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Wohnungszutritt zum Zwecke der Sperrung der Gasversorgung keine Wohnungsdurchsuchung

BGHI ZB 126/0510.08.2006GE 2006, 1546

GG Art. 13; ZPO §§ 758, 758 a, 892

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, daß dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. April 2005. Mit ihm wurde der Schuldnerin aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gläubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sperrung des Gaszählers zu dulden. Nachdem sie die Schuldnerin zu der Duldung erfolglos angehalten hatte, erteilte die Gläubigerin dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag, an der Zwangsvollstreckung mitzuwirken, um zu erwartenden Widerstand der Schuldnerin zu überwinden. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Übernahme des Auftrags mit der Begründung ab, der zu vollstreckende Anspruch enthalte eine Duldungsverpflichtung, deren Durchsetzung durch einen Dritten und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers einer Ermächtigung durch das Prozeßgericht bedürfe. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.

2 Mit ihrer (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Antragsbegehren weiter.

3 II. Der Einzelrichter des Landgerichts hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

4 Der den Schuldner verpflichtende Titel, dem Gläubiger Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren und die Sperrung eines darin befindlichen Zählers zu dulden, enthalte nicht ohne weiteres auch die nach dem Gesetz erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung. Er enthalte keine Aussage zu der Situation, die eintrete, wenn der Schuldner gegen die Vornahme der aufgrund des Schuldtitels zu duldenden Handlung Widerstand leiste und der Anspruch daher nach § 890 ZPO durch das Verhängen von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft oder nach § 892 ZPO durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür durch den hinzuzuziehenden Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse. Ein solches Vorgehen des Gerichtsvollziehers erfordere ungeachtet dessen, daß die Unterbrechung der Gasversorgung keine Durchsuchung im engeren Sinne sei, nur dann keine richterliche Anordnung nach § 758 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn deren Einholung den Erfolg gefährdete. Es mache keinen Unterschied, ob eine Wohnungstür zum Zwecke der Durchsuchung i. S. der §§ 758, 758 a ZPO oder zum Zwecke des Sperrens eines Gaszählers gewaltsam geöffnet werden müsse. Nach § 758 a Abs. 2 ZPO sei eine richterliche Anordnung i. S. des § 758 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur bei solchen Titeln entbehrlich, die auf die Räumung oder Herausgabe von Räumen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet seien. Bei Duldungsanordnungen sei dagegen ebenso wie bei Herausgabevollstreckungen nach § 883 ZPO und bei Vollstreckungen nach § 892 a ZPO eine richterliche Anordnung erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, daß bereits das Prozeßgericht eine Anordnung nach § 758 a Abs. 1 Satz 1 ZPO habe treffen wollen. Der Wortlaut des Titels enthalte keine solche Anordnung. Umstände, die es dem Prozeßgericht ermöglicht hätten, ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für eine "vorsorgliche Durchsuchungserlaubnis" anzunehmen, seien nicht vorgetragen. Die von der Gläubigerin im Erkenntnisverfahren etwa vorgetragene mangelnde Bereitschaft der Schuldnerin, die Unterbrechung des Gasanschlusses zu dulden, hätte, sofern mit dem Versäumnisurteil zugleich eine richterliche Anordnung nach § 758 a Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte erteilt werden sollen, ausdrücklich in das Urteil aufgenommen werden müssen.

5 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Umstand, daß der Einzelrichter des Landgerichts entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 154, 200, 201 f.).

6 In der Sache führt die Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters zur Aufhebung (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.) und, da die Sache nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung nicht mit der Begründung zu verweigern, diese erfordere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Ermächtigung zum Betreten der Wohnung der Schuldnerin (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

7 1. Der von der Gläubigerin erteilte Vollstreckungsauftrag war nicht auf die Vornahme einer Durchsuchung i. S. des Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO gerichtet. Die in dieser Hinsicht geltenden Grundsätze und Beschränkungen finden daher im Streitfall keine Anwendung.

8 a) Wie der Gesamtzusammenhang der in Art. 13 Abs. 1, 2 und 7 GG enthaltenen Regelungen ergibt, stellt nicht jeder Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung eine Durchsuchung in dem vorstehend bezeichneten Sinne dar. Eine Durchsuchung liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel‑ und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d. h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 327; BVerfG NJW 2000, 943, 944).

9 b) Im Streitfall ist die danach durch Art. 13 Abs. 2 GG und ‑ auf der Ebene des einfachen Rechts ‑ durch §§ 758, 758 a ZPO besonders gesicherte Geheimsphäre des Schuldners nicht betroffen. Der Schuldnerin wurde mit dem Versäumnisurteil vom 29. April 2005 aufgegeben, der Gläubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sperrung des Gaszählers zu dulden. Zur Durchführung dieser Maßnahme bedarf es keines Ausspähens und nicht der Ermittlung nicht offenkundiger Tatsachen. Hat der Schuldner nach dem Titel dem Gläubiger Zutritt zur Wohnung zu gewähren und in ihr bestimmte vorgegebene Handlungen zu dulden, geht es nicht um eine Durchsuchung (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 758 a Rdn. 2; MünchKomm.

ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 758 a Rdn. 47; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 758 a Rdn. 5; a. A. OLG Köln NJW‑RR 1988, 832; LG Kaiserslautern DGVZ 1981, 87; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 758 a Rdn. 6; Behr, DGVZ 1980, 49, 58; Brackhahn, DGVZ 1992, 145 ff.). Der Streitfall ist mit dem Fall vergleichbar, daß ein Gericht den von ihm beauftragten Sachverständigen zum Betreten einer Wohnung ermächtigt. Auch in einem solchen Fall liegt keine Durchsuchung i. S. des Art. 13 Abs. 2 GG vor (vgl. BVerfGE 75, 318, 327).

10 2. Die von der Gläubigerin beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist daher unter den Voraussetzungen zulässig, die bei Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung gelten, die keine Durchsuchungen darstellen. Da im Streitfall keiner der Fälle des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegt, in denen ein solcher Eingriff ohne richterliche Entscheidung zulässig ist, bedurfte es auch im Streitfall einer richterlichen Ermächtigung. Eine solche war aber bereits in dem zugunsten der Gläubigerin ergangenen Versäumnisurteil enthalten. Die Schuldnerin war danach verpflichtet, der Gläubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden. Einer weitergehenden, speziellen richterlichen Anordnung, wie sie bei Durchsuchungen im Hinblick auf die dort betroffene Geheimsphäre erforderlich ist, bedurfte es im Hinblick auf das bereits titulierte Zutrittsrecht der Gläubigerin zu der Wohnung der Schuldnerin nicht (Musielak/Lackmann aaO. § 758 a Rdn. 2; MünchKomm.

ZPO/Heßler aaO. § 758 a Rdn. 47; im Ergebnis ebenso OLG Köln NJW‑RR 1988, 832; LG Braunschweig DGVZ 1988, 140, 141 f.; LG Berlin DGVZ 1991, 155, 156 = DGVZ 1992, 91, 92; AG Heidelberg DGVZ 1986, 189, 190; AG Charlottenburg DGVZ 1997, 190; Stein/Jonas/Brehm aaO. § 892 Rdn. 2; MünchKomm.

ZPO/Schilken aaO. § 892 Rdn. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 892 Rdn. 3; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 892 Rdn. 2; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 26 IV 3 a, S. 455; Flatow, jurisPR-MietR 8/2006 Anm. 6; a. A. LG Kaiserslautern DGVZ 1981, 87; Zöller/Stöber aaO. § 758 a Rdn. 6; Behr, DGVZ 1980, 49, 58; Brackhahn, DGVZ 1992, 145 ff.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Wohnungszutritt zur Sperrung der Gasversorgung genügt eine richterliche Entscheidung, in der dem Gläubiger der Zutritt zur Wohnung des Schuldners gestattet wird. Dieser Wohnungszutritt ist nicht zu verwechseln mit einer Wohnungsdurchsuchung und nicht an deren Voraussetzungen geknüpft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Gaskunde wurde (durch Versäumnisurteil) verurteilt, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Gasversorgers Zutritt zur Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sperrung des Gaszählers zu dulden. Dem kam der Gaskunde und Wohnungsinhaber nicht nach, so daß der Versorger dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilte, an der Zwangsvollstreckung mitzuwirken, um zu erwartenden Widerstand zu überwinden. Das lehnte der Gerichtsvollzieher ab und meinte, es bedürfe dazu einer Ermächtigung durch das Prozeßgericht. Im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren wurde diese Rechtsauffassung durch das Landgericht/Einzelrichter bestätigt, denn es handele sich um eine Durchsuchung im Sinne der §§ 758, 758 a ZPO, so daß eine entsprechende richterliche Anordnung vonnöten sei. Das führte zur vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der I. Senat des BGH folgt dem Landgericht nicht. Zunächst einmal hätte nicht der Einzelrichter des Landgerichts entscheiden dürfen, sondern wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) die Kammer. Wegen dieser Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters müsse der Beschluß des Landgerichts aufgehoben werden. Die Sache selbst sei allerdings zur Endentscheidung reif und führe zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung nicht mit der Begründung zu verweigern, diese erfordere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Ermächtigung zum Betreten der Wohnung des Schuldners (Gaskunden). Es handele sich nämlich nicht um die Vornahme einer Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO. Eine Durchsuchung liege vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits aktenkundigen Sachverhalts, d. h. dem Aufspüren dessen diene, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen wolle. Zur Durchführung der im Versäumnisurteil festgehaltenen Entscheidung bedürfe es keines Ausspähens und nicht der Ermittlung nicht offenkundiger Tatsachen. Habe der Schuldner nach dem Titel dem Gläubiger Zutritt zur Wohnung zu gewähren und in ihr bestimmte vorgegebene Handlungen zu dulden, gehe es nicht um eine Durchsuchung. Die von dem Gläubiger (Gasversorger) beantragte Vollstreckungsmaßnahme sei unter den Voraussetzungen zulässig, die bei Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung gelten, die keine Durchsuchungen darstellen. Da keiner der Fälle des Art. 13 Abs. 7 GG vorläge, in denen ein solcher Eingriff ohne richterliche Entscheidung zulässig wäre, bedürfe es zwar vorliegend auch einer richterlichen Ermächtigung. Eine solche sei aber bereits in dem ergangenen Versäumnisurteil gegen den Schuldner enthalten. Der Wohnungsinhaber sei danach verpflichtet, dem Gläubiger Zutritt zur Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden. Einer weitergehenden, speziellen richterlichen Anordnung, wie sie bei Durchsuchungen im Hinblick auf die dort getroffene Geheimsphäre erforderlich sei, bedürfe es im Hinblick auf das bereits titulierte Zutrittsrecht zu der Wohnung nicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung hat nicht nur bei Gassperrung Bedeutung, sondern auch bei der Sperrung von Elektrizität, Wasser usw., aber auch bei dem Zutritt zur Wohnung zur Duldung von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten und für den Zutritt zur Wohnung in Ausübung des Besichtungsrechts des Vermieters, denn auch dabei handelt es sich nicht um eine Durchsuchung i. S. d. §§ 758, 758 a ZPO.