veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wohnungsvermittlung

AG Mühlhausen3 C 940/9619.11.1997WuM 1998, 170

WoVermittG §§ 2, 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungsvermittlung; Provisionsanspruch; Provision; Belegungsrecht; Modernisierungsvereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine mit öffentlichen Mitteln modernisierte Wohnung, für die ein Belegungsrecht der Gemeinde sowie eine Mietobergrenze vereinbart ist, kann der Makler aus der Vermittlung eines Mietvertrags selbst dann keinen Provisionsanspruch gegen den Wohnungssuchenden geltend machen, wenn die Gemeinde von dem Belegungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegenüber den Bekl. als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.247,98 DM aus § 5 i. V. m. § 2 Abs. 3 WoVermittG, § 812 Abs. 1, § 421 BGB zu.

Die Kl. haben an die Bekl. für die Vermittlung einer Wohnung in Mühlhausen am 13.12.1994 ohne Rechtsgrund eine Maklerprovision in Höhe von 1.247,98 DM gezahlt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der zwischen den Kl. am 13.12.1994 durch Vermittlung der Bekl. abgeschlossene Mietvertrag betreffend das Objekt in Mühlhausen über eine "sonstige preisgebundene Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 3 WoVermittG geschlossen worden ist. ...

Die seitens der Bekl. geäußerte Rechtsauffassung, daß Wohnungen, welche einer Mietpreisbindung unterliegen, bei Nichtinanspruchnahme des Belegungsrechts fremdvermietet werden können, ohne daß die Vorschrift des § 2 Abs. 3 WoVermittG zugunsten der Mieter eingreift, findet nach Auffassung des Gerichtes - wie bereits im Beschluß v. 25.6.1997 ausgeführt - in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen keine Stütze. Bei Nichtausübung des Belegungsrechtes seitens der Stadt wäre allenfalls ein Schadensersatzspruch des Eigentümers gegenüber dem Förderer denkbar.

Die Bekl. haben auch nicht substantiiert dargetan, zu welchem Zeitpunkt dem damaligen Eigentümer des Objektes von der Stadt Mühlhausen mitgeteilt worden ist, daß seitens der Stadt von dem Belegungsrecht kein Gebrauch gemacht würde und er die Wohnung frei vermieten könne. Diese Behauptung ist im übrigen durch Beweisantritt "Zeugnis N. N." nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt worden. Allein der Umstand als wahr unterstellt, daß die Stadt Mühlhausen tatsächlich das ihr gemäß der Modernisierungsvereinbarung zustehende Belegungsrecht nicht ausgeübt hat, kann nicht zu der Annahme führen, daß der ursprüngliche Eigentümer und die Stadt sich schlüssig dahingehend geeinigt haben, aus der Modernisierungsvereinbarung v. 22.6.1994 keine Rechte herleiten zu wollen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Bekl. ist unter dem im § 9 der Modernisierungsvereinbarung verwendeten Begriff der "Maßnahme" aufgrund des vertraglichen Kontextes ausschließlich der Abschluß der Modernisierung bzw. der Instandsetzungsmaßnahmen zu sehen.

Soweit das erkennende Gericht in einem Parallelverfahren (Az. 3 C 210/95) rechtskräftig die Klage der Mieter abgewiesen hat, bindet diese Entscheidung im vorliegenden Verfahren zum einen nicht; zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß in diesem Verfahren die Kl. für die Behauptung, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes Bauvorhaben oder sonstigen preisgebundenen Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 3 WoVermittG gehandelt hat, beweisfällig geblieben sind. In dem zu entscheidenden Verfahren ist jedoch Beweis für diese Behauptung durch die Einvernahme des Zeugen A. angeboten und in Folge auch erhoben worden.