Wohnungsvermittlungsprovision
WoVermG § 5 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungsvermittlungsprovision; Verjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gelegentliche Wohnungsvermittlung durch Hausverwalter fallen unter das Wohnungsvermittlungsgesetz.
2. Zur Verjährung von durch den Hausverwalter geforderten Wohnungsvermittlungsprovisionen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieter) fordern vom Bekl., der aufgrund eines Hausverwaltervertrages für sie tätig war, aus abgetretenem Recht der Mieter Vermittlungsprovisionen zurück, die der Bekl. bei der Neuvermietung von Wohnungen in dem von ihm verwalteten Haus von den neuen Mietern gefordert und erhalten haben soll. Das Kammergericht hielt etwaige Rückforderungsansprüche für verjährt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf die Zahlung einer reinen Vermittlungsprovision findet das Wohnungsvermittlungsgesetz - WoVermG - als lex specialis gegenüber §§ 29 a Abs. 1, 30 Abs. 3 des I. BMG Anwendung. Auch Hausverwalter, die bei Gelegenheit Wohnungen vermitteln, werden davon erfaßt (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG). Damit sind etwaige Rückforderungsansprüche verjährt. Die Sondervorschrift des § 5 Abs. 2 WoVermG würde auch der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB vorgehen.
Weitergehende Umstände, die über den Tatbestand des WoVermG hinausgehen und die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung oder sittenwidriger Schädigung begründen (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB), sind nicht dargetan.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
(Anmerkung: Offenbar a.A. in bezug auf Einstufung einer gelegentlichen Vermittlung und damit die Verjährung LG Berlin vom 24. Oktober 1988 (GE 89, 831).