Wohnwertverbessernde Maßnahmen
§ 541 b BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnwertverbessernde Maßnahmen; Verbesserung der Räume; Wohnwertverbesserung; Modernisierung; Gas-Etagenheizung; Zentralheizung; Duldungspflicht des Mieters; Gebrauchswert; Einsparung von Heizenergie
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anschluß einer bereits mit einer Etagenheizung ausgestatteten Wohnung an eine Zentralheizung stellt keine Verbesserung im Sinne des § 541 b BGB dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beabsichtigt den Einbau einer Gaszentralheizung. Der Bekl. hat mit Zustimmung der früheren Hausverwaltung sich eine Gasetagenheizung eingebaut. Die Kl. hält den Bekl. im Hinblick auf § 541 b BGB zur Duldung des Anschlusses seiner Etagenheizung an die Zentralheizung für verpflichtet. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 541 b BGB liegen nicht vor.
Der beabsichtigte Anschluß der bereits mit einer Etagenheizung ausgestatteten Wohnung des Bekl. an eine Zentralheizung stellt keine Verbesserung im Sinne des § 541 b BGB dar (ebenso LG Berlin, Urteil vom 8. Januar 1982, 65 S 355/81, MM 1982 Nr. 4, zu § 541 a BGB a.F., der ebenso wie § 541 b Abs. 1 BGB n.F. von "Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume" spricht). Die Kl. verkennt, daß das Landgericht Berlin in dem Austausch einer Gasetagenheizung durch eine Sammelheizung keine Verbesserung sieht, weil sich der Gebrauchswert der Wohnung nicht dadurch erhöht, daß das durch die Radiatoren fließende Wasser statt in der Therme in der Wohnung anderweitig erwärmt wird. Insoweit hat sich die Rechtslage nicht geändert. In jedem Fall ist entscheidend, daß sich ein Gebrauchsvorteil für den Bekl. nicht etwa aus den möglicherweise geringeren Kosten der Zentralheizung gegenüber den Kosten des Betriebs der Etagenheizung ergibt, weil zu jenen Kosten noch der nach § 11 AMVOB mögliche Wertverbesserungszuschlag hinzuzurechnen ist (ebenso LG Berlin, a.a.O.).
Soweit sich die Kl. auf einen unschönen Zustand der Wohnung des Bekl. wegen der Etagenheizung beruft, ist dies für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 541 b Abs. 1 BGB n.F. hier erfüllt sind, ohne Belang. Eine Erhöhung des objektiven Gebrauchswertes ist damit nicht verbunden, wenn dieser Zustand in dem von der Kl. gewünschten Sinne geändert wurde. Dabei handelt es sich um Fragen des Geschmacks. Mit der Argumentation der Kl. ließe sich zudem alles, was der Mieter an Modernisierung geschaffen hat, wieder entfernen und erneuern, da jede Wertverbesserung in ästhetischer Hinsicht veraltet.
Weiter handelt es sich bei dem geplanten Austausch nicht um eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie im Sinne des § 541 b BGB n.F. Dabei geht es, wie § 4 Abs. 3 Nr. 2 ModEnG zeigt, um Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauchs der zentralen Heizungsanlage führen. Es handelt sich folglich immer um Einrichtungen, die in eine bestehende Anlage zu Energiesparzwecken eingebaut werden. Die übrigen Beispiele des § 4 Abs. 3 ModEnG sind ebenfalls nicht gegeben. Davon abgesehen läßt sich selbstverständlich nicht allgemein feststellen, daß eine Zentralheizung weniger Energie verbraucht als eine Gasetagenheizung. Die Höhe des Energieverbrauchs hängt nämlich entscheidend von dem Verhalten des Benutzers ab. Insoweit sind alle Regelvorrichtungen machtlos, wenn der Benutzer z. B. die Fenster längere Zeit offen läßt und die Ventile voll aufdreht.
Im Rahmen des § 541 b Abs. 1 BGB n.F. ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Gasag den vorhandenen Gasanschluß nur dann freigibt, wenn keine privat betriebenen Etagenheizungen den Durchmesser des Gasrohres mehr belasten. Daß die Herstellung eines gesonderten Gaszuleitungsrohres Mehrkosten von über 8000,- DM verursachen kann, könnte lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 541 b Abs. 1 BGB n.F. berücksichtigt werden. Nichts anderes gilt, soweit sich die Kl. auf die sonst absehbare Notwendigkeit der Erneuerung sämtlicher Schornsteine beruft. Im übrigen handelt es sich um Instandsetzungsmaßnahmen, die der Kl. als Eigentümerin obliegen und die offensichtlich deshalb notwendig werden, weil jahrzehntelang keine Reparaturen vorgenommen worden sind. Ohne Bedeutung ist ferner, daß isolierte Rohre aufgrund des neuesten technischen Standards beim Anschluß an die Zentralheizung verlegt werden könnten, wie die Kl. vorträgt. Die Kl. verkennt, daß eine derartige Verlegung nicht vom Anschluß an die Zentralheizung abhängig ist. Weiterhin macht es keinen Unterschied, ob alle Wohnungen mit Zentralheizung ausgestattet werden oder ob die Wohnungen verschieden beheizt werden. Ob durch eine Zentralheizung wirklich eine Energieeinsparung, auch für die Wohnung des Bekl. erreicht werden kann, hängt entscheidend vom Verhalten der Benutzer ab.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. LG Berlin - 61 S 22/82 -, Urt. v. 18.4.1983, S. ...; LG Berlin - 63 S 93/84 -, Urt. v. 2.11.1984, S. ...; LG Berlin - 65 S 293/84 -, Urt. v. 19.4.1985, S. ...