Wohnwertzuschlag
§ 5 XII. BMG, § 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG, § 3 Abs. 1 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnwertzuschlag; Mieterhöhungserklärung hinsichtlich Instandsetzungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandhaltungszuschlag; Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhungserklärung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Wohnwertzuschlag ist zulässig.
2. Zu den Anforderungen an die Begründung des Instandhaltungszuschlages
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hinsichtlich des Wohnwertzuschlages besteht in der Rechtsprechung Streit darüber, ob die Festsetzung und Bemessung des Zuschlages durch die Senatsverordnung eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 2 XII. Bundesmietengesetz geschaffen ist. Wegen des Meinungsstreits wird auf die Literatur (Dr. Müller, Wohnwertzuschlag verfassungsgemäß, GE 1984, Seite 991 f.) Bezug genommen. Das Gericht schließt sich der Frage der vom Landgericht Berlin in dem den Parteien bekannten Urteil vom 15.1.1985 - 64 S 305/84 - vertretenen Auffassung an, welches den Wohnwertzuschlag als verfassungsgemäß anerkannt hat.
Nicht begründet ist die Forderung der Mieterhöhung um 2 % des Instandhaltungs- und Instandsetzungszuschlages, der gemäß § 3 Abs. 1 XII. Bundesmietengesetz von der Erbringung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsleistungen in bestimmter Höhe abhängt. Insoweit ist die Mieterhöhungserklärung nicht hinreichend begründet. Die dazu gemachten Angaben reichen nicht aus, um für den Mieter nachvollziehbar anzugeben, welche Arbeiten im einzelnen von wem durchgeführt worden sind. Das Gericht hält es in diesem Zusammenhang mindestens für erforderlich, daß die Räumlichkeiten, in denen die Arbeiten ausgeführt worden sind und die ausführende Firma sowie die Höhe der Kosten angegeben sind. Hinsichtlich der "Instandsetzung Küchenfußboden" fehlt jede weitere Angabe, um welchen Fußboden es sich handelt und wer die Arbeiten ausgeführt hat. Hinsichtlich der Instandsetzung einer Kellerdecke ist nichts außer den angeblichen Kosten angegeben.