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Wohnwertzuschlag

AG Schöneberg4 C 150/8407.08.1984MM 1984, 255

§ 5 Abs. 2 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnwertzuschlag; Begründung/der 1. MHV-XII. BMG; Ermächtigungsgrundlage/der 1. MHV zum XII. BMG; Merkmal/im Sinne des § 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erhebung des Wohnwertzuschlags ab 1. Januar 1984 ist unzulässig, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 des XII. BMG in sich widersprüchlich ist und § 1 Abs. 2 I. MHV sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsnorm hält.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

§ 1 Abs. 2 der ersten MHV - XII. BMG ist wegen Nichteinhaltung der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 2 XII. BMG unwirksam, Art. 80 GG. In § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG ist ausdrücklich festgelegt, daß bei der Abstufung der Zuschläge nicht nur von den in Satz 1 genannten Baualters- und Wohnungsgrößenklassen, sondern auch von den Merkmalen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 MHG auszugehen ist. Die Auslegung des Begriffes "Merkmal" in § 2 MHG durch eine langjährige Rechtsprechung ergibt, daß darunter nicht nur Größe und Alter, sondern auch Ausstattung, Lage und ähnliches zu verstehen sind. Wie die Expertise des Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH - GEWOS - vom Mai 1983 ergibt, sind entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Ermächtigungsnorm lediglich Baualter und Wohnungsgröße berücksichtigt worden.

Bei dieser Expertise handelt es sich um die Anhörung des Ausschusses gemäß §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 2 Satz 1 XII. BMG. Die 1. MHV - XII. BMG ist auf diese Expertise gestützt und enthält in ihrer Begründung zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus den Hinweis, daß nur die Einflußfaktoren Baualter und Wohnungsgröße zu würdigen seien. Von den übrigen Merkmalen des § 2 Abs. 1 und 2 MHG ist nirgendwo die Rede.