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Wohnwertzuschlag

AG Charlottenburg8 C 2/8522.03.1985MM 1985, 143

§ 5 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnwertzuschlag; Baualter; Wohnungsgröße

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnwertzuschlag ist rechtswidrig (gegen Müller, GE 1984, 991 und LG Berlin, GE 1985, 189).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

...Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage, nämlich wegen Nichtigkeit des § 1 Abs. 2 I. MHV-XII. BMietG, unzulässig. Dazu nimmt der Richter Bezug auf sein Urteil vom 22. Januar 1985, 8 C 826/83, das den Parteien schon mitgeteilt und nunmehr auch in MM 1985/3/18 (82) abgedruckt ist. Die bis zum Märzheft in GE und bis zum Märzheft in MM veröffentlichten neuen Gerichtsentscheidungen und Schrifttumsbeiträge zum Wohnwertzuschlag lassen den Richter von seiner in dem o.a. Urteil dargelegten Meinung nicht abgehen. Das gilt insbesondere für LG Berlin, ZK 64, GE 1985/189 = MM 1983/3/17 (81), welches sich im wesentlichen an die Ausführungen von Müller anschließt, die den Richter nicht überzeugt hatten. Hier wird nur noch ergänzt: Der Richter teilt nicht die Meinung, § 5 Abs. 2 S. 2 XII. BMietG sei eine Vorschrift, die sich nicht an den Verordnungsgeber, sondern an die Vertragsparteien und ersatzweise an das Gericht wende. Denn das setzte voraus, daß § 5 XII. BMietG auch als ein Bestimmungsrecht des Vermieters gemäß §§ 315, 316 BGB konzipiert sei. Dazu geben aber weder der systematische Inhalt der Vorschrift im ganzen noch deren in den Veröffentlichungen wiederholt dargestellte Entstehungsgeschichte einen Anhalt. Es widerspricht dem Grundgedanken der Mietpreisbindung als öffentlich-rechtlicher Beschränkung der Vertragsfreiheit, ein Element derselben zu einer Parteidisposition gemäß §§ 315, 316 BGB zu stellen. Und das gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB als Kontrollstelle fungierende Zivilgericht ist keine Preisstelle. Aus demselben Grunde wird die Meinung abgelehnt, ohne eine Ausführungsverordnung lasse § 5 Abs. 1 S. 2 XII. BMietG direkt eine Mieterhöhung zu. Denn dort steht nicht: "5 %", sondern: "bis zu 5 %". Diese Meinung läuft also auch auf ein preisrechtliches Bestimmungsrecht einer Vertragspartei hinaus.