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Wohnungsvermittlungsvertrag

AG Charlottenburg13 C 541/9013.02.1991GE 1991, 579

WoVermG § 9 Abs. 2 ; Wohnungs- und Zimmervermittlungsverordnung (Berlin) § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungsvermittlungsvertrag; Formfreiheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 5 der Berliner Wohnungs- und Zimmervermittlungsverordnung ist aufgehoben; damit ist der Wohnungsvermittlungsvertrag zu seiner Wirksamkeit nicht an irgendeine Form gebunden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. verlangt von der Bekl. Wohnungsvermittlungsprovision zurück. Für die Provisionsvereinbarung war nicht das nach § 5 der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vorgeschriebene Formular verwendet worden. Das AG hat die Rückzahlungsklage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht des Kl. und des LG Berlin kann nicht angenommen werden, daß der schriftliche Vertrag deshalb nichtig ist (§ 125 Satz 1 BGB), weil das in § 5 der Berliner Verordnung vorgeschriebe-ne Vertragsmuster nicht verwendet worden ist. Dabei ist unschädlich, daß es sich um eine Verordnung handelt, denn unter Gesetz im Sinne des § 125 Satz BGB ist jede Rechtsnorm zu verstehen. Darunter fällt also auch eine Rechtsverordnung (Palandt/Heinrichs, 50. Auflage 1991, Rnr. 6 zu § 125).

Entgegen der Ansicht des LG Berlin muß aber § 5 der Berliner Verordnung mit Inkrafttreten des WoVermG als aufgehoben angesehen werden. Des-halb braucht den Bedenken der Bekl. dagegen nicht nachgegangen zu werden, daß § 3 des Preisgesetzes keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß des § 5 der Berliner Verordnung dargestellt hat.

Die Bekl. hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Recht der Wohnungsvermittlung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört (Artikel 74 Nr. 18 GG).

Nachdem der Bund mit Erlaß des WoVermG von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, sind entgegenstehende landesrechtliche Regelungen unwirksam geworden. Damit ist auch § 5 der Berliner Verordnung außer Kraft getreten. Ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind nur die §§ 1, 8 und 10 der Berliner Verordnung (§ 9 Abs. 2 WoVermG). Dies war notwendig. Im Bundesgesetz ist keine Regelung der Höhe der Vergütung für die Wohnungsvermittlung vorgesehen. Deshalb bedurfte es der Klarstellung, daß in Berlin die Regelung der Höhe der Vergütung (§ 1 der Berliner Verordnung) weiterhin anwendbar bleiben soll.

Hätte auch § 5 der Berliner Verordnung weiterhin anwendbar bleiben sol-len, hätte es der ausdrücklichen Erwähnung in § 9 des Bundesgesetzes bedurft. Denn der Maklervertrag ist grundsätzlich formfrei wirksam (Palandt/Thomas a.a.O., Rnr. 6 zu § 652). Auch im Wohnungsvermittlungsgesetz ist nicht vorgeschrieben, daß der Wohnungsvermittlungsvertrag zu seiner Wirksamkeit irgendeiner Form bedarf.