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Wohnungsrückgabe

AG Zwickau2 C 3220/9826.02.1999NZM 2000, 240

BGB § 546 Abs. 1 ; § 556 a.F.; ZGB § 112 Abs. 2 ; EGBGB Art. 232 § 12

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnungsrückgabe; Fliesenspiegel in DDR-Wohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter muß einen vor der Wiedervereinigung angebrachten Fliesenspiegel im Bad nicht beseitigen, da dies als wohnwertverbessernde Maßnahme anzusehen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht mit der Klage Kosten für die Beseitigung von Fliesen geltend, die die Bekl. vor dem 3.10.1990 im Bad verlegt hatten. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach diesen Grundsätzen (Anm. d. Red.: AG Zwickau 2 C 3496/98) ist nach Auffassung des Gerichts eine Beseitigungspflicht bezüglich der im Bad der streitgegenständlichen Wohnung angebrachten Fliesen nicht anzunehmen. Das Fliesen des Bades führt zu einer Wohnwertverbesserung, die nicht nur dem einzelnen Mieter zugute kommt, solange es ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung ist seitens der Kl. nichts vorgetragen worden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß zur damaligen Zeit auf Grund der bestehenden Materialknappheit und des allgemein herrschenden Wohnstandards i. d. R. ein Bad nicht gefliest war. Die Anbringung eines Fliesenspiegels ist insoweit als objektive Wohnwertverbesserung zu werten, so daß sich eine Beseitigungspflicht der Bekl. nicht ergibt.