Wohnungszuweisung nur bei gemeinsamem Haushalt zum Tatzeitpunkt
GewaltschutzG § 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Wohnungszuweisung nach einer Gewalttat oder Drohung ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Tat Opfer und Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
2. Ist das nicht der Fall, kommen in Gewaltfällen Wohnungsverweisungen nach § 940a ZPO in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nach dem GewSchG.
Bei den Beteiligten handelt es sich um die nicht miteinander verheirateten Eltern von einer 20 Jahre alten Tochter und drei 16, 12 und 7 Jahre alten Söhnen. Ab März 2014 bewohnten die Beteiligten die gemeinsam angemietete Wohnung, die vom JobCenter bezahlt wird. Während der Beziehung kam es zuletzt immer wieder zu Streitigkeiten. Seit Mai 2023 lebten die Beteiligten innerhalb der gemeinsamen Wohnung voneinander getrennt. Ende August 2023 hat die Antragstellerin mit den beiden jüngsten Kindern die Wohnung verlassen und ist seitdem bei ihrer Mutter untergekommen. Auch der dritte Sohn zog zwischenzeitlich dorthin. Der Antragsgegner ist mit der gemeinsamen Tochter in der Wohnung verblieben. Die Antragstellerin behielt einen Wohnungsschlüssel, wobei zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, ob der Antragsgegner hiermit einverstanden war. Auch nach August 2023 hat die Antragstellerin wiederholt die Wohnung betreten, um Sachen zu holen.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass der Antragsgegner sie wiederholt körperlich angegriffen habe und auch gegenüber einem Kind körperlich übergriffig geworden sei. Sie hat hierzu auf Vorfälle vom 10. und 14. Januar 2024 verwiesen. Der Antragsgegner hat sich dem entgegengestellt und die behaupteten Übergriffe bestritten. Er hat geltend gemacht, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt der behaupteten Taten keinen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mehr geführt hätten. Die Antragsgegnerin lebe seit mehreren Monaten mit ihrem neuen Freund bei ihrer Mutter. […]
Mit Beschluss vom 3. April 2024 hat das Amtsgericht der Antragstellerin die streitgegenständliche Wohnung bis zum 30. April 2025 zur alleinigen Benutzung überlassen und dem Antragsgegner eine Frist bis zum 30. April 2024 zur Räumung gesetzt. […]
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde vom 17. Mai 2024 gegen den ihm am 17. April 2024 zugestellten Beschluss. […]
II. […] Die Beschwerde ist […] begründet. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin die Wohnung mit unzutreffenden Erwägungen überlassen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GewSchG liegen nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG kann das Opfer von dem Täter bei Vorliegen einer Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. GewSchG die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen. Ein Anspruch auf Überlassung der Wohnung setzt nach § 2 Abs. 1 GewSchG voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat (MüKoBGB/Duden, 9. Aufl. 2022, GewSchG § 2 Rn. 6). Der Begriff des auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts ist dabei dem Mietrecht entlehnt und korrespondiert mit der herkömmlichen Umschreibung für die eheähnliche Gemeinschaft als einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist (Cirullies/Cirullies in: Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Aufl. 2024, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz, Rn. 63). In der Begründung zur Mietrechtsreform (BR-Drs. 439/00, S. 92 f.) ist hierzu ausgeführt: „Unter dem Begriff ,auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt‘ ist eine Lebensgemeinschaft zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen, und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Damit entspricht der Begriff den Kriterien der bisherigen Rechtsprechung zur ,eheähnlichen Gemeinschaft‘, ohne dass es allerdings auf das Vorliegen geschlechtlicher Beziehungen zwischen den Partnern ankommt (BT-Drs. 14/5429, 30).“ Ob der Haushalt „auf Dauer“ angelegt ist, richtet sich nach den Vorstellungen der Beteiligten (BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.7.2024, GewSchG § 2 Rn. 7). Ausgehend hiervon ist ein gemeinsamer Haushalt gegeben bei gemeinsamem Nutzen der Wohnung und ihrer Einrichtungsgegenstände, einem gemeinsamen, zwischen den Beteiligten abgesprochenen oder auch ohne Absprache tatsächlich ausgeübten Wirtschaften und aufeinander bezogenen wechselseitigen Versorgungsleistungen. Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls, wobei auf die für das Getrenntleben entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden kann (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 2 Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überlassung der Wohnung nach § 2 Abs. 1 GewSchG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beteiligten lebten nach ihrem übereinstimmenden Vortrag bereits seit mehreren Monaten voneinander getrennt, ehe es zu den streitgegenständlichen Taten im Januar 2024 gekommen sein soll. Dass es zu diesem Zeitpunkt noch zu einem gemeinsamen Wirtschaften und aufeinander bezogenen wechselseitigen Versorgungsleistungen der Beteiligten gekommen wäre, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich darauf verwiesen, dass bereits seit August 2023 keine fortbestehenden Gemeinsamkeiten und keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht worden seien. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, hat ihrerseits sogar darauf verwiesen, dass es bereits im Mai 2023 zu einer Trennung innerhalb der streitgegenständlichen Wohnung gekommen sei. Damit ist hier davon auszugehen, dass die Beteiligten endgültig voneinander getrennt leben und kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden hat. Für die Frage, ob der gemeinsame Haushalt auf Dauer angelegt ist, kommt es im Übrigen immer auf den Willen der Beteiligten an. Entscheidungserheblich ist deshalb auch, dass sich die Antragstellerin unstreitig einem neuen Partner zugewandt hat und eine Wiederherstellung eines gemeinsam genutzten Haushalts von beiden Beteiligten jedenfalls seit August 2023 nicht mehr beabsichtigt war. Das vereinzelte Betreten der Wohnung durch die Antragstellerin führt hingegen nicht zu einer anderen Bewertung. Denn hiermit war die Erledigung notwendiger Versorgungsleistungen für die Lebensgemeinschaft (Einkaufen, Essen bereiten, Haushaltsarbeiten) offensichtlich nicht verbunden. Nicht entscheidungserheblich ist schließlich auch, ob die Antragstellerin entsprechend ihres Vorbringens im August 2023 aus der Wohnung geflüchtet ist. Entscheidungsrelevant ist insoweit nur, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein innerfamiliäres Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr beabsichtigt war und nicht mehr stattgefunden hat.
Die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 GewSchG widerspricht dem Wortlaut und dem Zweck der Norm. Richtig ist insoweit, dass der gemeinsame Haushalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestehen muss, das heißt, auch das Opfer, das nach der Gewalttat oder Drohung zunächst ausgezogen ist, kann Zuweisung der Wohnung beantragen (vgl. Nomos-BR/Heinke GewSchG/Sabine Heinke, 1. Aufl. 2012, GewSchG § 2 Rn. 15). Der Wortlaut der Vorschrift ist jedoch insoweit eindeutig, als Opfer und Täter zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben müssen. Durch die Vorschrift soll die durch die räumliche Nähe bedingte Gefährdung unterbunden werden. Die Norm wurde geschaffen, um die Wohnungsüberlassung in den Fällen zu ermöglichen, in denen Gewalttaten im Rahmen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes begangen werden. Davor gab es bislang mit § 1361b BGB nur für Eheleute eine ausdrückliche Regelung, und zwar für den Fall, dass die Eheleute bereits getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will (BT-Drs. 14/5429, S. 30). Nicht vom Normzweck umfasst ist danach die hiesige Konstellation, in der die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der zur Begründung herangezogenen Vorfälle schon seit Monaten beendet war, keiner der Beteiligten eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft beabsichtigt und sich einer der Beteiligten überdies bereits einem neuen Partner zugewandt hat. Die Norm kann daher auf den hier vorliegenden Fall weder direkt noch entsprechend angewendet werden.
Schließlich war die Antragstellerin als Mitmieterin der streitgegenständlichen Wohnung auch nicht schutzlos gestellt. Besteht kein Anspruch nach § 2 GewSchG, kommen in Gewaltfällen zumindest Wohnungsverweisungen in Betracht. Diese hat das Zivilgericht zur Durchsetzung des allgemeinen Anspruchs einer Person, nicht verletzt zu werden, auf Basis von § 940a ZPO auszusprechen (vgl. Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, GewSchG § 2 Rn. 30, vor § 1 Rn. 19 beckonline; BT-Drs. 14/5429, 19).
[…]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn es zu Gewalttaten zwischen Mietern kommt, kann das Familiengericht die Wohnung dem Opfer allein zuweisen. Voraussetzung für eine Wohnungszuweisung nach einer Gewalttat oder Drohung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Tat Opfer und Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter waren nicht miteinander verheiratet und hatten gemeinsam vier Kinder. Nach Streitigkeiten lebten sie zunächst voneinander getrennt; Ende August 2023 verließ die Antragstellerin die Wohnung auf Dauer. Sie behielt einen Schlüssel zur Wohnung und betrat sie danach wiederholt. Sie behauptete, im Januar 2024 habe der Antragsgegner sie körperlich angegriffen; sie beantragte befristete Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benutzung. Die Beschwerde gegen den stattgebenden Beschluss des Familiengerichts war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Frankfurt/Main verneinte die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach § 2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Voraussetzung dafür sei, dass zum Tatzeitpunkt Opfer und Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hätten, was hier nicht der Fall sei. Zwar müsse der gemeinsame Haushalt bei Antragstellung nicht mehr bestehen, sodass das Opfer auch dann Zuweisung beantragen könne, wenn es nach der Gewalttat zunächst ausgezogen ist. Der Zweck der Norm sei jedoch nicht erfüllt, wenn die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Vorfälle schon seit Monaten beendet war. Die Antragstellerin sei auch nicht schutzlos gestellt, denn in Gewaltfällen kämen zumindest Wohnungsverweisungen nach § 940a ZPO in Betracht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zum Kontaktverbot unter Hausnachbarn siehe AG Solingen GE 2024, 600. Auch wenn eine Zuweisung nach § 2 GewSchG nicht in Betracht kommt, kann nach § 1004 BGB i.V.m. § 1 GewSchG gegen den Täter ein Kontaktverbot ausgesprochen werden, verbunden mit einer Verpflichtung, eine Wohnung im selben Haus aufzugeben (BGH NJW 2014, 1381). Eine solche Maßnahme kann sogar unbefristet angeordnet werden, was im Ergebnis einer Wohnungszuweisung gleichkommt.