Wohnungsübergabeprotokoll
BGB §§ 535, 536, 548, 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsübergabeprotokoll; Ausschluß; Schadensersatzanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann sich dann, wenn ein Wohnungsübergabeprotokoll gefertigt wird, nur auf diejenigen Mängel berufen, welche in der schriftlichen Erklärung festgehalten sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es kann dahinstehen, ob dem Bekl. überhaupt Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Zimmertüren, einer Marmorfensterbank und der Fußleisten zustehen. Im Hinblick auf den Inhalt des Wohnungsübergabeprotokolls vom 30.8.1997 ist er nämlich mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen positiver Vertragsverletzung ausgeschlossen.
Der Vermieter kann sich dann, wenn ein Wohnungsübergabeprotokoll gefertigt wird, nur auf diejenigen Mängel berufen, welche in der schriftlichen Erklärung festgehalten sind; bescheinigt er in dem Wohnungsabnahmeprotokoll, daß die Wohnung mangelfrei ist, so ist er mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im nachhinein ausgeschlossen (BGH NJW 1983, 446; Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 1285; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V, Rn. 192). In dem von beiden Parteien bzw. Vertretern beider Parteien unterzeichneten Wohnungsübergabeprotokoll vom 30.8.1997 ist ausdrücklich festgehalten, daß die Wohnung "ordnungsgemäß" übergeben worden ist. Die Bezeichnung als ordnungsgemäß kann nicht anders verstanden werden, als dahingehend, daß keine Schäden der Mietsache, also auch keine Schäden an Türen, Fußleisten und Fensterbank, vorliegen. Unerheblich ist, ob der Ausfertigung des Wohnungsübergabeprotokolls eine Besichtigung der Wohnung vorausgegangen ist und ob die nunmehr streitgegenständlichen Schäden ohne weiteres zu erkennen waren, weil die Ausschlußwirkung der Erklärungen im Wohnungsübergabeprotokoll auch in diesen Fällen eingreift.
Unerheblich ist des weiteren, daß die Wohnung auch ausweislich des Protokolls vom 30.8.1997 nicht renoviert übergeben worden ist. Die Gegenforderungen des Bekl. betreffen nämlich nicht Ansprüche wegen unterlassener Renovierungsarbeiten nach § 326 BGB oder wegen schlecht durchgeführter Renovierungsarbeiten, sondern Ansprüche wegen Beschädigung der Mietsache, wie auch der Bekl. nicht verkennt.