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Wohnwertzuschlag

AG Tiergarten8 C 207/8628.01.1987MM 1987, 146

§ 5 XII. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berliner Amtsgerichte haben in einer Vielzahl publizierter Entscheidungen (vgl. AG Wedding, MM 5/85, S. 14 s.; AG Charlottenburg, MM 5/85, S. 15; MM 7 + 8/85, S. 18) begründet, daß § 1 Abs. 2 der I. MHV nicht von der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 XII. BMG gedeckt ist. Während § 5 Abs. 1 XII. BMG die Höhe des Wohnwertzuschlags am Baualter und an der Größe der Wohnung orientiert, ist der Senat von Berlin durch § 5 Abs. 2 XII. BMG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 u. 2 MHG ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung die verschiedenen Baualters- und Wohnungsgrößenklassen näher zu bestimmen. Bei der Feinabstimmung hat er Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen. In der Verordnung selbst ist diese Differenzierung unterblieben. Sie enthält vielmehr ausschließlich eine Unterteilung nach Baualter und Größe der Wohnung. Der Verordnungsgeber hat damit die ihm vorgeschriebene Differenzierung unterlassen. Diese Widersprüche können nicht durch Hinweise auf die Gesetzesgeschichte und eine restriktive Auslegung beseitigt werden (so aber Heinz-Dietrich Müller, GE 84, S. 991 ff. ihm folgend LG Berlin, MM 3/85, S. 17 und LG Berlin, Urt. v. 2. Juli 1985 - 29 S 22/85 - ohne Begründung). Jede Auslegung des Gesetzes findet ihre Grenze im Wortlaut der Rechtsnorm. Eine Interpretation mit dem Ziel, § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG seiner Funktion vollständig zu entkleiden (so Müller a.a.O. S. 996 ff.), überschreitet die Grenze zulässiger richterlicher Gesetzesauslegung (ebenso AG Charlottenburg, MM 3/85 S. 18).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Auch in folgenden AG-Urteilen wurde der Wohnwertzuschlag - trotz Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des LG Berlin - nach wie vor für rechtswidrig erachtet:

AG Charlottenburg,

Urteil vom 16.4.86 - 3 C 472/85 -; 15.4.85 - 7 C 215/85 B -; 28.10.85 - 11 C 460/85 -; 11.10.85 - 12 C 309/85 B -; 19.7.85 - 16 C 442/85 A -; AG Neukölln, Urteil vom 17.10.85 - 6 C 341/85 -; AG Schöneberg; Urteil vom 13.5.86 - 4 C 52/86 -; AG Schöneberg, Urteil vom 15.10.85 - 11 C 487/85 -; AG Tiergarten, Urteil vom 11.3.85 - 5 C 78/85 -; 12.2.87 - 9 C 766/85 -.