Wohnwertzuschlag
§ 5 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnwertzuschlag; Baualter; Wohnungsgröße
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Richter hält ... in Kenntnis aller einschlägigen Urteile und Schrifttumsbeispiele, die in GE bis zum ersten Aprilheft 1985 und in MM bis April 1985 veröffentlicht sind, sowie des von dem Bekl. eingereichten Urteils des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 20.3.1985, 5 C 47/85, an seiner Rechtsprechung fest, daß der Wohnwertzuschlag nicht gefordert werden darf, weil § 1 Abs. 2 der 1. MHV-XII. BMG vom 1.11.1983 (GVBl. 1394) nicht von der Ermächtigung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 2 XII. BMG gedeckt ist. Dazu wird Bezug genommen auf das in MM 1985/3/18 (82) abgedruckte Urteil. Insbesondere LG Berlin, ZK 64, GE 1985/189 gibt keine Veranlassung, diese Meinung aufzugeben. Das LG Berlin begründet die Zulässigkeit des Wohnwertzuschlages im wesentlichen wie Müller, GE 1984/991, wovon sich der Richter schon früher nicht hat überzeugen lassen. Ergänzend wird im vorliegenden Urteil nur noch angemerkt: Daraus, daß § 1 Abs. 1 MHV XII. BMG unwirksam ist, folgt nicht, daß ein Vermieter nur aufgrund von § 5 Abs. 1 XII. BMG einen Wohnwertzuschlag beanspruchen dürfte. Denn da diese Vorschrift einen Wohnwertzuschlag nicht in einem festen Betrag oder Prozentsatz bestimmt, sondern je nach Baualter und Größe der Wohnung variabel von einer nicht bezeichneten Mindestgrenze bis zu 5 % zuläßt, hätte der Vermieter eine Bestimmung gemäß §§ 315, 316 BGB zu treffen. Das könnte vertraglich so sein. Hier geht es aber zugleich darum, die öffentlich-rechtlich zulässige Miethöhe festzulegen. Es wäre sinnwidrig, auch diese öffentlich-rechtliche Festlegung dem Vermieter zu übertragen, ihn also sozusagen zur Preisstelle in eigener Sache zu machen. § 5 Abs. 2 XII. BMG zeigt, daß dem Gesetz eine solche Konzeption in der Tat nicht zu entnehmen ist. Aus demselben Grunde ist die Ansicht abzulehnen, § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG richte sich nicht an den Verordnungsgeber, sondern an das Gericht. Denn das hieße auch: primär an die Vertragsparteien. In dem ... überreichten Urteil vom 20.3.1985 hat das AG Tempelhof-Kreuzberg seine frühere Gesetzesauslegung auch aufgegeben.