Wohnungsrückgabe
BGB §§ 536, 556 alt
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsrückgabe; vertragsgemäßer Gebrauch; Styropor-Deckenplatten; Plastikfolien auf Türen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs berechtigt, Styropor-Platten an den Decken und Plastikfolien auf Türen und Türrahmen anzubringen; beides hat er bei Rückgabe der Wohnung zu entfernen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. (Mieterin) hat während der Mietzeit in Küche und Badezimmer Styroporkunststoffplatten an den Decken angebracht und die Türen in diesen Räumen mit Kunststoffolie beklebt. Die Kl. (Vermieter) haben die Bekl. aufgefordert, die Platten und die Folien zu entfernen; vorliegend verlangen die Kl. einen Vorschuß auf die Kosten der Entfernungsmaßnahme. Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend gehen allerdings die Kl. davon aus, daß Styropordeckenplatten und Plastikfolie auf Türen und Türrahmen Dinge sind, die der Mieter, wenn das Mietverhältnis endet, zu entfernen hat, weil er nach § 566 BGB Rückgabe einer Wohnung schuldet, die nach herkömmlichem Verständnis mangelfrei ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Mieter während der Mietzeit verpflichtet wäre, die Wohnung beständig in einem zur Rückgabe geeigneten Zustand zu erhalten. Vielmehr ist er berechtigt, den ihm nach § 536 BGB geschuldeten "vertragsgemäßen Gebrauch" zu machen, wozu auch gehört, die Wohnung in gewissem Umfange eigenen Geschmacksvorstellungen entsprechend zu gestalten. Daß hierzu heute üblicherweise auch Styropordecken und Klebefolien auf dem Holzwerk gehören, beweist der Umsatz der dieses Material vertreibenden Baumärkte, auch wenn die Umgestaltung der Wohnung in diesem Sinne möglicherweise weder dem Geschmack des Vermieters noch dem seiner Vertreter oder der entscheidenden Richter entspricht.
Hieraus folgt, daß die Bekl. - selbstverständlich - verpflichtet ist, bei Be-endigung des Mietverhältnisses Platten und Dekor zu entfernen, daß sie jedoch nicht daran gehindert werden kann, sich während der Dauer des Mietverhältnisses an eben diesen Dekorationen zu erfreuen.
Etwas anderes gilt hier auch nicht deswegen, weil die Kl. behaupten, die Verkleidungen brächten die Gefahr von Schimmelpilzbildung mit sich. Keinesfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Verkleidungen dieser Art Schimmelpilzbildung begünstigen. Im übrigen sollte sich Schimmelpilz, wenn sein Auftreten im vorliegenden Fall durch die Verkleidungen verursacht worden wäre, längst gezeigt haben.
Die Kl. können eine Verpflichtung der Bekl., einen Vorschuß für die Beseitigung von Platten und Folien zu leisten, auch nicht auf die Behauptung stützen, die Bekl. sei arm, alt und habe eine Kaution nicht entrichtet. Mit dieser Argumentation wollen die Kl. den Mietvertrag nachträglich abändern, wozu sie einseitig nicht berechtigt sind. Den Wunsch, eine Sicherheitsleistung für ein Ausfallwagnis zu erhalten, hätten die Kl. bei Abschluß des Mietvertrages in diesen einschließen lassen müssen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Styroporplatten an den Decken und Plastikfolien an Türen und Fenstern muß der Mieter am Ende des Mietverhältnisses entfernen. Der Vermieter andererseits kann während des Mietverhältnisses vom Mieter die Entfernung nicht verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mieterin hatte in Küche und Badezimmer Kunststoffplatten aus Styropor an den Decken angebracht und die Türen zu diesen Räumen mit Kunststoffolie beklebt. Die Vermieter forderten während des Mietverhältnisses die Entfernung von Deckenplatten und Plastikfolie - erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erklärte zwar ohne Wenn und Aber, daß der Mieter bei Rückgabe der Wohnung Styroporplatten und Plastikfolie zu entfernen hat. Während des Mietverhältnisses jedoch sei er berechtigt, die Wohnung in gewissem Umfange eigenen Geschmacksvorstellungen entsprechend zu gestalten. Dazu gehöre heutzutage auch, derartige Dekorationen während der Mietzeit zu benutzen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil greift aus zwei Gründen zu kurz, jedenfalls was die Styropordecken betrifft. Diese Decken sind üblicherweise mit einem Plastikdekor überzogen, der bei Bränden lebensgefährliche Dämpfe absondert. Außerdem stellt das Anbringen von Styropordecken im Regelfall bereits eine Sachbeschädigung dar, weil der dazu benutzte Kleber in den üblicherweise vorhandenen Gipsputz eindringt, sich mit diesem verbindet und beim Entfernen der Styropordecken breitflächig den Putz mit herausreißt.