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Wohnwertzuschlag

AG Charlottenburg20 C 397/8422.10.1985MM 1986, 83 f.

§ 5 XII. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung des Wohnwertzuschlages. Die Geltendmachung dieses Zuschlages gemäß § 1 Abs. 2 der 1. MHV ist unzulässig. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür in § 5 des 12. Bundesmietengesetzes ist in sich widersprüchlich und deshalb nicht genügend bestimmt. In § 5 Abs. 1 heißt es, der Zuschlag solle dem Baualter und der Größe Rechnung tragen, nach Abs. 2 dieser Bestimmung soll dagegen von den Merkmalen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des MHG ausgegangen werden, d. h. von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit für eine Ermächtigungsgrundlage. Daß die Verordnung sich tatsächlich nur an der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des 12. Bundesmietengesetzes orientiert und die in Abs. 2 genannten Merkmale außer acht läßt, ändert hieran nichts. ...

Wohnwertzuschlag — AG Charlottenburg 20 C 397/84 — vera