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Wohnwertverbesserung

LG Berlin64 S 464/8726.04.1988GE 1988, 731 f.

§ 11 AMVOB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Austausch einer Gasetagenheizung durch den Anschluß an Fernheizung liegt keine Modernisierungsmaßnahme nach § 11 AMVOB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Eine Verbesserung der gemieteten Räume ist in der Ersetzung einer gasbefeuerten Etagenheizung durch eine an die Fernwärmeversorgung angeschlossene Zentralheizung nicht zu sehen. Durch die Heizungsumstellung wird der Gebrauchswert der Mietwohnung nicht erhöht (§ 4 Abs. 1 ModEnG), denn die gasbefeuerte Etagenheizung arbeitete schon vor dem Anschluß an die Fernwärmeversorgung, ohne daß für den Mieter ein Bedienungsaufwand entstand. Der Austausch der funktionsfähigen Gasetagenheizung verbessert den Wohnwert nicht, denn der Gebrauchswert der Wohnung erhöht sich insbesondere nicht dadurch, daß das durch die Radiatoren fließende Wasser statt in der Therme in der Wohnung der Bekl. anderweitig erwärmt wird. Ein Gebrauchsvorteil folgt nicht aus den etwa geringeren Kosten der an die Fernheizung anzuschließenden Zentralheizung gegenüber den Kosten des Betriebes der Etagenheizung, denn zu jenen ist jedenfalls der nach § 11 AltbaumietenVO Berlin mögliche Wertverbesserungszuschlag hinzuzurechnen (siehe hierzu Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 8.1.1982 - 65 S 355/81 - in MM 4/82 S. 14 und vom 22.3.1982 - 61 S 7/82 - in MM 6/82 S. 15).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Landgerichts Berlin vom 9.8.1983 - 63 S 230/82 - in GE 83, 1067 - und vom 26.6.1986 - 62 S 170/84 - in GE 1986, 1069; denn in dort entschiedenen Fällen war eine Heizungsumstellung von Kohle-Einzelöfen auf eine Gasetagenheizung vorgesehen bzw. wurde eine Wertverbesserung ausdrücklich nur für diejenigen Wohnungen bejaht, die nicht bereits mit einer Etagenheizung ausgestattet waren.