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Wohnzwecknutzung

BVerwGBVerwG 3 B 120.0221.11.2002ZOV 2003, 121

WoGenVermG § 1 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnzwecknutzung; Kommunaleigentum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Begriff: "Zu Wohnzwecken genutzter ehemals volkseigener Grund und Boden."

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die beigeladene Wohnungsbaugenossenschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG) Eigentümerin der von der Kl. als Alteigentümerin zurückverlangten Grundstücke geworden, weil es sich dabei um "für Wohnzwecke genutzten, ehemals volkseigenen Grund und Boden" gehandelt habe. Die Kl. verweist demgegenüber auf die zum 3. Oktober 1990 auf sie lautende Grundbucheintragung und möchte geklärt wissen, ob die betreffenden Grundstücke trotzdem als volkseigen im Sinne der angeführten Bestimmung zu gelten haben, zumal sie jedenfalls nicht durch "Einzelakt" in Volkseigentum überführt worden seien.

Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 15. Juli 1999 (BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23 = ZOV 1999, 450) berufen. Dort wird ausgeführt, die Kommunen hätten aufgrund des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR (vom 23. Juli 1952, GBl. S. 613) als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufgehört und seien mit ihrem Vermögen in dem insoweit ungegliederten Einheitsstaat aufgegangen; das Vermögen sei damit dem Zentralstaat "unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden" (Art. 21 Abs. 3 EV). Von dieser Rechtslage, die der Senat im übrigen bereits seinem Urteil vom 13. März 1997 (- BVerwG 3 C 14.96 - Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 6 S. 6 = ZOV 1997, 275) zugrunde gelegt hatte, ist auch der früher mit dem Vermögenszuordnungsrecht befaßte 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts stets ausgegangen, ohne dies näher zu problematisieren.

Mit der Auflösung der Kommunen bzw. dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit wurde ihr bisheriges Vermögen kraft Gesetzes Volkseigentum. Zusätzlicher "Einzel-Enteignungsakte" bedurfte es dazu entgegen der Annahme der Kl. ebensowenig wie einer Berichtigung der Grundbücher. Das DDR-Gesetz von 1952 stellt eine "staatliche Entscheidung" i. S. von § 1 a Abs. 3 VZOG dar, derzufolge Volkseigentum ohne Eintragung in das Grundbuch und ohne dessen Berichtigung entstanden ist. Sozialistisches Eigentum bestand nach der Rechtsordnung der DDR (vgl. Art. 10 Abs. 1 Verfassung der DDR vom 6. April 1968 i. d. F. vom 7. Oktober 1974) entweder aus gesamtgesellschaftlichem Volkseigentum, aus genossenschaftlichem Gemeineigentum werktätiger Kollektive oder aus Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger. Ein Fortbestehen kommunalen Eigentums war somit nicht nur wegen des - insoweit ersatzlosen - Wegfalls der bisherigen Eigentümer, sondern auch wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Eigentumskategorie ausgeschlossen. Folgerichtig führten Grundstückskäufe durch den Rat einer Gemeinde stets zur Entstehung von sozialistischem Eigentum in der Form des Volkseigentums (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7 S. 18). (...)