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Yorkshire Terrier kein Kleintier

AG Spandau13 C 574/1013.04.2011GE 2011, 1687

BGB §§ 307 Abs. 1, 535 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Yorkshire Terrier kein Kleintier; Hundehaltung; Genehmigungsvorbehalt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die formularmäßig vereinbarte vorbehaltslose Erlaubnis zum Halten von Kleintieren deckt nicht das Halten von Kleinhunden (hier: Yorkshire Terrier).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieterin) verlangt von der Bekl. (Vermieterin) Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers. Der Mietvertrag enthielt die Tierhaltungsklausel des Grundeigentum-Mietvertragsmusters, wonach der Mieter „Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere ..." halten darf, für andere Tierhaltung insbesondere Hundehaltung aber die vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers aus dem Mietvertrag zu, da sich der Bekl. zu Recht auf den Genehmigungsvorbehalt in § 11 Satz 2 des Mietvertrages beruft.

Die in § 11 Satz 2 geregelte Tierhaltungsklausel mit Zustimmungsvorbehalt für andere Tiere als Kleintiere ist wirksam.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Tierhaltungsklausel mit Zustimmungsvorbehalt unwirksam, wenn sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung i. S. des §307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn die Tierhalterklausel keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache i. S. von § 535 Abs. 1 BGB gehört (BGH vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 -, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 [220] m.w.N.). Der BGH hat insoweit exemplarisch Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten aufgeführt, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, weshalb i. d. R. von diesen Tieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen. Die streitgegenständliche Klausel sieht jedoch gerade eine vorbehaltlose Erlaubnis für das Halten von Kleintieren vor und unterwirft nur eine andere Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters. Gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen deshalb keine Zweifel, dass § 11 des Mietvertrages insgesamt einer Inhaltskontrolle standhält.

Die Wirksamkeit der mietvertraglichen Regelung führt aber zwingend dazu, dass die Kl. keinen rechtlichen Anspruch auf die begehrte Zustimmung hat.

Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung ist nicht durchzuführen. Eine solche findet nur statt, wenn der Mietvertrag keine wirksame Regelung der Tierhaltung enthält (vgl. BGH, a. a. O.).

Angesichts des wirksamen Zustimmungsvorbehalts in § 11 Satz 2 des Mietvertrages für die Hundehaltung passt die von der Bekl. zitierte Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des LG Kassel (Urteil vom 30.1.1997, WuM 1997, 260). Schon die tatsächlichen Ausführungen des Gerichts, Hunde der Rasse Yorkshire Terrier seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen, liegen neben der Sache. Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich diese Tiere allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des LG Kassel überzeugen deshalb schon im Hinblick auf die Beschreibung der Eigenschaften eines Yorkshire Terriers nicht. Darüber hinaus berücksichtigt das LG Kassel in keiner Weise die vom BGH und der Literatur vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung.

Die Klausel ist auch nicht dahin gehend auslegungsfähig, dass kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen sind, große Hunde der „anderen Tierhaltung". Einer solchen Auslegung steht bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet. Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher auch dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es soll gerade nicht auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, ankommen. Die Vereinbarung ist auch sachgerecht, weil ansonsten unpraktikable, im Verhältnis der Mieter untereinander ungerechte und objektiv nicht mehr justitiable Einzelfallergebnisse entstehen wurden: Yorkshire Terrier und Zwergpudel ja, großer Pudel wahrscheinlich nein, Schäferhund sicher nein, Dackel vielleicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die im Formularvertrag vereinbarte vorbehaltlose Erlaubnis zum Halten von „Kleintieren" erlaubt nicht das Halten von kleinen Hunden (im konkreten Fall: ein Yorkshire Terrier), so das AG Spandau.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin verlangte von der Vermieterin deren Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers. Verwendet wurde das Formular des Grundeigentum-Verlages. Dessen Tierhaltungsklausel erlaubt das Halten von Kleintieren wie Vögel, Zierfische, Hamster usw. Für „andere Tierhaltung, insbesondere Hundehaltung", muss aber die vorherige Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Spandau wies die Klage der Mieterin ab. Die Formularklausel halte einer Inhaltskontrolle stand und entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Die Haltung auch von kleinen Hunden bleibe eine Hundehaltung und sei keine „Kleintierhaltung". Die Klausel ordne „Hundehaltung" eindeutig nicht der – erlaubten – Kleintierhaltung, sondern der „anderen Tierhaltung" zu. Die Klausel wolle gerade nicht nach Größe und Eigenschaft von Hunden differenzieren.