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Yogaunterricht im reinen Wohngebiet zulässig

VG Trier5 L 2377/15.TR17.09.2015unveröffentlicht

BauNVO § 13; LBauO RhP §§ 59, 81 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handelt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtwidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines solchen erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, 56, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, NVwZ 1985, 409; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 17. Juli 1996 - 7 B 11556/96. OVG -, vom 17. Oktober 1989 - 12 B 81/89 -, vom 29. November 1988 - 12 B 92/88 - und vom 21. Juni 1983 - 2 B 45/83 -).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, da die Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 12.8.2015 hat und das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung in Anbetracht der ihr anderenfalls drohenden erheblichen beruflichen und finanziellen Einschränkungen überwiegt.

Als Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Nutzungsverbot kommen allein §§ 59, 81 Satz 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz - LBauO - in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Nutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen, untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen hier nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht vor.

Zunächst stellt sich die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung des Antraggegners nicht als formell illegal dar, da eine Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 b LBauO nicht erforderlich ist. Danach bedürfen Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitbenutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende keiner Baugenehmigung. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere für Existenzgründerrinnen und Existenzgründer. In der Gesetzesbegründung zum Landesgesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren des Bau- und Wirtschaftsrechts (Landtagsdrucksache 15/3192) heißt es hierzu, insoweit würden Verfahrensvereinfachungen für die Umnutzung bisher zu privaten Wohnzwecken genutzter Gebäude und Räume eingeführt und klargestellt, dass in Bagatellfällen keine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Regelung solle insbesondere Existenzgründern/-innen die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erleichtern. Gerade derartige Existenzgründungen hätten für die rheinland-pfälzische Wirtschaft eine erhebliche Bedeutung. Öffentliche und private Belange würden in den erfassten Fällen nicht oder nur geringfügig berührt; sie seien auch ohne ein präventives Genehmigungsverfahren gewahrt. Die Möglichkeiten zu einem repressiven Einschreiten auf Grundlage des Bauordnungsrechts und insbesondere auch des Bauplanungsrechts genügten in Anbetracht des Bagatellcharakters der erfassten Fälle zur Wahrung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung der Räume im Untergeschoss des Hausanwesens … unterfällt den Voraussetzungen dieser Vorschrift. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung im Innenbereich; die von der Nutzungsänderung erfasste Fläche beträgt ausweislich der Bauantragsunterlagen 73,58 m2 gegenüber einer als Wohnbaufläche genutzten Fläche von insgesamt 430 m2. Damit liegt unzweifelhaft eine der Wohnnutzung untergeordnete gewerbliche bzw. geschäftliche Nutzung vor. Soweit es in der Vorschrift gewerbliche oder geschäftliche „Mitbenutzung“ heißt und insoweit angedacht werden könnte, dass damit nur die gewerbliche oder geschäftliche Nutzung des jeweiligen Wohnungsinhabers gemeint sein könnte, geht die Kammer hiervon nicht aus. Eine derartige Auslegung der Vorschrift würde eindeutig dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Im Übrigen entspricht die von der Kammer vertretene Auffassung der von der Rechtsprechung in § 13 BauNVO vorgenommenen Auslegung, die - im Bereich des materiellen Rechts - eine ähnliche Regelung enthält. Auch dort ist eine Personenidentität zwischen Wohnungsinhaber und freiberuflich Tätigen nicht erforderlich (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 56/80 -, wonach die Zulässigkeit der Nutzung von Räumen für die Berufsausübung freier und ähnlicher Berufe nicht voraussetzt, dass in der jeweiligen Nutzungseinheit nebeneinander gearbeitet und gewohnt wird). In Anbetracht des sich ähnelnden Inhalts der Vorschriften hält die Kammer auch für den formell-rechtlichen Bereich des § 62 Abs. 2 Nr. 5b LBauO eine entsprechende Auslegung für sachgerecht.

Die vorgenommene Nutzungsänderung ist nach summarischer Prüfung auch materiell baurechtsmäßig, sodass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.

Das Vorhaben ist unstreitig im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes … zur Ausführung gelangt, der diesen Bereich als reines Wohngebiet ausweist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich insoweit nach § 30 BauGB i.V.m. §§ 3, 13 BauNVO.

Zwar unterfällt die von der Antragstellerin in den streitgegenständlichen Räumen ausgeübte Tätigkeit nicht den in § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO getroffenen Regelungen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften greifen vorliegend eindeutig nicht. Die vorgenommene Nutzungsänderung ist aber nach § 13 BauNVO rechtmäßig. Danach sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 - 4 BauNVO zulässig. Die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Art von Gewerbetreibenden zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur die Nutzung durch freiberuflich Tätige oder ähnlich tätige Gewerbetreibende. Der Gesetzgeber hat sich zur Umschreibung der beiden angesprochenen Berufsgruppen unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, die nicht eindeutig sind und der Auslegung, insbesondere unter Heranziehung des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56.80 - und Urteil vom 30.1.1970 - BVerwG IV C 143.65 -). Auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert den Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nicht, sondern umschreibt ihn mittels einer Aneinanderreihung folgender Beispiele: „… die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, … Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, … und ähnlicher Berufe.“ Voraussetzung ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Betreffende aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Was den Begriff der „freien“ und der diesen „ähnlichen“ Berufe miteinander verbindet, ist das Angebot persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden. Voraussetzung für beide Alternativen des § 13 BauNVO ist nach der vom Gesetzgeber verfolgten Linie und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift jeweils die „Wohnartigkeit“ der privilegierten Berufsausübung (BVerwG a.a.O.). Damit soll - wie oben bereits erwähnt - nicht auf ein nebeneinander von Berufsausübung und Wohnen in derselben Wohneinheit abgestellt werden, sondern auf die für die freien und ähnlichen Berufe typische wohnähnliche, gleichsam „private Art der Berufsausübung“. Den Berufen soll nicht nur eigen sein, dass sie sich innerhalb von Wohnungen ausüben lassen, sondern ferner, dass die Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar ist, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden oder doch stattfinden können. Die Berufsausübung nach § 13 BauNVO darf nach Art, Gestaltung und Umfang - also qualitativ wie quantitativ - die Grenzen einer wohnartigen Betätigung nicht überschreiten.

Vorliegend ist die Wohnartigkeit der Betätigung der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer in quantitativer wie qualitativer Hinsicht zu bejahen. Die für die Nutzungsänderung vorgesehenen Räume im Untergeschoss eines Wohnhauses mit einer Größe von 73,58 m2 stehen einer Wohnfläche in diesem Gebäude von insgesamt 430 m2 gegenüber und nehmen damit ersichtlich lediglich einen untergeordneten Teil gegenüber dem Wohnen ein. Der angebotene Yogaunterricht entspricht auch dem Anforderungsprofil einer freiberuflichen Tätigkeit, zumindest aber dem einer dieser vergleichbaren Beschäftigung. Bereits aus den von der Antragstellerin vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt sich, dass ihre Einkünfte steuerrechtlich einer selbstständigen Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet werden. Insoweit kann sie nach Auffassung der Kammer als unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgefasst werden. Die Antragstellerin verfügt auch über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2011 - 2 A 38/10 -).

Ausweislich des von ihr vorgelegten Zertifikats des Yoga Vidya e.V., das sie zum Führen des Titels Yogalehrerin (BYV) berechtigt, hat die Antragstellerin die Yoga-Vidya-Lehrerausbildung absolviert und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des Berufsverbands der Yoga-Vidya-Lehrer/-innen e.V. (BYV) erfolgreich bestanden. Nach dem Internetauftritt des Yoga Vidya e.V. (www.yoga-vidya.de) umfasst die Ausbildung zum Yogalehrer insgesamt acht Themenblöcke, in denen unter anderem vermittelt wird, wie Yogaübungen angeleitet, Hilfestellungen gegeben, Yogakurse aufgebaut und die Yogastellungen an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Ferner wird Unterrichtsdidaktik vermittelt. Die Prüfung zum Yoga-Lehrer besteht aus mindestens vier Lehrproben, einer schriftlichen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Anschließend wird das Zertifikat des Berufsverbands der Yoga-Vidya-Lehrer/-innen „Yogalehrer/in (BYV)“ erteilt. Die Ausbildung kann berufsbegleitend in einer 2-Jahres-Ausbildung mit 642 Unterrichtseinheiten oder in einem vierwöchigen Intensivkurs mit 400 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Alles in allem verfolgt die Ausbildung einen festgelegten Ausbildungsstandard. Die Yoga-Vidya-Lehrer-Ausbildungen sind bei der Yoga Alliance registriert, die für einen bestimmten Qualitätsstandard steht. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin über ein Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt, das für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich ist.

Die von der Antragstellerin im Verfahren dargelegte Unterrichtssituation, die auch dem Internetauftritt (…) zu entnehmen ist, entspricht nach Auffassung der Kammer auch noch häuslichen Abläufen und überschreitet von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer noch wohnartigen Betätigung. Die Unterrichtsstunden selbst erfolgen naturgemäß in ruhiger und entspannter Atmosphäre und haben kein über eine Wohnnutzung hinausgehendes Störpotenzial. Beschwerden Dritter sind insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese betreffen ausweislich der Verwaltungsvorgänge vielmehr den durch die Kursteilnehmer verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der Umstand, dass mit der Betätigung der Antragstellerin ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist, schließt aber die grundsätzliche Verträglichkeit ihrer Tätigkeit im reinen Wohngebiet nicht aus. Auch im Rahmen des § 13 BauNVO ist - was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht - eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen Nutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt. Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber die Anforderungen bestimmter Vorhaben an ein Gebiet, ihre Auswirkungen auf das Gebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs zu einem schonenden Ausgleich bringen. Zum Ausgleich dieser oft gegenläufigen Ziele – wozu auch die Vermeidung eines für das jeweilige Gebiet unverträglichen Kraftfahrzeugverkehrs gehört – trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung (so BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 17.95 -). Die in § 13 BauNVO vorgegebene Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf „Räume“ gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten, sodass der durch die Nutzung verursachte Kraftfahrzeugverkehr regelmäßig hinzunehmen ist.

Sofern im jeweils konkreten Fall dennoch mit einem dem jeweiligen Gebietstyp nicht zu vereinbarende Störungen durch den vom Vorhaben tatsächlich ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr einhergehen sollten, ist auf § 15 BauNVO abzustellen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend zu einem vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr kommt, der den im Rahmen des § 13 BauNVO vom Verordnungsgeber bereits berücksichtigten typischen An- und Abfahrtsverkehr in einem die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Maß übersteigt, sind den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung. In Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung für die Antragstellerin überwiegt deren Aussetzungsinteresse vorliegend das Vollzugsinteresse. Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Nutzung von einzelnen Räumen oder von Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit ist auch in einem reinen Wohngebiet zulässig, wenn die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist und es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handelt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Yogalehrerin hatte im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume zur Erteilung von Yogaunterricht gemietet. Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Vorschrift nicht unterfalle, und die deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Dieser Einschätzung schloss sich das VG Trier in dem Eilverfahren nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit bedürfe der Auslegung, wobei auf die Vorschrift des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zurückgegriffen werden könne, in der u. a. die selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt sei. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus; sie habe die Yoga-Vidya-Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen.

Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, so dass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.