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Wohnwerterhöhendes Merkmal „Dunstabzugshaube“

LG Berlin65 S 94/1411.07.2014GE 2014, 1140

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für das wohnwerterhöhende Merkmal „Dunstabzugshaube" genügt es, wenn es sich um ein Gerät mit Umlufttechnik handelt.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Gruppe 2 liegen unstreitig die folgenden wohnwerterhöhenden Merkmale vor: „Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle" und „Dunstabzugshaube". Hinsichtlich der Dunstabzugshaube genügt es, dass es sich um ein Umluftgerät handelt. Negativmerkmale sind nicht vorgetragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bis zur endgültigen Klärung des Beweiswerts des Berliner Mietspiegels durch den Bundesgerichtshof spielt er in der Praxis nach wie vor eine große Rolle. Das Landgericht Berlin hat jetzt (soweit ersichtlich, erstmals) festgestellt, dass es für das wohnwerterhöhende Merkmal in der Gruppe 2 „Dunstabzugshaube" ausreicht, wenn diese nicht durch ein Abluftrohr den Wrasen nach außen ableitet, sondern nur im Umluftverfahren über einen Fettfilter die Luft zirkulieren lässt.