Wohnwertverbessernde Maßnahmen
§ 11 Abs. 1 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Komfortzuschlag; Speisekammerfenster; Isolierverglasung; Wintergarten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Austausch eines Einfachfensters einer Speisekammer durch ein isolierverglastes Fenster stellt keine Wohnwertverbesserung dar.
2. Die Isolierverglasung eines Wintergartens ist eine Wohnwertverbesserung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Austausch eines Einfachfensters gegen ein isolierverglastes Fenster ist grundsätzlich eine Modernisierung. Denn durch die verbesserte Schall- und Wärmedämmung wird der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Modernisierung ist jedoch, daß die vorgenommene Maßnahme eine Wohnwertverbesserung auf Dauer bzw. eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts zur Folge hat. Wie sich aus den der Kammer vorgelegten Unterlagen ergibt, ist der Wintergarten inzwischen von der Kl. hinsichtlich der Wärmedämmung weiter verbessert worden. Hinzu kommt, daß der Austausch der Fenster allein möglicherweise nicht als Wertverbesserung angesehen werden kann, jedoch im Zusammenhang mit den weiteren Maßnahmen, die sich sinnvoll daran anschlossen, als Modernisierung angesehen werden kann. Bei dem Raum handelt es sich nicht nur um eine Art Gewächshaus für Zimmerpflanzen. Vielmehr sind für den Wintergarten durch den Austausch der Fenster und die damit zusammenhängenden Wärmedämmungsmaßnahmen in höherem Maße Nutzungsmöglichkeiten eröffnet worden, die ein objektiver, verständiger und neutraler Mieter als Vorteil schätzt.
Der Austausch des Fensters in dem zur Zeit als Speisekammer benutzten Raum führt jedoch zu keiner Wohnwertverbesserung. Dabei ist unerheblich, wie der jetzige Mieter diese Kammer nutzt. Fest steht, daß dieser Raum angesichts seiner Größe von nur 0,89 qm als Aufenthaltsraum nicht genutzt werden kann und lediglich als Kammer, Abstellraum o.ä. nutzbar ist. Ein objektiver, neutraler und verständiger Mieter legt auf eine Isolierverglasung eines solchen Raumes keinen Wert, da eine fühlbare Erhöhung des Wohnkomforts oder eine nachhaltige Einsparung von Energie dadurch nicht eintritt.