veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnwertminderndes Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“

LG Berlin63 S 335/1527.05.2016GE 2016, 914

BGB §§ 558, 558c, 558d

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ ist nicht erfüllt, wenn der Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann; Voraussetzung ist nicht, dass der Raum von jedem Mieter mit einem Fahrrad nutzbar ist, weil z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, das Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung der Bekl. und den Ausführungen im angefochtenen Urteil liegt kein wohnwertminderndes Merkmal in dieser Merkmalsgruppe vor. Insbesondere verfügt das Haus, in dem die streitgegenständliche Wohnung gelegen ist, über eine Fahrradabstellmöglichkeit. Unstreitig verfügt das Gebäude über einen - ebenfalls unstreitig nicht abschließbaren - Kellerraum in Gestalt des Durchgangs vom Keller zum Hof, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar ist, jedoch nur über eine Treppe zu erreichen ist.

Sofern die Bekl. meinen, dies begründe das von ihnen geltend gemachte wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“, da der „durchschnittliche Mieter“, insbesondere auch kleine Kinder und ältere Leute ihr Fahrrad nicht die Treppe hinuntertragen können und sich hierbei auf die Entscheidung der Kammer (vom 11.7.2014 - 63 S 48/14 - GE 2014, 1653, juris) stützen, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen.

Die Kammer hatte in dem der vorzitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt über das wohnwerterhöhende Merkmal des „abschließbaren Fahrradabstellraums“ im Berliner Mietspiegel 2013 zu befinden. Dieses war im dortigen Sachverhalt nicht gegeben, da der Bereich im Keller, der zum Abstellen der Fahrräder genutzt wurde, kein Raum war und überdies nicht abschließbar. Die Kammer hat jedoch bereits mehrfach im Rahmen des wohnwerterhöhenden Merkmals „abschließbarer Fahrradabstellraum“ des Mietspiegels 2013 und 2015 entschieden, dass die Erreichbarkeit über eine Treppe dem Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals nicht entgegensteht. Selbiges gilt erst recht für das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“. Maßgeblich für das Vorliegen wohnwerterhöhender oder -mindernder Merkmale nach dem Mietspiegel sind grundsätzlich objektive Kriterien. Ausweislich der eingereichten Fotos ist der Fahrradabstellraum über eine Treppe mit mehreren Stufen, die ausreichend breit ist, damit ein Mensch, der ein Fahrrad trägt, diese herab und herauf steigen kann, erreichbar. Dass der Raum, der wie auf den Fotos erkennbar durch die Mieter auch zum Abstellen von Fahrrädern genutzt wird, nicht für jeden Mieter mit einem Fahrrad nutzbar ist, da z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, ein Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen, steht dem Vorliegen des jeweiligen Merkmals entgegen der Auffassung der Bekl. grundsätzlich nicht entgegen. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dass der im Haus vorhandene Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann, führt noch nicht dazu, dass das nach den Berliner Mietspiegeln wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ vorliegt. Dass der Fahrradabstellraum nicht von jedem Mieter genutzt werden kann, der ein Fahrrad besitzt, weil z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, das Fahrrad eine Treppe hinunter zu tragen, reicht nicht aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung. Streitig ist, ob das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ (Merkmalgruppe 4 [Gebäude] der Orientierungshilfe zum Mietspiegel 2015) vorliegt. Das Gebäude verfügt über einen – nicht abschließbaren – Kellerraum in Gestalt des Durchgangs vom Keller zum Hof, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar, jedoch nur über eine

Treppe zu erreichen ist Das AG sah darin „keine Fahrradabstellmöglichkeit“. Dagegen ging der Vermieter in die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 63, änderte das angefochtene Urteil teilweise ab. Zu dem Merkmal der Fahrradabstellmöglichkeit ging die Kammer auf ihre Rechtsprechung zum wohnwerterhöhenden Merkmal des abschließbaren Fahrradabstellraums (z. B. GE 2014, 1653) ein. In diesen Entscheidungen zum Mietspiegel 2013 und 2015 sei festgehalten worden, dass die Erreichbarkeit über eine Treppe dem Vorliegen des Merkmals nicht entgegenstehe. Selbiges gelte erst recht für das Merkmal der fehlenden Fahrradabstellmöglichkeit. Dass der Raum, der nur über eine Treppe zu erreichen sei, nicht für jeden Mieter mit einem Fahrrad nutzbar sei, da z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sind, ein Fahrrad eine Treppe hinunter zu tragen, spreche nicht für das Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals.

Wohnwertminderndes Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ — LG Berlin 63 S 335/15 — vera