern der Trinkwasserverbrauch lediglich geschätzt. Da die Kl. das Wohngrundstück nicht nutzte, wurde der Verbrauch jahrweise mit Null geschätzt und die Kl. nur zu Grundgebühren für ihren Trinkwasseranschluß veranlagt. Diese Wasseruhr wurde turnusgemäß am 17. Dezember 2001 erneut gewechselt. Dabei wurde ein angezeigter Endverbrauchsstand von 14.253 cbm festgestellt. Aufgrund der hohen Verbrauchsanzeige wurde der Wasserzahler am 21. Dezember 2001 von der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte, der Magdeburger Wasserzähler GmbH, untersucht. Diese Prüfung ergab (Prüfschein Nr. 162/01), daß der quantitative Wassermindestdurchlauf (Q/min) um 26,3 % unterschritten worden war und nicht mehr innerhalb der zehnprozentigen Verkehrsfehlergrenze lag. Eine Feststellung zur Funktionsfähigkeit des Zählwerks enthielt der Prüfschein nicht. Ferner war vermerkt, daß sich im Rohrsieb des Wasserzählers mehrere Elastspanstücke befanden.
Mit Bescheid vom 12. August 2002 setzte der Bekl. gegenüber der Kl. eine Trinkwassergebühr für den Abrechnungszeitraum 16. Juli 2001 bis 15. Juli 2002 in Höhe von 25.797,87 Euro fest. Dabei wurde allein für den Zeitraum 16. Juli 2001 bis 17. Dezember 2001 bei einem Anfangszählerstand von "0" ein Wasserverbrauch von 14.253 cbm angenommen.
Die Kl. legte hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2002 Widerspruch ein, den sie damit begründete, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil die übernommene Angabe des Wasserzählers von 14253 cbm nicht dem tatsächlichen Trinkwasserverbrauch auf dem Grundstück entspreche. Das Haus sei nicht genutzt worden, so daß ein Wasserverbrauch in dieser Größenordnung nicht anfallen konnte. (...)
Die Kl. hat am 17. August 2005 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Bescheides gestellt.
Die Kl. führt zur Begründung ihrer Klage ergänzend aus, die Wasseruhr sei defekt gewesen. Ein Wasserverbrauch von dieser Größenordnung in nur fünf Monaten hätte bemerkt werden müssen, denn es hätten dann 39000 Liter täglich oder etwa zwei Tanklastzugladungen durchlaufen müssen. Die erst im Jahr 2001 angepflanzte Hecke und deren Bewässerung komme als Ursache für den Wasserverbrauch nicht in Betracht, da die Hecke wegen Wassermangels eingegangen sei. Das Wohngrundstück sei eingezäunt und abgeschlossen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 12. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 verletzt die Kl. in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bekl. hat die Kl. zu Unrecht zu einer Trinkwasserbenutzungsgebühr für den Veranlagungszeitraum 16. Juli 2001 bis 15. Juli 2002 in Höhe von 25.797,87 Euro herangezogen.
Zur Rechtswidrigkeit hatte das Gericht in seinem Beschluß vom 11. Mai 2007 bereits sinngemäß folgendes ausgeführt:
Zum einen habe der Wasserzahler Nr. 97045796 nicht mehr fehlerfrei funktioniert. Aufgrund der Feststellungen im Prüfschein Nr. 162/01 stehe fest, daß die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Wassermengenmessung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, denn nach § 22 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom 11. Dezember 2000 habe der Wasserzweckverband die vom Anschlußnehmer verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen festzustellen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen mußten. Der Bekl. habe ferner nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermengen gewährleistet sei. Zugleich gaben diese Regelungen einen deutlichen Anhalt dafür, daß es dem Bekl. obliege, die den Tatbestand der Abgabenerhebung ausfüllende Tatsache des Umfangs des Wasserverbrauchs und gegebenenfalls auch des ordnungsgemäßen Funktionierens des Wasserzählers im anschließenden Klageverfahren zu beweisen (vgl. LG Hamburg, Urt. vom 5. August 1999 - 327 S 41/99; AG Regensburg, Beschluß vom 7. Juli 1988 - 6 C 2292/87).
Dies werde dem Bekl. nach dein vorliegenden Prüfschein über die meßtechnische Prüfung kaum möglich sein. Denn offensichtlich habe der Wasserzähler nicht mehr innerhalb der durch Anlage 6 Abschnitt 1 der Eichordnung vorgesehenen Toleranzen (s. a. Technische Richtlinien der Physikalisch Technischen Bundesanstalt, Meßgeräte für Wasser, Ausgabe 11/06 Anlage A) funktioniert. Sein Einwand, der Meßfehler des Meßgeräts habe sich nur zugunsten der Kl. auswirken können, ändere nichts an dem Umstand, daß der Wasserzähler nicht geeignet gewesen sei, den Wasserverbrauch korrekt messen zu können. Überdies sei es nicht ausgeschlossen, daß die festgestellte Fehlfunktion des Wasserzahlers auf einem vorgelagerten Defekt des Zählwerkes zurückzuführen sei, wofür immerhin die im Prüfschein angegebenen Plastikspäne im Rohrsieb sprächen. Aber es komme auch der durch die Plastikspäne verengte Wasserzufluß als Ursache einer Fehlmessung in Betracht, denn dadurch könne möglicherweise eine erhöhte Wasserdurchlaufgeschwindigkeit verursacht worden sein, der das Flügelrad im Naßläuferzählrad des Zählwerks schneller angetrieben habe, wie dies ein Mitarbeiter der Magdeburger Wasserzahler GmbH auf Nachfrage des vormaligen Berichterstatters am 20. September 2006 telefonisch erläutert habe. Diese Möglichkeiten schlössen es auch aus, von der gemessenen Wassermenge als einem Mindestverbrauch auszugehen, wie dies der Bekl. mit Blick auf die festgestellte Abweichung von der Fehlertoleranz vortrage.
Die Nichterweislichkeit des Mengenverbrauchs gehe zulasten des Bekl. Hierfür spräche auch, daß er und nicht die Kl. die meßtechnische Prüfung der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte in Magdeburg veranlaßt habe, mithin ihm und nicht der Kl. der Verlust des Wasserzählers zugerechnet werden könne. Da er bei der Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld mit einem streitigen Ausgang des Vorverfahrens und einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung habe rechnen müssen, hätte er die Überbleibsel des Wasserzahlers nach Durchführung der meßtechnischen Prüfung zu Beweiszwecken aufheben müssen (vgl. die Technischen Richtlinien der Physikalisch Technischen Bundesanstalt, Meßgeräte für Wasser, Ausgabe 11/06 unter Punkt 2.3). Zum anderen sei die angefochtene Gebührenerhebung aber auch deshalb rechtswidrig, weil sich der Gebührenbescheid nur auf den Abrechnungszeitraum 16. Juli 2001 bis 15. Juli 2002 beziehe. Mithin sei der Zweckverband bei seiner Festsetzung nach § 10 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 11. Dezember 2000 davon ausgegangen, daß der Wasserzähler am 16. Juli 2001 auf "0" gestanden habe. Dies könne ebenfalls nicht belegt werden, denn nach den Ausführungen des Bekl. sei der am. 17. Dezember 2001 ausgewechselte Wasserzähler weder am 16. oder 17. Juli "frisch" eingebaut worden, noch könne mit Sicherheit festgestellt werden, daß die angebliche Wassermenge, wenn sie denn tatsachlich von dem Wasserzähler korrekt gemessen worden wäre, genau im Veranlagungszeitraum verbraucht worden wäre. Tatsächlich habe der Bekl. die Wasseruhr in den vorhergehenden Meßperioden seit 1998 nicht mehr abgelesen, sondern den Verbrauch lediglich mit Null geschätzt, so daß aus seiner Sicht die angezeigte Wassermenge über einen Zeitraum von vier Jahren angefallen sein könnte. Dann ließe sich aber auch nicht mit Sicherheit feststellen, daß die Menge genau in dem Zeitraum 16.7. bis 17.12.2001 angefallen sei. Genauso gut könne er im Vorjahr in Gänze angeliefert und verbraucht worden sein.
An diesen Ausführungen hält das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Bekl. im wesentlichen fest und sieht sich durch die nachgereichten Unterlagen in der Richtigkeit seiner Begründung eher noch bestärkt:
Der Bekl. ist der Ansicht, daß das Verwaltungsgericht von spekulativen und nicht wahrscheinlichen Fehlerursachen im Falle der ausgetauschten Wasseruhr Nr. 97045796 aus gehe; insofern regt er die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Eine solche Beweiserhebung wäre aber nicht geeignet, hinreichend sicheren Aufschluß über die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der seinerzeit verwandten Wasseruhr zu geben. Selbst wenn die vom Gericht in Betracht gezogenen Fehlerursachen aus Sicht eines Sachverständigen eher unwahrscheinlich wären, stünden auch andere Fehlerursachen im Raum, die nur am Objekt selbst hätten überprüft werden können. Denn tatsächlich enthält der Prüfschein keine Angaben über die Funktionsfähigkeit und Richtigkeit der Angaben des Zählwerks. Angesichts des angezeigten, über alle Maßen hohen Wasserverbrauchs, der sich nach entsprechenden Erkundigungen des Berichterstatters nicht in nachweislich erhöhten anderweitigen Wasserlieferungsmengen niederschlug, ist eine fehlerhafte Funktion des Wasserzählers nicht von der Hand zu weisen und hätte letztlich nur durch Untersuchung seines Zählwerks ausgeschlossen werden können. Diese Fehlerhaftigkeit der Wasseruhr ist auch deshalb zu besorgen, weil auf dem Grundstück der Kl. erkennbar, kein Wasser verbraucht worden ist. Das Wohngrundstück und damit auch das Wohnhaus selbst waren spätestens seit dem Jahr 1998 unbewohnt, nachdem die Kl. im August 1997 Baumaßnahmen am Wohnhaus veranlaßt hatte. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß das Grundstück bereits seit dem Jahr 1997 mit einem ca. 1,30 m hohen Zaun eingefriedet war und daher Unbefugten der Zutritt zu den Hauswasseranschlüssen verwehrt war.
Wenn aber die Fehlerhaftigkeit des maßgeblichen Wasserzählers im Streit steht und der Prüfschein nicht die Fehlerfreiheit umfassend dokumentiert sowie andere Umstände gegen die Richtigkeit des angezeigten Wasserverbrauchs sprechen, dann obliegt es letztlich dem Zweckverband, den Nachweis für die Richtigkeit des Wassermengenverbrauchs zu führen. In diesem Zusammenhang ging es zu Lasten des Bekl., daß er die Überprüfung des Wasserzählers zu einem Zeitpunkt veranlaßt hatte, als die Kl. noch gar keinen Antrag auf Überprüfung gestellt hatte. Das spricht nicht nur für eine deutlich größere Sachnähe des Zweckverbandes zu den im Verbandsgebiet eingesetzten Wassermeßgeräten (vgl. § 22 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung), sondern auch gegen eine zu formale Betrachtungsweise, die für die Frage der Beweislast (für die Richtigkeit des der Gebührenerhebung zugrunde gelegten Wassermengenverbrauchs) bei einem Abhandenkommen des Wasserzählers allein auf denjenigen Beteiligten abstellt, der die Befundprüfung in Auftrag gegeben hat. Es stimmt auch nicht, wenn der Bekl. meint, die für eine Veranlagung maßgebliche Fehlerfreiheit des Wasserzahlers sei durch den Prüfschein bewiesen. Zwar spricht einiges dafür, daß der Prüfschein, einer Staatlich anerkannten Prüfstelle als öffentliche Urkunde nach § 415 der Zivilprozeßordnung - ZPO - in Verbindung mit § 98 VwGO im Verwaltungsprozeß öffentlichen Glauben für die Richtigkeit der in ihr bezeugten Vorgänge und Erklärungen erbringt. Allerdings müßte auch ein solches Beweismittel dem Gegenbeweis nach § 418 ZPO offen stehen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn die von der Staatlich anerkannten Prüfstelle in dem Prüfschein Nr. 162/01 beurkundeten Vorgänge wie beispielsweise die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen stehen nicht im Streit. Vielmehr wäre - wie oben dargelegt - anderen möglichen Fehlerursachen nachzugehen, die gerade nicht Gegenstand der Prüfung durch die Magdeburger Gas- und Wasserzähler GmbH am 21. Dezember 2007 gewesen sind.
Im übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, daß das neuerliche Vorbringen des Bekl., insbesondere zum nunmehr nachgewiesenen Datum des Zählereinbaus (14. August 1997), die zweite und eigenständige Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2007 zur Rechtswidrigkeit des Bescheides erschüttert. Es steht angesichts der hohen angezeigten Wassermenge zu seiner Überzeugung fest, daß der von dem Wasserzähler angegebene Wasserverbrauch, sofern er denn überhaupt ordnungsgemäß gemessen worden ist, eher über einen Zeitraum von knapp viereinhalb Jahren angefallen sein muß. Andernfalls hätte der auf Frist von gut fünf Monaten erfolgte und damit extrem hohe Wasserverbrauch in irgendeiner Weise auffallen müssen. Jedenfalls ist es erwiesen, daß der Bekl. den Wasserzähler Nr. 97045196 von seinem Einbau an bis zu seinem Ausbau nicht ein einziges Mal abgelesen hat und sämtliche Trinkwassergebührenbescheide für die Veranlagungszeiträume vom 14. August 1997 bis zum 15. Juli 2001 allein auf Schätzungen beruhten. Der Bekl. kann in diesem Zusammenhang nicht einwenden, die Kl. hätte es in der Vergangenheit durch ihr Verhalten vereitelt, daß es zu Ablesungen des Wasserzählers gekommen sei. Selbst wenn dem so wäre, was von der Kl. substantiiert bestritten worden ist, änderte es nichts an den festgestellten Fehlern der Veranlagung und damit an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Der Bekl. hat bislang nicht seine bestandskräftigen Gebührenbescheide vom 29. August 2001, vom 14. August 2000, 19. September 1999 und 11. September 1998 für die vorangegangenen Abrechnungszeiträume, aufgehoben, so daß der angefochtene Bescheid auch keiner Umdeutung bezüglich des Veranlagungszeitraums zugänglich war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verbrauch von Gas, Strom und Wasser wird durch geeichte Zähler gemessen; der Kunde hat es in der Regel schwer, die Meßergebnisse zu beanstanden. Bei extrem hohem Verbrauch ist allerdings eine technische Überprüfung notwendig. Ist das nicht mehr möglich, weil der Zähler nicht mehr vorhanden ist, geht das zu Lasten desjenigen, der dies zu vertreten hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für das Grundstück in Borkheide war der Wasserverbrauch mehrere Jahre lang mit 0 geschätzt worden, da das Haus nicht oder kaum genutzt wurde. Der Wasserzähler wurde nicht abgelesen. Bei der turnusgemäßen Auswechslung des Wasserzählers wurde ein Verbrauch von über 14.000 Kubikmetern festgestellt und der Wasserversorgungsverband berechnete eine Trinkwassergebühr von über 25.000 Euro. Er ließ die Wasseruhr von einer Prüfstelle überprüfen, die feststellte, daß der Wassermindestdurchlauf erheblich unterschritten war; die Funktionsfähigkeit des Zählwerks wurde nicht überprüft. Eine spätere Überprüfung des Zählers war nicht mehr möglich, weil er offensichtlich entsorgt worden war. Die Anfechtungsklage der Eigentümerin gegen den Gebührenbescheid war erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 4. Juli 2007 verwies das Verwaltungsgericht Potsdam darauf, daß der Zähler nicht fehlerfrei funktioniert habe. Dem Einwand des Wasserversorgers, die Nichteinhaltung der Toleranzen über den Wasserdurchlauf habe sich nur zugunsten der Klägerin ausgewirkt, sei nicht zu folgen. Das Gerät sei nicht geeignet gewesen, den Wasserverbrauch korrekt zu messen, zumal auch Plastikspäne im Rohrsieb festgestellt worden seien, die einen erhöhten Verbrauch fehlerhaft hätten anzeigen können. Es gehe zu Lasten des Wasserversorgers, der die Beweislast für die Höhe des Verbrauchs trage, wenn er eine Überprüfung des Zählers veranlaßt habe und der Zähler dabei verlorengegangen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 23. März 2004 entschieden (NVwZ-RR 2004, 897), daß die Beweislast auch bei ungewöhnlich hohem Wasserverbrauch beim Abnehmer liegt, wenn der Wasserzähler einwandfrei funktioniert. Ein ungeklärter Verbrauch von 5.000 Kubikmetern für eineinhalb Monate ist nach Meinung des Kammergerichts (VersR 1985, 288) nicht ohne weiteres ein offensichtlicher Fehler im Sinne von § 30 AVBWasserV.