Wohnzweckeignung
II.WoBauG § 17 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnzweckeignung; Wohngewohnheiten; Wohnungsausbau; Wohnungsumbau; Mindestausstattung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann Wohnräume infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit dem Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Bekl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG Berlin vom 2. Oktober 1989 (GE 90, 501) zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, von denen in einem Revisionsverfahren mangels beachtlicher Verfahrensrügen auszugehen wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), hatten "sämtliche Wohnungen", um deren Anerkennung als steuerbegünstigt die Parteien streiten, "vor dem Umbau kein Bad" und nur "ein ziemlich schmales Innen-WC ohne Waschbekken" (UA. S. 17). Die Wohnräume waren danach schon deshalb "infolge Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet" (§ 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG), weil es an der bereits vom Wohnungsbegriff des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geforderten objektiven Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen fehlte. "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist nämlich nur eine Summe von Räumen, die zur dauernden Führung eines selbständigen Haushalts geeignet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 [39] m. weit. Nachw.). Die mit Blick auf das Ziel der Wohnungsbauförderung, den Wohnbedarf von Wohnungsuchenden zu decken, zu fordernde Eignung einer Wohnung, die dauernde Führung eines selbständigen Haushalts zu ermöglichen, richtet sich ausschließlich danach, ob bestimmte objektive Eignungsmerkmale erfüllt sind; auf die speziellen Bedürfnisse oder Interessen bestimmter Personenkreise kommt es nicht an (vgl. Urteil vom 15. November 1985, a.a.O. S. 40). Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne geforderte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ausnahmslos die Mindestausstattung - entsprechend dem für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG a. F. - u. a. außer einer besonderen Toilette ein Bad (vgl. Urteil vom 15. November 1985, a.a.O. S. 50 m. w. N.). Da es nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an dieser Mindestausstattung einer Wohnung im Rechtssinne fehlte, waren die Wohnräume vor ihrem Umbau schon aufgrund der im Zweiten Wohnungsbaugesetz selbst geforderten objektiven Eignungsmerkmale einer Wohnung nicht mehr für Wohnzwecke geeignet (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Die inzwischen erfolgte Aufhebung des § 40 II. WoBauG durch Art. 1 Nr. 13 WoVereinfG1985 vom 11. Juli 1985 (BGBl. I. S. 1277) ändert daran nichts. § 40 II. WoBauG ist "weggefallen", weil die darin geregelten Anforderungen an die Mindestausstattung von Wohnungen nach Meinung des Gesetzgebers "heute selbstverständlich sind" (vgl. BT-Drs. 10/2913, S. 13).
Die weitere mit der Beschwerde als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Beurteilung der Eignung der streitigen Wohnung zur Dauerbenutzung eine Zukunftsprognose erfordert, ist ebenfalls ohne weiteres verneinend zu beantworten. Für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer Wohnung als steuerbegünstigt - und damit namentlich auch ihrer vom Wohnbegriff geforderten objektiven tatsächlichen Eignung zur Dauerbenutzung durch einen selbständigen Haushalt - ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgebend (vgl. Urteile vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 [46] und vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 [3]. Der in § 82 Abs. 4 Satz 1 II. WoBauG getroffenen Regelung, daß für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgebend sind, liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß die Wohnungsbauförderung an offenkundige und einfach zu behandelnde Sachverhalte anknüpfen und nach einheitlichen Maßstäben erfolgen muß (vgl. Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 65.78 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 25 S. 62 [67]). Eine andere Handhabung rechtfertigt sich ausschließlich dort, wo das Zweite Wohnungsbaugesetz die Beachtlichkeit bestimmter künftiger Umstände ausdrücklich anordnet. Das ist dann der Fall, wenn bereits im Anerkennungsverfahren festgestellt werden kann, daß die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt wegen einer Änderung der Sachlage nach Eintritt der Bezugsfertigkeit der Wohnung zu widerrufen ist (vgl. § 83 Abs. 5 II. WoBauG). In diesem Fall ist ggfs. die Anerkennung auch von vornherein befristet zu erteilen (vgl. Urteil vom 9.1.1979 - BVerwG 8 C 6.78 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 24 S. 57 [61]).