Wohnungszusammenlegung
§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungszusammenlegung; Kündigungsschutz; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen geplanter Wohnungszusammenlegung; Berechtigtes Interesse des Vermieters; Verwertung, angemessene wirtschaftliche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen einer Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB (hier: Kündigung wegen geplanter Wohnungszusammenlegung).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die hier maßgebliche ordentliche Kündigung vom 17. März 1988 ist unter Nennung der Regelung in § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB ausdrücklich darauf gestützt worden, daß beabsichtigt ist, die vom Bekl. bewohnten Räume und die benachbarten Räume der ehemaligen Mieterin S. wieder entsprechend der ursprünglichen baulichen Konzeption zu vereinigen und als solche zu vermieten. Deshalb werde die Kl. durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Bekl. an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und erleide dadurch erhebliche Nachteile ... Es kann davon ausgegangen werden, daß die von der Kl. geplante Zusammenlegung der Wohnung des Bekl. mit den angrenzenden Räumen der ehemaligen Wohnung S. als eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen ist und daß diese wirtschaftliche Verwertung wegen der unzureichenden Ausstattung der Wohnung S. auch angemessen ist.
Es ist aber weiter erforderlich, daß der Vermieter durch die Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung infolge der Fortsetzung des Mietverhältnisses (hier mit dem Bekl.) einen erheblichen Nachteil erleidet. Einen danach erheblichen Nachteil hat die Kl. aber nicht dargetan, ihr Vorbringen, die der Mieterin S. überlassenen Räume seien in ihrem jetzigen Zustand nur an Personen vermietbar, die keine Gewähr für die pünktliche Zahlung der Miete böten, ist in keiner Weise ausgeführt. Es kann deshalb dahinstehen, ob dieser Vortrag grundsätzlich geeignet wäre, einen erheblichen Nachteil im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB zu begründen, die die Miete pünktlich zahlen, zeigt das Beispiel der Mieterin S., hinsichtlich deren Mietverhältnis Mietzahlungsschwierigkeiten nicht vorgetragen worden sind.