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Wucher

LG Hamburg9 S 8/8829.11.1988WuM 1990, 62

BGB §§ 138, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wucher; Sittenwidrigkeit; Vertragsausfertigungsgebühr; formularmäßige Mietvertragsausfertigungsgebühr unwirksam; Bearbeitungsgebühr; Mietvertragsabschluss; Pauschale; Formularmietvertrag; Verwaltungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine geleistete Vertragsausfertigungsgebühr kann zurückgefordert werden, wenn sie wucherisch überhöht ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die angefochtene Entscheidung läßt außer acht, daß der Vermieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich berechtigt ist, für seine Bereitschaft zum Abschluß eines Mietvertrages einen "Abstand" zu verlangen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 215). Danach kommt es gar nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Klausel in § 47 des Formularmietvertrages gemäß § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundgedanken des Maklervertrages unwirksam ist. Die Kammer hält die Klausel jedoch für nichtig nach § 138 Abs. 2 BGB. Die Bekl. selbst verstehen die Zahlung des Mieters nämlich als eine Vertragsausfertigungsgebühr. Diese ist in Höhe von 1.087,80 DM wucherisch.

Selbst heute werden derartige "Gebühren" nur in Höhe von 100 DM bis 150 DM üblicherweise vereinbart. Es ist weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich, welch ein besonderer Aufwand mit der um das etwa Zehnfache überhöhten Gebühr abgegolten sein soll. Die dem Vermieter als sittenwidrig vorzuwerfende Ausnutzung einer Zwangslage des Mieters liegt nach dem gerichtsbekannt geringen Angebot von Wohnraum im Jahre 19971 auf der Hand und bedarf keiner nähere Begründung.