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Wohnwerterhöhendes Merkmal „hochwertiges Parkett“

LG Berlin II67 S 247/2428.01.2025GE 2026, 292

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „hochwertiges Parkett“ i.S.d. Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das Parkett in einem guten Zustand befindet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 24. Oktober 2023 gemäß § 558 Abs. 1 BGB verpflichtet, einer Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihm innegehaltene Wohnung auf monatlich 1.390,86 € mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 zuzustimmen.

Das Amtsgericht geht zutreffend und von der Berufung nicht entkräftet davon aus, dass die geltend gemachte Miete unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für die - hinsichtlich der (unstreitigen) Größe, Ausstattung und Bezugsfertigkeit - in die Zeile 58 des Berliner Mietspiegels 2024 einzuordnende Wohnung entspricht.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Einordnung der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) als positiv. Die diesbezüglich von dem Amtsgericht vorgenommene Spanneneinordnung ist aus den überzeugenden hier geteilten ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Positivmerkmal „Hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag“ ist unter Berücksichtigung des in allen Wohnräumen verlegten Eichenparketts erfüllt. Soweit der Bekl. wiederholt auf den schlechten Zustand des nach seinem Vorbringen über Jahrzehnte ungepflegten Parkettboden verweist, verfängt dies nicht. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der Orientierungshilfe (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. April 2015 - 65 S 476/14, GE 2015, 1034 = juris Rn. 4) ist im Ausgangspunkt der Anwendung als Schätzgrundlage nach dem Dafürhalten der Kammer allein die Art des Bodenbelags und dessen Einordnung als hochwertig maßgeblich, wobei die Hochwertigkeit als auch die Qualität des Parketts als solche (z. B. hohe Abrieb- und/oder Trittfestigkeit, Aufbau bzw. Dicke bei Parkett) bezogen aufzufassen. Über die mithin mit dem Amtsgericht aufgrund der Ausstattung mit Eichen- als hochwertigem Echtholzparkett zu bejahenden Hochwertigkeit der Bodenbeläge hinaus hat der Mietspiegelersteller bewusst nicht zusätzlich gefordert, dass sich der Bodenbelag in einem guten Zustand befindet, wie der bei anderen Ausstattungsmerkmalen des Mietspiegels 2024 und älteren Mietspiegeln teils ausdrücklich formulierte Zusatz „in gutem Zustand“ zeigt (vgl. Kammer, Urteil vom 23. August 2022 - 67 S 77/22, GE 2023, 960 = juris Rn. 7).

Ebenso zutreffend hat das Amtsgericht das Negativmerkmal „Be- und Entwässerungsleitungen überwiegend auf Putz“ mit der Begründung verneint, der Bekl. habe seinen diesbezüglich lediglich pauschalen Vortrag, dem ausweislich des beanstandungsfreien richterlichen Hinweises im Beschluss vom 30. Juli 2024 ein überwiegendes Verlegen auf Putz nicht entnommen werden könne, nicht konkretisiert. Ausgehend hiervon ist der Bekl. mit seinem nunmehrigen Vorbringen in der Berufung, er habe sämtliche Elektro- und Wasserleitungen in der streitbefangenen Wohnung auf eigene Kosten unter Putz verlegen lassen, bereits gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO präkludiert.

Nach dieser Maßgabe kann mit dem Amtsgericht die Bewertung der Merkmalgruppen 1 und 2 dahinstehen, da der von dem Kl. begehrte Nettokaltmietzins auch bei zugunsten des Bekl. unterstellter Bewertung derselben als negativ noch unterhalb dem errechneten ortsüblichen Vergleichsmietzins liegt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufung zurückgenommen.

Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „hochwertiges Parkett“ i.S.d. Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das Parkett in einem guten Zustand befindet.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter wurde zur Zustimmung zu einer erhöhten Miete verurteilt. Dagegen wendet er sich in der Berufung u. a. mit dem Argument, das wohnwerterhöhende Merkmal „hochwertiges Parkett“ sei zu Unrecht berücksichtigt worden, denn es sei in schlechtem Zustand und über Jahrzehnte nicht gepflegt worden. Das LG machte deutlich, die Berufung zurückweisen zu wollen. Daraufhin zog der Mieter die Berufung zurück.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die vom Amtsgericht vorgenommene Spanneneinordnung ist nicht zu beanstanden. Das Positivmerkmal „Hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag“ ist erfüllt. Der Hinweis auf den schlechten Zustand des über Jahrzehnte ungepflegten Parkettbodens verfängt nicht. Der Wortlaut der Orientierungshilfe ist eindeutig. Maßgeblich ist allein die Art des Bodenbelags und dessen Einordnung als hochwertig, wobei die Hochwertigkeit auf die Qualität des Parketts als solche (z. B. hohe Abrieb- und/oder Trittfestigkeit, Aufbau bzw. Dicke bei Parkett) bezogen ist. Darüber hinaus wird bewusst nicht zusätzlich gefordert, dass sich der Bodenbelag in einem guten Zustand befindet, wie das bei anderen Merkmalen des Mietspiegels 2024 und älteren Mietspiegeln durch den ausdrücklich formulierten Zusatz „in gutem Zustand“ der Fall ist.