Wohnungsrückgabe durch Schlüsseleinwurf
§ 558 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsrückgabe durch Schlüsseleinwurf; Rückgabe der Mietsache; Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährungsbeginn; Beendigung des Mietverhältnisses; Schlüsselrückgabe; Hausverwalter; Briefkasten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirft ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zum Zwecke der Rückgabe der Mietsache die Wohnungsschlüssel an einem Freitag nach Beendigung der üblichen Geschäftszeit in den Hausbriefkasten des Hausverwalters und findet dieser die Wohnungsschlüssel dort erst am folgenden Montag vor, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB erst von diesem Tage an zu laufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der kommentarlose Einwurf der Schlüssel führt für sich allein nicht zum Rückerhalt der Wohnung. Denn zurückerhalten hat der Vermieter die Mietsache erst,wenn er die Möglichkeit erhalten hat, die Wohnung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Diese Möglichkeit aber hat er nicht, solange er von der "Rückgabe" der Schlüssel an ihn keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht zu verschaffen brauchte. Denn nur wer Kenntnis davon hat, daß er sich Zutritt zur Wohnung verschaffen kann, kann diese auf Mängel untersuchen (Emmerich/Sonnenschein, Miete 3. Aufl. § 558 Rdn. 7).