Wohnungsrückgabe
BGB § 546 Abs. 1 ; § 556 a.F.; ZGB § 112 Abs. 2 ; EGBGB Art. 232 § 12
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungsrückgabe; Fliesenspiegel in DDR-Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter muß einen vor der Wiedervereinigung angebrachten Fliesenspiegel im Bad nicht beseitigen, da dies als wohnwertverbessernde Maßnahme anzusehen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht mit der Klage Kosten für die Beseitigung von Fliesen geltend, die die Bekl. vor dem 3.10.1990 im Bad verlegt hatten. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach diesen Grundsätzen (Anm. d. Red.: AG Zwickau 2 C 3496/98) ist nach Auffassung des Gerichts eine Beseitigungspflicht bezüglich der im Bad der streitgegenständlichen Wohnung angebrachten Fliesen nicht anzunehmen. Das Fliesen des Bades führt zu einer Wohnwertverbesserung, die nicht nur dem einzelnen Mieter zugute kommt, solange es ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. Hinsichtlich einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung ist seitens der Kl. nichts vorgetragen worden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß zur damaligen Zeit auf Grund der bestehenden Materialknappheit und des allgemein herrschenden Wohnstandards i. d. R. ein Bad nicht gefliest war. Die Anbringung eines Fliesenspiegels ist insoweit als objektive Wohnwertverbesserung zu werten, so daß sich eine Beseitigungspflicht der Bekl. nicht ergibt.