Wohnwertzuschlag
§ 5 XII. BMG, § 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG, § 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG
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Schlagwörter zur Erschließung
Wohnwertzuschlag; Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung (Ausschluß); Hausflur, Treppenraum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, wann ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG (nicht ordnungsgemäß verputzte oder gestrichene Treppenhäuser) vorliegt.
2. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages gemäß § 5 XII. BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 I. MHV-XII. BMG ist rechtswirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit der Kl. die Unwirksamkeit der allgemeinen Grundmieterhöhungen zum 1.1.1984 geltend macht, ist der Feststellungsantrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet. Die Grundmietenerhöhung zum 1.1.1984 ist insoweit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG unzulässig, weil - wie das Gericht im Wege der Augenscheinseinnahme festgestellt hat - die Hausflur- und Treppenräume im Hause der Bekl. nicht ordnungsgemäß verputzt und gestrichen sind. Das Haus weist in jedem Stockwerk erhebliche Schäden am Anstrich und teilweise auch am Putz auf, die zum Teil offenbar auf Feuchtigkeitsentwicklung zurückzuführen sind. Dabei handelt es sich nicht um kleinere schadhafte Stellen, sondern um großflächigere Mängel von ca. ein bis drei Quadratmeter Umfang. Das Gericht verkennt nicht, daß das in Augenschein genommene Treppenhaus im Berliner Maßstab noch relativ gut erhalten ist. Dies kann jedoch nicht bedeuten, daß die offensichtlichen und erheblichen Mängel nicht den Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG erfüllen.
Schließlich ist nach Auffassung des Gerichts im Gegensatz zu den Entscheidungen mehrerer Berliner Amtsgerichte (zum Beispiel AG Tiergarten MM 84, 21; vgl. m.w.N. Müller GE 1984, 992) die von den Bekl. erklärte Mieterhöhung zum 1.1.1984 wegen eines Wohnwertzuschlages gem. § 5 Abs. 2 XII. BMG i.V.m. § 1 Abs. 2 1. MHV XII. BMG (GVBl. 1983, 1394) rechtswirksam.
Zunächst ist das Gericht zur Entscheidung der im Streit befindlichen Rechtsfragen befugt. Über die Rechtmäßigkeit einer im konkreten Fall anzuwendenden Norm haben die Berliner Gerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ohne daß sie diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen können (AG Tiergarten, a.a.O.; Kammergericht NJW 1980, 2419).
Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 XII. BMG entspricht den Anforderungen des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 GG und ist daher verfassungsgemäß (wird ausgeführt).
§ 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG füllt auch die Ermächtigung des § 5 Abs. 2 XII. BMG in ausreichender Weise aus und ist daher rechtswirksam (wird ausgeführt).