veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnwertzuschlag

AG Schöneberg12 C 42/8325.02.1983MM 1984, 16

§ 8 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnwertzuschlag; Grundmietenerhöhung - Ausschluß bei Kellerwohnung; Kellerwohnung - Ausschluß von Mieterhöhungen; Komfortzuschlag - Unzulässigkeit bei Kellerwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die allgemeinen Grundmieterhöhungen (§ 1 XII. BMG) und der Komfortzuschlag (§ 2 XII. BMG) sind für Kellerwohnungen im Sinne des § 8 Abs. 2 XII. BMG ausgeschlossen.

Bei Räumen, die im Souterrain gelegen und lediglich 2,40 m hoch sind, handelt es sich um typische Kellerräume.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann nicht von den Bekl. die Zahlung der allgemeinen Grundmietenerhöhung und eines Komfortzuschlags für das Bad verlangen. Es ist hier davon auszugehen, daß die Bekl. eine Kellerwohnung im Sinne des § 8 XII. BMG bewohnen. Der Begriff der Kellerwohnung ist vom Sinn und Zweck des jeweiligen Bundesmietengesetzes her auszulegen.

Maßgeblich ist hier, daß die Räume lediglich 2,40 m hoch sind - wie die Bekl. in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben - und daß die Räume im Souterrain liegen. Bei dieser Höhe der Räume handelt es sich um typische Kellerräume. Kellerräume haben nämlich typischerweise eine derart niedrige Höhe, die normalerweise und heute nicht mehr für Wohnräume vorgesehen oder zugelassen ist. Bei derart niedrigen Räumen, die nach dem Mietvertrag im Souterrain, also zum Teil unterhalb des Erdbodens liegen, handelt es sich um Räume, die nach ihrem baulichen Zustand mit Kellerräumen im Sinne des Gesetzes gleichgesetzt werden müssen. Andernfalls wäre nicht ersichtlich, welcher Anwendungsbereich noch für die Vorschrift des § 8 XII. BMG übrig bliebe.