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Wohnungstauschvertrag

Oberstes Gericht der DDR2 Zz 16/7305.09.1973ZOV 1995, 411

WohnRLenkVO-DDR § 12 ; BGB § 985

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungstauschvertrag; Grundstückskaufvertrag; Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Wohnraumlenkungsvorschriften; Räumungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Verstoß gegen Bestimmungen der Wohnraumlenkung kommt ein Vertrag nicht zustande und besteht ein Anspruch des Veräußerers auf Herausgabe.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen die Herausgabe eines unter Verstoß gegen Wohnraumlenkungsvorschriften getauschten Grundstücks. Der Rat der Stadt hatte den Tausch von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Wohnung von mindestens drei erwachsenen Personen bezogen wird.

Diese Bedingung ist von den Kl. nicht erfüllt worden.

Das Kreisgericht Dresden - Stadtbezirk Nord - hat mit Urteil vom 10. Dezember 1971 - Nord 5/71 - die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß den Verklagten Mieterschutz zustehe und im übrigen die vorhandenen Widersprüche im Verwaltungswege zu klären seien. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kl. hat das Bezirksgericht Dresden mit Urteil vom 10. August 1972 - 8 BOB 51/72 - als unbegründet zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg.

Das Kreisgericht hat zunächst festgestellt, daß der zwischen den Parteien vereinbarte Wohnungstausch ein selbständiger und mithin ein vom Ring-tausch der Verkl. rechtlich unabhängiger Vertrag ist. Das Bezirksgericht, das dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ist im Ergebnis insoweit von der gleichen Sachlage ausgegangen. Dem ist zu folgen.

Das Bezirksgericht hat sich richtigerweise mit dem Vermerk auf dem Tauschantrag "Wohnungstausch nur unter der Bedingung, daß das Haus mindestens mit drei erwachsenen Personen ausgelastet wird" auseinandergesetzt, den der als Zeuge vernommene Stadtrat für Wohnungswirtschaft in Leipzig im Ergebnis einer Besprechung vom 14. April 1970 angebracht hatte. Im Gegensatz zur Erklärung des Verkl. zu 1) gegenüber den Kl., Leipzig habe dem Tausch für drei Personen zugestimmt, hat das Bezirksgericht auch richtig ausgeführt, daß mit diesem Vermerk dem Tausch nicht zugestimmt worden war. Es war aber fehlerhaft, daß es bei seiner Entscheidung im weiteren davon ausgegangen ist, daß es auf die Genehmigung nicht maßgeblich ankomme, weil es die Kl. in der Hand hätten, diese Bedingung, von der die Genehmigung abhängig gemacht worden ist, zu erfüllen.

Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 (GBl. II S. 733), wonach ein Wohnungstausch der vorherigen Zustimmung der jeweiligen für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe bedarf. Indem der Rat des Stadtbezirkes Nord der Stadt Leipzig die Zustimmung verweigert hat, ist ein wirksamer Tauschvertrag nicht zustande gekommen. Beide Parteien können deshalb keine Rechte und Pflichten daraus ableiten. Damit ergibt sich, daß jedenfalls im Verhältnis der Parteien die Verkl. ohne rechtliche Grundlage im Hause der Kl. in Dresden wohnen, so daß der Räumungsanspruch der Kl. zunächst als berechtigt beurteilt werden muß.

Hätte das Bezirksgericht beachtet, daß die Verkl. unberechtigt im Grundstück der Kl. wohnen und darüber hinaus berücksichtigt, daß die Parteien nicht nur schlechthin ihre Wohnungen, sondern insbesondere auch ihre Grundstücke tauschen wollten, der beabsichtigte Grundstückstauschvertrag aber ebenfalls nicht zustande gekommen ist, hätte es erkennen müssen, daß der von den Kl. geltend gemachte Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB begründet ist. Den Verkl. stehen weder Eigentumsrechte noch andere Rechte an dem innegehaltenen Grundstück der Kl. in Dresden zu, die der Herausgabeforderung gemäß § 986 BGB entgegengehalten werden können. Aus dem beiderseits ungesetzlich vollzogenen Wohnungstausch ergibt sich gleichzeitig, daß beide Parteien Zug um Zug verpflichtet sind, einander die in Besitz genommenen Grundstücke zurückzugeben (§§ 273, 274 BGB). Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik das Urteil des Bezirksgerichts Dresden wegen Verletzung des § 985 BGB gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 564 ZPO aufzuheben. In ebenfalls entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO hatte der Senat, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte und danach die Sache zur Endentscheidung reif war, in der Sache selbst zu entscheiden und auf die Berufung der Kl. antragsgemäß zu erkennen.

Anmerkung: Dem Urteil kommt Bedeutung zu im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Nutzerschutzgesetz. Nach dem Recht der DDR waren gesetzeswidrige Verträge unheilbar nichtig.