Wohnungsvermittlung
WoVermittG § 2; WoBauG § 88 d II.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsvermittlung; öffentlich geförderte Wohnung; Provision; Vermittlungsentgelt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Vermittlung von Wohnraum des sozialen Wohnungsbaus, der mit Mitteln der vereinbarten Förderung (§ 88 d II. WoBauG) errichtet wurde, ist ein Provisionsanspruch auch nach der alten Fassung des Wohnungsvermittlungsgesetzes ausgeschlossen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Bekl. stand gegen den Kl. ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung eines Mietvertrags über die Wohnung im Anwesen in G. nicht zu. Denn es handelte sich um eine öffentlich geförderte Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 WoVermittG in der damals geltenden Fassung. Zwar ist das Bauvorhaben zur Errichtung der vermittelten Wohnung von der Stadt G. nach § 88 d des II. WoBauG gefördert worden, und § 88 d Abs. 2 des II. WoBauG regelt, daß Förderungsmittel nach § 88 d Abs. 1 II. WoBauG nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dies steht einer Anwendung des § 2 Abs. 3 des WoVermittG aber nicht entgegen. Das AG hat zu Recht hervorgehoben, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 88 d Abs. 2 II. WoBauG die eingesetzten Mittel lediglich nicht als öffentliche Mittel im Sinne des Wohnungsbaugesetzes gelten. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es ersichtlich, die so geförderten Wohnungen von den Beschränkungen des II. WoBauG (vgl. §§ 6, 25 ff. II. WoBauG) freizustellen, um so eine flexiblere Regelung zu ermöglichen. Demgegenüber verfolgt der Ausschluß eines Anspruchs auf Vermittlungsentgelt für öffentlich geförderte Wohnung in § 2 Abs. 3 Satz 1 WoVermittG einen ganz anderen Zweck. Sinn dieser Regelung ist es, den Wohnungssuchenden als Zugehörigen eines besonders gefährdeten Personenkreises vor der Inanspruchnahme durch private Makler zu schützen und ihn mittelbar an die öffentlichen Vermittlungsstellen zu verweisen, wo der Nachweis preisgebundener Wohnung kostenlos oder gegen eine geringe Verwaltungsgebühr erfolgt (Baader/Gehle, WoVermittG, § 2 Rn. 132). Durch die Bestimmung soll einerseits die Verteilung solcher Wohnungen den zuständigen öffentlichen Stellen zugewiesen werden, andererseits die auf öffentlich geförderte Wohnungen angewiesenen Wohnungssuchenden von der Zahlung eines Vermittlerhonorars entlastet werden (Lau, Bemerkungen zum WoVermittG, ZMR 1974, 65, 66). Daß nach dem Inhalt der Bundestagsdrucksache 12/6616 durch die spätere Neuregelung des Wohnungsvermittlungsgesetzes § 2 Abs. 3 Satz 1 WoVermittG im Interesse der betroffenen Mieter auch auf die im Rahmen der §§ 88 d und 88 e II. WoBauG geförderten Wohnungen ausgedehnt werden sollte, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Formulierung widerspricht nicht der Annahme, daß bereits vor dieser Neuregelung § 88 d Abs. 2 II. WoBauG und § 2 Abs. 3 WoVermittG im genannten Sinne auszulegen waren und lediglich im Sinne einer Klarstellung eine ausdrückliche Erwähnung des § 88 d II. WoBauG in § 2 Abs. 3 WoVermittG vorgesehen war.