Wohnungsvermittlungsgesetz, Vermittlungsprovision, Maklerprovison, Verwaltung von Wohnungseigentum
WoVermittG § 2; WEG § 27
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwaltet der WEG-Verwalter auch das Sondereigentum des Wohnungseigentümers, so hat er keinen Anspruch auf Maklerprovision, wenn er den Abschluß von Mietverträgen mit diesem Wohnungseigentümer vermittelt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Rückzahlung einer an die Bekl. geleisteten Maklerprovision für den Nachweis einer Wohnung. Nach Leistung der Provision erfuhr die Kl., daß die Bekl. das Anwesen auch gleichzeitig verwaltet. Die Bekl. nahm unter anderem die Kaution für die betreffende Wohnung in Empfang, führte Wohnungsübergabeverhandlungen durch und überprüfte die Wohnung bei Abnahme von dem Vormieter auf Mängel. Die Kl. vertritt die Auffassung, daß die Bekl. nicht nur allgemein als Verwalterin des Gemeinschaftseigentum des Anwesens, sondern vielmehr auch konkret als Verwalterin für den Vermieter der Kl. tätig geworden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. vermittelte der Kl. Anfang März eine Wohnung, als deren Verwalterin sie anzusehen ist. Sie hat nicht nur die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern auch typische Verwaltungsfunktionen für das Sondereigentum des Vermieters der Kl. wahrgenommen. Als WEG-Verwalter sind nur diejenigen Verwalter anzusehen, denen über die gesetzlichen Befugnisse der §§ 27, 28 WEG hinaus keine Verwaltungsaufgaben übertragen sind. Gem. § 271 Nr. 1 WEG ist der Verwalter von Gesetzes wegen verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. In diesen Arbeitsbereich gehören auch die Beschilderungen durch die Verwaltung. Es ist auch Pflicht des Verwalters, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Sorge zu tragen gem. § 271 Nr. 2 WEG. Daraus ergibt sich ebenfalls die Pflicht, sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum zu kümmern. Zu den Aufgaben des WEG-Verwalters gehört aber nicht, die Wohnungsübergabeverhandlungen mit dem Vermieter oder der Kl. zu führen. Weiterhin hat der WEG-Verwalter nicht einzelne Wohnungen, insbesondere die der Kl., auf Mängel zu überprüfen. Auch für die Empfangnahme der Kaution ist der WEG-Verwalter nicht zuständig. Das Auswechseln der gegenseitigen Vertragsausfertigungen obliegt grundsätzlich auch keinem Verwalter i. S. d. WEG. Durch die Tätigkeiten der Bekl. ist eine ähnliche Interessenlage wie i. d. F. des § 2 II Nr. 2 WoVermittG geschaffen, so daß entgegen der Auffassung der Bekl. aus obigen Gründen eine neutrale Wohnungsvermittlungstätigkeit gerade nicht zu bejahen ist. Der Klage war daher stattzugeben.