Wohnwertmerkmal „rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss“
BGB § 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss gilt nur dann als wohnwerterhöhend im Sinne des Berliner Mietspiegels, wenn nicht nur die Fernsehprogramme ohne zusätzlichen Vertrag empfangen werden können, sondern auch die zusätzlichen Leistungen (Telefonieren oder Zugang zum Internet) ohne gesonderten Vertrag in Anspruch genommen werden können.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann sich nicht auf das Vorliegen eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses berufen. Zum einen ist das Vorbringen bestritten, zum anderen ist gar nicht vorgetragen, dass die Rückkanalfähigkeit ohne den Abschluss eines weiteren Vertrags genutzt werden kann. Das Gericht schließt sich der Auffassung des AG Lichtenberg an (BeckRS 2013, 08997), wonach es für das Vorliegen des Merkmals nicht genügt, dass über den Kabelanschluss die Fernsehprogramme eingespeist werden und diese ohne zusätzlichen Vertrag empfangen werden können, da diese Leistung nicht erst durch den rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss möglich wird, sondern nur einen einfachen Kabelanschluss erfordert. Dieser wiederum reicht gerade nicht für die Annahme eines wohnwerterhöhenden Merkmals. Die Vorteile der Rückkanalfähigkeit, die zum Beispiel das Telefonieren oder den Zugang zum Internet ermöglichen, sind dagegen - davon ist mangels gegenteiligen Vorbringens der Kl. auszugehen - nur über einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber in Anspruch zu nehmen. Das Merkmal liegt daher nicht vor (a. A. allerdings AG Charlottenburg, Urteil vom 28.6.2013 - 213 C 497/12).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Mietspiegel 2013 wie auch nach dem Mietspiegel 2015 gilt ein rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss als wohnwerterhöhend, wenn die Nutzung ohne gesonderten Vertrag mit Dritten möglich ist. Welche Nutzung gemeint ist, ist umstritten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt und sich dabei auf den Mietspiegel berufen. Unter anderem meinte er, der rückkanalfähige Breitbandkabelanschluss gelte als wohnwerterhöhend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 7. Mai 2015 verneinte das Landgericht Berlin ein wohnwerterhöhendes Merkmal, weil die Rückkanalfähigkeit nicht ohne den Abschluss eines weiteren Vertrages genutzt werden könne. Es genüge nicht, dass über den Kabelanschluss die Fernsehprogramme eingespeist werden und der Mieter sie ohne zusätzlichen Vertrag empfangen könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht schließt sich der Auffassung des AG Lichtenberg an und nicht der des AG Charlottenburg, das – zu Recht – den Empfang von Fernsehprogrammen ohne zusätzlichen Vertrag für ausreichend gehalten hatte. Wohnwerterhöhend gilt allein die Möglichkeit für den Mieter, zusätzliche Leistungen (durch Vertrag mit dem Kabelanbieter) in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Landgerichts müsste der Vermieter einen Telefondienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über Zugang zum Internet im eigenen Namen abschließen (und damit auch für die vom Mieter in Anspruch genommenen Leistungen haften), damit ein wohnwerterhöhendes Merkmal angenommen werden könnte. Der Mieter, der schon einen Festnetzanschluss aufgrund eines Vertrages mit der Telekom hat, würde dann mit einem zweiten Telefonvertrag, der für ihn abgeschlossen wurde, „beglückt“ werden. Eine derart abwegige Auslegung kann – bei aller Kritik am Mietspiegel – nicht richtig sein; notwendig (und ausreichend) ist nur, dass die Fernseh- und Rundfunkprogramme aufgrund eines Vertrages mit dem Vermieter vom Kabelnetzbetreiber eingespeist werden.