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Wohnungszuweisung

KG13 UF 209/1205.02.2013GE 2013, 942

BGB § 1568 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungszuweisung; Ehewohnung; Scheidung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch übereinstimmende Mitteilung an den Vermieter kann eine Wohnungsüberlassung nur dann herbeigeführt werden, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die am 5.9.2012 geschiedenen Eheleute hatten im März 2011 gemeinsam eine Wohnung angemietet, für die eine Kaution in Höhe von 1.250 € zu zahlen war. Nachdem der Ehemann aus der Wohnung ausgezogen war, bewohnte die Ehefrau diese zunächst mit ihren Kindern und dem Lebensgefährten weiter, verließ diese jedoch, nachdem die Vermieterin wegen Nichtzahlung der Kaution fristlos bzw. fristgemäß am 22.8.2012 gekündigt hatte. Weil die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben worden sei, verlangt die Vermieterin Nutzungsentschädigung. Der Ehemann, der die Kaution Ende August 2012 überwiesen hat, verlangt die Zuweisung der Wohnung an die von ihm inzwischen am 5.9.2012 geschiedene Ehefrau.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet.

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde stand entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entgegen, dass kein ausdrücklicher Antrag formuliert worden war. Aus der Beschwerdeschrift ergab sich eindeutig, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt wird, nämlich die Änderung des Beschlusses über die Wohnungszuweisung dahin gehend, dass diese nicht erfolgt, d. h., dass der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen ist. Daher ist auch die nachträglich formulierte Fassung des Antrages (Aufhebung des Beschlusses), der auf dasselbe Ziel gerichtet ist, unschädlich. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Widerspruch gegen die Wohnungszuweisung erst in der zweiten Instanz gestellt worden ist. Die Beschwerde kann gemäß § 65 Abs. 3 FamFG auch auf nachträgliche Ereignisse gestützt werden. Der Widerspruch gegen die Wohnungszuweisung ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Lediglich bei den Kosten könnte die verspätete Geltendmachung unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden, was allerdings im vorliegenden Fall aus den zu III. dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt.

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Wohnung gemäß § 1568 a Abs. 1 und Abs. 3 BGB liegen nicht vor.

a. Nach der seit dem 1. September 2009 geltenden Neufassung der Regelung (Gesetz zur Regelung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 [BGBI. I 2009 1696 ff.]) ist § 1568 a Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. D. h. eine Zuweisung kann nur auf Antrag desjenigen ausgesprochen werden, der die Zuweisung aus den Gründen des § 1568 a Abs. 1 BGB beantragt. Anspruchsziel ist die Zuweisung an den Antragsteller. Eine Zuweisung an den Gegner, der seinerseits keinen Antrag stellt, kommt nicht in Betracht (vgl. Götz in Johann­sen/Henrich, Eherecht, 5. Aufl., Rn. 2 zu § 1568 a BGB; Wellenhofer in MK, BGB 5. Aufl., Rn. 14, 20 zu § 1568 a; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1568 a Rn. 2). Der Antragsteller hat durch seinen Auszug selbst zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Wohnung nicht angewiesen ist. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits keinen Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt, sondern ist dem Antrag des Antragstellers nur nicht entgegengetreten. Auch fehlte es an einem Regelungsbedürfnis für eine gerichtliche Wohnungszuweisung, weil sich die Eheleute über die Nutzung der Wohnung durch die Antragsgegnerin einig waren (vgl. Wellenhofer aaO. Rn. 13 zu § 1568 a BGB; Götz in Johannsen/Henrich aaO. Rn. 28 zu § 1568 a BGB). Der Umstand, dass sich ein Ehegatte weigert, einer Kündigung zuzustimmen bzw. der Vermieter nicht zur Entlassung eines der Ehegatten als Mieter bereit ist, ist kein Fall einer Wohnungszuweisung, sondern betrifft einen Regelungsgegenstand außerhalb des Regelungsbereichs des § 1568 a BGB, nämlich allein die Frage, ob ein Anspruch zwischen den Eheleuten auf Zustimmung zur Kündigung besteht bzw. wer als Mieter für die Mietzahlung in Anspruch genommen werden kann. Letzteres abzuwehren, ist kein geeignetes Ziel, das die Wohnungszuweisung rechtfertigen kann, denn diese ist ausschließlich daran orientiert, wer in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist (vgl. OLG München, NJW-RR 1995, 474; OLG Köln, FamRZ 1997, 943; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1087; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2004, 875; Götz in Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, Rn. 168; Wellenhofer aaO. Rn. 13 zu § 1568 a BGB).

b. Allerdings können die Eheleute gemäß § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 BGB durch übereinstimmende Mitteilung der Eheleute an den Vermieter, dass sie über die Wohnungsüberlassung einig sind, die Umgestaltung des Mietverhältnisses herbeiführen, die dann hiermit automatisch eintritt (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, NJW 2010, 2445; Wellenhofer in MK aaO. Rn. 30 zu § 1568 a BGB; Palandt/Brudermüller aaO. Rn. 12 zu § 1568 a BGB). Erforderlich ist, dass die Erklärung gemeinsam gegenüber dem Vermieter abgegeben wird. Erfolgt sie sukzessive in übereinstimmenden Erklärungen, ist der Eingang der letzten Erklärung maßgeblich; in diesem Zeitpunkt wird das Mietverhältnis sodann umgestaltet (vgl. Wellenhofer aaO.; Palandt/Brudermüller aaO.; Götz in Johannsen/Henrichs aaO. Rn. 29 zu § 1568 a BGB). Lag eine entsprechende Erklärung gegenüber der Beschwerdeführerin vor, war allerdings auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zuweisung nicht gegeben (vgl. Götz aaO.). Der Antrag hätte also auch dann zurückgewiesen werden müssen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben im Übrigen nicht dargelegt, dass sie gemeinsam eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Vermieter abgegeben hätten. Auch der Erklärung der Antragsgegnerin im Termin, sie schließe sich dem Antrag des Antragstellers an, kann - abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Protokoll der Beschwerdeführerin zugegangen wäre - nicht als eine gemeinsame Erklärung im Sinne des § 1568 a Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 BGB gegenüber dem Vermieter angesehen werden, denn sie war an das Gericht gerichtet und enthielt allein den - nicht zulässigen - Antrag gemäß § 1568 a Abs. 1 BGB. Eine nachträgliche Erklärung kommt nicht mehr in Betracht, weil das Mietverhältnis inzwischen beendet ist, denn die Kündigung vom 22. August 2012 ist spätestens mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Oktober 2012 wirksam geworden und ist von der Antragsgegnerin auch akzeptiert worden. Denn die Antragsgegnerin ist aus der Wohnung ausgezogen. Die Kündigung war auch zumindest gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam (vgl. - zur außerordentlichen Kündigung im Gewerbemietrecht - BGH, NJW-RR 2007, 886). Die Eheleute haben die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Zahlung einer Kaution nachhaltig nicht erfüllt, auch nachdem sie gerichtlich in Anspruch genommen worden sind. Es handelt sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, denn der Vermieter hat ein berechtigtes Sicherungsinteresse (vgl. BGH aaO.). Das gilt auch, wenn die Mietzahlungen ansonsten regelmäßig gezahlt wurden, denn die Kaution dient gerade der Absicherung sonstiger Ansprüche des Vermieters. Letztlich hat die Antragsgegnerin auch die Kündigung hingenommen. Ist das Mietverhältnis aber im Zeitpunkt der Erklärung der gemeinsamen Nutzung gemäß § 537 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB schon wirksam gekündigt, so kann die gemeinsame Erklärung, die auf die Gestaltung eines fortbestehenden Mietverhältnisses gerichtet ist, keine Wirkung entfalten. Ein Eingriff in die Rechte des Vermieters ist nicht gerechtfertigt, wenn ohnehin feststeht, dass er sich aus dem Mietverhältnis wirksam, und sei es mit einer Frist, gelöst hat (vgl. zum früheren Recht OLG Köln, FamRZ 2005, 1993; OLG Oldenburg, FamRZ 1993, 1342; Götz aaO., Rn. 27 zu § 1568 a BGB; Wellenhofer aaO.; Rn. 26 zu § 1568 a BGB; anders: Wirksamwerden der Erklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Götz aaO., Rn. 27 zu § 156 a BGB; Palandt/Brudermüller, aaO., Rn. 11).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch übereinstimmende Mitteilung an den Vermieter kann eine Wohnungsüberlassung nur dann herbeigeführt werden, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die am 5. September 2012 geschiedenen Eheleute hatten im März 2011 gemeinsam eine Wohnung angemietet, für die eine Kaution in Höhe von 1.250 € zu zahlen war. Nachdem der Ehemann aus der Wohnung ausgezogen war, bewohnte die Ehefrau diese zunächst mit ihren Kindern und dem Lebensgefährten weiter, verließ diese jedoch, nachdem die Vermieterin wegen Nichtzahlung der Kaution fristlos bzw. fristgemäß am 22. August 2012 gekündigt hatte. Weil die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben worden sei, verlangt die Vermieterin Nutzungsentschädigung. Der Ehemann, der die Kaution Ende August 2012 überwiesen hat, verlangt die Zuweisung der Wohnung an die von ihm inzwischen am 5. September 2012 geschiedene Ehefrau.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Tempelhof-Kreuzberg gab dem Antrag statt, das Kammergericht wies den Antrag auf Wohnungszuweisung auf die Beschwerde der Vermieterin zurück. Diese sei auch ohne ausdrücklichen Antrag zulässig, weil der Beschwerde eindeutig zu entnehmen gewesen sei, welches Ziel das Rechtsmittel haben sollte. Dieses sei auch in der Sache begründet. Zum einen hätte mit dem Antrag nur eine Zuweisung an den Antragsteller, also den Ehemann, nicht aber eine Zuweisung an den Antragsgegner, also an die Ehefrau, verlangt werden können. Zum anderen sei eine etwaige – zulässige – Vereinbarung der Eheleute über die Wohnungsüberlassung dadurch hinfällig geworden, dass das Mietverhältnis inzwischen beendet worden sei.