Wohnungsverwalter
BGB § 652; WoVermittG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsverwalter; Wohnungseigentum; Wohnungsvermittlungsgesetz; Vermittlung; Maklerprovision
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verwalter von Wohnungseigentum ist nur dann Verwalter im Sinne des WoVermittG, wenn er für einen Wohnungseigentümer auch dessen Wohnung verwaltet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Daß die Kl. eine für den Abschluß des Mietvertrags jedenfalls mitursächliche Maklertätigkeit entfaltet hat und ein wirksamer Mietvertrag über das Objekt zustande gekommen ist, stellen auch die Bekl. grundsätzlich nicht in Abrede. Die bloße Eigenschaft der Kl. als Wohnungseigentumsverwalter führt auch nicht zu einer wirtschaftlichen Verflechtung oder einem institutionalisierten Interessenkonflikt mit der Folge, daß die zusätzliche Erbringung einer auf die Vermietung der Wohnung gerichteten Maklertätigkeit des Wohnungseigentumsverwalters grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Ein dem durch die Urteile des BGH vom 26.9.1990 (NJW 1991, 168 = LM § 652 BGB Nr. 121 = ZMR 1991, 61) und vom 14.11.1990 (ZMR 1991, 71) entschiedenen Fällen vergleichbarer Sachverhalt, nämlich daß etwa die Vermietung der fraglichen Wohnung der Zustimmung des WEG-Verwalters bedurft hätte, ist von den Bekl. vorliegend nicht dargetan worden.
Schon aus dem Vortrag der Bekl. ergibt sich auch, daß die Kl. den Bekl. grundsätzlich den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß des zustande gekommenen Mietvertrags erbracht hat. Ob allerdings dann, wenn die Kl. letztlich selbst diejenige gewesen wäre, die aufgrund der ihr von der Eigentümerin der fraglichen Wohnung übertragenen Befugnisse darüber entscheidet, ob es zum Abschluß des Mietvertrags mit den Mietinteressenten kommt, die Kl. wegen der dadurch begründeten Stellung keine (Nachweis- oder Vermittlungs-) Maklertätigkeit i. S. von § 2 Abs. 1 WoVermittG hätte entfalten können oder ob die Kl. in einem solchen Falle als Verwalter der Wohnung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG anzusehen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Bekl. haben nämlich schon nicht dargetan, daß die Kl. überhaupt die Entscheidung über den Abschluß des Mietvertrags getroffen hat, und eine solche Entscheidungskompetenz der Kl. bezüglich des Abschlusses des Mietvertrages war auch nach dem vorgelegten Mietvertrag erkennbar nicht gegeben.
Die Bekl. haben auch nicht konkret dargetan, daß die Kl. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags über die Wohnung Verwalter der Wohnung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG gewesen ist.
Der Verwalter von Wohnungseigentum ist nach h. M., der die Kammer auch nach erneuter Überprüfung weiter folgt, als solcher nicht Verwalter i. S. von § 2 WoVermittG, sondern er ist dies nur dann, wenn er für einen Wohnungseigentümer auch dessen Wohnung verwaltet (vgl. OLG Hamburg, AIZ 1976, 32; Glaser/Warncke, Das MaklerR in der Praxis, 7. Aufl., S. 108f. m. w. Nachw.; OLG München MDR 1975, 931; LG Hamburg, ZMR 1995, 89; LG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 401; Staudinger/Reuter, 13. Aufl., §§ 652, 653 Rdnrn. 143, 144; Baader/Gehle, WohnungsvermittG, § 2 Rdnrn. 73-80, m. w. Nachw.; a. A.: LG Bonn, WuM 1996, 148). Die bloße Stellung als WEG-Verwalter mit dem gesetzlichen Aufgabenkatalog begründet demnach, wenn der WEG-Verwalter sich zusätzlich als "Wohnungsvermittler" betätigt, keine Interessenkollision, die es rechtfertigen könnte, den WEG-Verwalter allein deshalb als Verwalter der zu vermietenden Wohnung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG anzusehen. Wegen der Begründung wird insbesondere auf OLG Hamburg, AIZ 1976, 32 f.; OLG München, MDR 1975, 931 und Baader/Gehle, § 2 Rdnrn. 73-80 Bezug genommen.
Nach dem Vortrag der Kl. war diese jedoch nur Verwalter des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentumsanlage und hat für die streitbefangene Wohnung selbst keine Verwaltungstätigkeit für die Vermieterin ausgeübt. Die Bekl. haben auch keine Umstände vorgetragen, aus denen entnommen werden könnte, daß sich die Kl. zum Zeitpunkt des Mietvertrags-/Maklervertragsabschlusses auch als Verwalter der Wohnung selbst betätigt hätte. Dafür genügt es nicht, daß die Tätigkeit als WEG-Verwalter teilweise Bereiche umfassen kann, die auch den Mieter der Wohnung betreffen können.