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Wucher

BGHV ZR 233/9314.10.1994ZOV 1995, 128

ZGB § 68 Abs. 1; HOG § 55 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wucher; haushaltsordnungswidriger Kaufvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kaufverträge mit einem erheblichen Mißverhältnis zwischen dem Wert und dem vereinbarten Preis sind nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig. Auch ein Verstoß gegen § 55 Abs. 3 des Gesetzes über die Haushaltsordnung (DDR-HOG) führt zur Nichtigkeit. Solche Verträge sind nicht genehmigungsfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kaufvertrag ist jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, angesichts der Umstände, die zum Vertragsschluß geführt haben, und des erheblichen Mißverhältnisses zwischen dem Wert und dem vereinbarten Preis des Kaufobjekts nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wegen Verstoßes gegen die Grundsätze redlichen Verhaltens nichtig. Für andere Interessenten als die Bekl. wäre ein Erwerb nicht möglich gewesen. Bereits im April 1990 hatte der Bekl. zu 1 der an dem Objekt interessierten Gemeinde mitgeteilt, daß das Ministerium "aufgrund der künftigen Aufgabenstellung" auf das Gästehaus nicht verzichten könne. Im Mai 1990 schlug der Leiter der Versorgungsdienste des Ministeriums vor - und der Bekl. hat dies abgezeichnet -, laufende Verhandlungen über Hausverkäufe vorerst zu stornieren, und die Chefinspekteure des Hauses gaben im Juni bekannt, daß wegen der bevorstehenden Wirtschafts- und Währungsunion Anträge zum Kauf von Diensteinfamilienhäusern nicht mehr abschließend bearbeitet würden.

Den beklagten Eheleuten aber wurde am 27. Juli 1990 von einem der Chefinspekteure das Gästehaus zu einem erheblich unter dem wahren Wert liegenden Preis - und damit unter Verstoß auch gegen § 55 Abs. 3 des Gesetzes über die Haushaltsordnung der Republik - HOG - vom 15. Juni 1990 - verkauft. Denn die dem Bewertungsgutachten zugrunde gelegten, vor dem 1. Juli 1990 geltenden Preisvorschriften der DDR konnten nach Vereinbarung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion im Ersten Staatsvertrag und der Einführung des Grundsatzes der freien Preisbildung keine Grundlage mehr für die Bewertung durch den Gutachter abgeben. Selbst wenn sich bei Vertragsschluß noch keine zuverlässigen Vergleichswerte gebildet haben sollten, hat das Kaufobjekt schon bei vorsichtiger Bewertung in Anlehnung an die damals allgemein für anwendbar erklärte Arbeitsrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft der DDR zur Grundstücksbewertung vom 18. Juli 1990 den 3,6fachen Wert des Vertragspreises gehabt. Diese Preisdifferenz reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Annahme eines groben Mißverhältnisses bei weitem aus.

Auf die behauptete Billigung oder gar Genehmigung des Geschäfts durch Regierungsmitglieder kommt es danach nicht an, da ein nichtiges Geschäft der Genehmigung nicht zugänglich ist.