Wohnungsverwaltung
§ 2 WoVermittG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsverwaltung; Wohnungsverwalter; Verwalter; Makler; Provisionsanspruch; Wohnungsvermittlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Wohnungsmakler, der eine typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgabe erfüllt und dadurch auch nur geringe Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen läßt, steht dem Verwalter gleich und hat somit keinen Provisionsanspruch aus Wohnungsvermittlung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklercourtage in Höhe von 1.320 DM nach § 5 Abs. 1 WoVermittG i. V. m § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Bekl. war nach den Gesamtumständen bei Abschluß des Mietvertrages Verwalterin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG. Der Provisionsanspruch entfällt nach Sinn und Zweck des Wohnungsvermittlungsgesetzes in derartigen Fällen, um etwaige Interessenkollisionen zu verhindern; nimmt der Makler in bezug auf das vermietete Objekt Tätigkeiten vor, die dem Vermieter obliegen, wird vermutet, daß er gleichsam überwiegend die Interessen des Vermieters und gerade nicht diejenigen des künftigen Mieters vertritt.
Die Bekl. hat sowohl nach dem zu den Akten gereichten Hausmeistervertrag als auch nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien Aufgaben wahrgenommen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses erforderlich waren und mithin einer Verwalterstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG unterfallen. So sieht der Hausmeistervertrag in der Einleitung ausdrücklich die Vornahme der "Hausverwaltung" vor und umschreibt dieselbe unter anderem als "Überwachung der Einhaltung von Haus- und Garagenordnung" sowie die "Unterstützung bei Vermietungen". Bereits jene Aufgabenkreise lassen Zweifel an der Eigenschaft der Bekl. als neutrale Wohnungsvermittlerin aufkommen.
Darüber hinaus aber war die Bekl. unstreitig für die Entgegennahme von Mängelanzeigen im Hinblick auf den Aufzug, die Heizungsanlage und Wasserrohrbrüche zuständig.
Die Entgegennahme derartiger Mängelanzeigen und Reparaturwünsche jedoch ist als Verwaltertätigkeit zu begreifen, die mit der Vermakelung des Mietobjektes nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (vgl. LG Frankfurt WM 1981, 23). Die insoweit anfallende Vergabe von Reparaturarbeiten unterfällt in eben solcher Weise der eigentlichen Tätigkeit eines Verwalters.
Die vorstehende Einschätzung der Sach- und Rechtslage gilt unabhängig von der Tatsache, daß die Bekl. - wie sie betont - lediglich bei bestimmten Arten von Störungen zu benachrichtigen war und allein in dringenden Fällen Aufträge zur Durchführung von Reparaturarbeiten für die Vermieterin vergab.
Eine Verwalterstellung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG erfordert gerade nicht die Übernahme sämtlicher für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstückes dem Vermieter obliegender Tätigkeiten durch den Verwalter. Es genügt vielmehr bereits die Erfüllung einer einzigen typischerweise der Verwaltung zugehörigen Aufgabe, die auch nur geringe Zweifel an der Unabhängigkeit des Maklers aufkommen läßt.
Das vorliegend unstreitige Zusammenspiel der Entgegennahme von Mängelanzeigen bzgl. Aufzug etc., der Vergabe von Reparaturarbeiten in diesem Zusammenhang, der Entgegennahme von Rechnungen, der Organisation der Urlaubsvertretung sowie die Vorlage einer Nebenkostenabrechnung legt bei objektiver Betrachtung des Verhältnisses der Bekl. als Maklerin zu dem Vermieter einerseits und dem Mieter andererseits die Möglichkeit von Interessenkollisionen konkret nahe.
Die Bekl. nahm der Vermieterin solcherart die Sorge und Obhut für das Grundstück teilweise ab. Ihre Stellung unterfällt damit dem - weit auszulegenden - Begriff des Verwalters gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG.