Wohnwertzuschlag
§ 5 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnwertzuschlag; Abstufung/im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG; Berlin/Normenkontrollbefugnis der Gerichte; Ermächtigung/zur 1. MHV- XII. BMG; Grundgesetz/Geltung in Berlin; Nichtigkeit/von § 1 Abs. 2 1. MHV-XII. BMG; Rechnung tragen/im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG; Rechtsverordnung; Verordnung; Zweck/von § 5 Abs. 2 XII. BMG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist rechtswidrig, weil die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung dieses Zuschlages durch Rechtsverordnung nichtig ist; sie gibt nicht "das Programm" für die Ausgestaltung des Wohnwertzuschlages an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
...
3. Die Klage ist ferner in Höhe von (2 x 17,81 DM =) 35,62 DM unbegründet. Es handelt sich um den Wohnwertzuschlag für Januar und Februar 1984. Den Kl. steht kein Anspruch auf den Wohnwertzuschlag zu. § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung über Mieterhöhungen nach dem XII. Bundesmietengesetz vom 1. November 1983 (GVBl. S. 1394), der die Erhebung des Wohnwertzuschlages für zulässig erklärt, ist nichtig. Denn es fehlt an einer wirksamen Ermächtigung für den Erlaß dieser Verordnungsbestimmung. § 5 Abs. 2 XII. BMG, auf den sich die Verordnungsbestimmung stützt, ist wegen Verstoßes gegen Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig.
Die Gerichte in Berlin sind - wegen der Vorbehalte der Alliierten hinsichtlich der Geltung des Grundgesetzes in Berlin - trotz der Vorschrift des Artikel 100 Abs. 1 GG befugt, in eigener Zuständigkeit festzustellen, daß ein einfaches Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein Landesgesetz oder um ein nur für Berlin erlassenes Bundesgesetz handelt. Das Zwölfte Bundesmietengesetz ist nur für Berlin erlassen worden. Ob es hier als Bundesrecht oder als Landesrecht gilt, kann dahingestellt bleiben.
Wenn ein Gesetz zum Erlaß einer Rechtsverordnung ermächtigt, dann müssen nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. In dem Zwölften Bundesmietengesetz ist nicht angegeben, welchen Zweck die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung über die Höhe des Wohnwertzuschlages hat. In § 5 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG heißt es nur, daß die Grundmiete einmalig um einen Zuschlag erhöht werden darf, der dem Baualter und der Größe der Wohnung "Rechnung tragen" soll. Damit ist aber nicht erkennbar, auf welche Weise der Zuschlag dem Baualter und der Größe Rechnung tragen soll: ob also der Zuschlag bei älteren Wohnungen höher oder niedriger sein soll als bei neueren Wohnungen und ob er bei größeren Wohnungen höher oder niedriger sein soll als bei kleineren Wohnungen. Mathematisch ausgedrückt: § 5 Abs. 1 Satz 1 XII. BMG ordnet nur an, daß der Wohnwertzuschlag eine Funktion des Baualters und eine Funktion der Wohnungsgröße sein soll; er besagt aber nichts darüber, von welcher Struktur diese Funktionen sein sollen (y = x? oder y = -x?`oder y = x2? oder y = 1 : x?). Auch der Absatz 2 des § 5 XII. BMG gibt hierüber keinen Aufschluß. In seinem Satz 1 wird der Senat von Berlin nur ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die verschiedenen Baualters- und Wohnungsgrößenklassen und den preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag näher zu bestimmen. In seinem Satz 2 wird angeordnet, daß bei der Abstufung im einzelnen von den Merkmalen "auszugehen ist", die in anderen Großstädten bei der Aufstellung der sogenannten Mietspiegel "berücksichtigt" werden. Diese Merkmale sind Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MHRG). Ob nicht ein logischer Widerspruch darin liegt, daß der Wohnwertzuschlag nach Abs. 1 Satz 1 a.a.O. (nur) dem Baualter und der Größe der Wohnung "Rechnung tragen" soll, daß aber nach Abs. 2 Satz 2 bei der "Abstufung im einzelnen" zusätzlich von der Art der Ausstattung, der Beschaffenheit - auch soweit sie nicht durch das Baualter gekennzeichnet wird - und der Lage "auszugehen ist", kann dahingestellt bleiben. Denn Abs. 2 Satz 2 sagt nicht, auf welche Weise von der Beschaffenheit - soweit sie durch das Baualter gekennzeichnet wird - und von der Größe ausgegangen werden soll. Wiederum mathematisch ausgedrückt: Abs. 2 Satz 2 ordnet nur an, daß der Wohnwertzuschlag eine Funktion des Baualters und eine Funktion der Größe (und außerdem eine Funktion anderer Merkmale) sein soll; er besagt aber ebensowenig wie Abs. 1 Satz 1 etwas darüber, von welcher Struktur die Funktionen sein sollen. Mit anderen Worten: Das "Programm" des Gesetzes kommt in § 5 XII. BMG nicht zum Ausdruck. Es sind verschiedene "Programme" denkbar:
1. Der Gesetzgeber kann beabsichtigt haben, das Niveau der preisgebundenen Altbaumieten dem Niveau der Mieten für frei finanzierten Wohnraum in Berlin anzunähern.
2. Er kann auch beabsichtigt haben, etwaige Unterschiede zwischen den preisgebundenen Mieten für ältere Altbauwohnungen und den preisgebundenen Mieten für neuere Altbauwohnungen auszugleichen oder zu verstärken.
3. Er kann ferner beabsichtigt haben, etwaige Unterschiede zwischen den preisgebundenen Mieten für ältere Altbauwohnungen und den preisgebundenen Mieten für neuere Altbauwohnungen auszugleichen oder zu verstärken.
Welche Absicht er wirklich hatte, braucht aber nicht - etwa anhand der Gesetzesmaterialien - erforscht zu werden. Denn nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG muß der Zweck der Ermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz selbst bestimmt sein, d. h. er muß sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. ...