Wucher
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Schlagwörter zur Erschließung
Wucher; Lohnwucher; Arbeitnehmerlohn; Austauschgeschäft; Vermögensvorteil; Lohnempfänger; Arbeitgeber; Missverhältnis; Schwächesituation; Baugewerbe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu unangemessen niedrigem Lohn kann Wucher (§ 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Angeklagte beschäftigte in seinem Bauunternehmen ab 1991/1992 zwei tschechische Grenzgänger als Maurer, die er bis einschließlich Oktober 1993 mit einem Bruttostundenlohn von 12,70 DM entlohnte. Der Tariflohn für Maurer betrug 1993 19,05 DM pro Stunde. Seine übrigen Arbeitnehmer entlohnte der Angeklagte für gleiche Arbeit mit einem Stundenlohn von 21 DM brutto. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage vor dem Landgericht, wobei sie dem Angeklagten Wucher (§ 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 227 a Abs. 1 AFG vorwarf. (...)
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) § 302 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfaßt Austauschgeschäfte jeglicher Art (ebenso K. Schäfer/Wolff in LK 11. Aufl. vor § 302 m. Nachw. aus den Gesetzgebungsmaterialien), sofern die Leistung des Opfers für den Täter einen Vermögensvorteil darstellt (K. Schäfer/Wolff aaO. § 302 a Rdn. 3). Hierunter fallen auch Arbeitsverhältnisse. Lohnzahlungen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses "sonstige Leistungen" (Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 302 a Rdn. 7). Die geleistete Arbeit ist jedenfalls dann ein Vermögensvorteil, wenn sich der Erfolg der Arbeit wirtschaftlich zugunsten des Arbeitgebers auswirkt (vgl. Lampe in Festschrift für Maurach 1972 S. 375, 387). Hiervon ist in aller Regel auszugehen. Besonderheiten, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Daß etwa nur ein Lohnempfänger, der sich einen unangemessen hohen Lohn versprechen oder gewähren läßt, nicht aber ein Arbeitgeber Täter des Wuchers sein könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Hohendorf, Das Individualwucherstrafrecht nach dem ersten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität von 1976, 1982 S. 79, 80; vgl. auch schon RGSt 38, 363, 365).
b) Auch die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob ein Mißverhältnis vorliegt, ergibt sich aus dem für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Vergleich des Wertes der Leistung mit dem der Gegenleistung. Maßgebend ist, ob seitens des Täters ein Mißverhältnis vorliegt. Daher sind Vorteile, die dem Täter aus dem wucherischen Geschäft zufließen sollen oder - hier - zugeflossen sind, mit dem Wert seiner Leistung zu vergleichen, während es auf einen Vergleich der Leistung mit den Vorteilen, die sich das Opfer aus dem Geschäft verspricht oder - hier - erlangt, nicht ankommt (BayObLG NJW 1985, 873 m. w. N.). Dementsprechend hatte hier die Frage nach der Kaufkraft, die mit dem ausbezahlten Lohn für die beiden Arbeitnehmer an ihrem Wohnort in Tschechien verbunden war, etwa in Relation zur Kaufkraft des Tariflohns für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer, außer Betracht zu bleiben.
Die Strafkammer hat allein den Wert der Arbeit der Maurer für den Angeklagten mit dem hierfür tarifvertraglich vorgesehenen Lohn gleichgesetzt und ihn mit dem vom Angeklagten tatsächlich gezahlten Lohn verglichen. Damit hat sie einen rechtlich zutreffenden Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt (vgl. Stree aaO. Rdn. 18; Rautenberg in Ulsamer [Hrsg.] Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 1218, 1221; allgemein zur Zugrundelegung eines "Marktpreises", BayObLG aaO. m. w. N.).
Die Entscheidung, ob im Einzelfall die Ungleichgewichtigkeit von Leistung und Gegenleistung als Mißverhältnis i. S. v. § 302 a Abs. 1 StGB zu bewerten ist, obliegt dem Tatrichter.
Das Revisionsgericht kann das Ergebnis der tatrichterlichen Bewertung nicht durch seine eigene ersetzen, sondern nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Tatrichter den gebotenen Vergleich nicht vorgenommen oder hierbei unzulässige Maßstäbe angelegt hat oder wenn das Ergebnis des Vergleichs den Begriff des Mißverhältnisses so einengt oder ausdehnt, daß der Grundgedanke des Gesetzes verfehlt wird. Dieser geht dahin, Verhaltensweisen zu unterbinden, die darauf gerichtet sind, Schwächesituationen bei anderen Personen wirtschaftlich auszubeuten und für Leistungen unverhältnismäßig große Vermögensvorteile zu erreichen (Stree aaO. Rdn. 2).
Hieran gemessen, überschreitet die getroffene Entscheidung die der tatrichterlichen Beurteilung gezogenen Grenzen nicht und hält daher rechtlicher Überprüfung stand.
Die Strafkammer durfte das Mißverhältnis auch für auffällig halten. Dies ist der Fall, wenn es einem Kundigen, sei es auch erst nach Aufklärung des - oft verschleierten - Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt (BayOb-LG aaO. m. w. N.).
c) Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Unerfahrenheit der beiden tschechischen Arbeitnehmer ausgenutzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist Unerfahrenheit im Sinne des Wuchertatbestandes "eine auf den Mangel an Geschäftskenntnis und Erfahrung zurückgehende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er sich vom Durchschnittsmenschen unterscheidet" (BGH NJW 1983, 2780, 2781 m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit allgemein eine ins einzelne gehende Kenntnis über den genauen Inhalt der tarifvertraglichen Bestimmungen für das Baugewerbe verbreitet ist; es ist nämlich allgemein bekannt, daß es für die meisten Berufe und jedenfalls für das Baugewerbe tarifvertraglich festgelegte Löhne gibt, über deren genaue Höhe man sich erforderlichenfalls aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann. (Selbst) hierüber waren die Geschädigten aber nicht im Bilde. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils vertrauten die Geschädigten, die aus einem Land kamen, wo wenige Jahre vor dem Tatzeitraum Löhne und Preise noch staatlich gelenkt waren, darauf, "entsprechend den Sätzen in der Bundesrepublik" bezahlt zu werden.
Dies konnte der Angeklagte sich um so leichter zunutze machen, als die Geschädigten kaum deutsch sprachen und auch mit den Wegen der Arbeitsverwaltung in Deutschland nicht einmal ansatzweise vertraut waren. Dies wiederum erleichterte es dem Angeklagten, gegenüber dem Arbeitsamt falsche Angaben über die Höhe des Lohnes zu machen, die Grundlage dafür waren, daß die Geschädigten Arbeitspapiere erhielten.