Wohnungsmodernisierung
§ 541 b BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungsmodernisierung; Ankündigungsschreiben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Ankündigungsschreiben zur Wohnungsmodernisierung muß den Zeitraum der Baumaßnahmen genauestmöglich benennen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schreiben v. 6.2.1995 kündigte die Klägerin die Absicht an, eine Gaszentralheizung im Haus zu installieren; die Modernisierungsarbeiten sollten in der Zeit vom 15.4.-30.9.1995 ausgeführt werden. Die Beklagte war mit der Verlegung neuer Steigleitungen einverstanden, den Anschluß ihrer Wohnung an die Heizung lehnte sie ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Amtsgericht Köln:
Der Klägerin kann der geltend gemachte Duldungsanspruch aus § 541 b Abs. 1 BGB nicht zuerkannt werden. Ob dessen Voraussetzungen gegeben sind, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat der Beklagten kein den - strengen Anforderungen des § 541 b Abs. 2 BGB genügendes Ankündigungsschreiben zugeleitet. Dies führt dazu, daß das Klagebegehren jedenfalls an mangelnder Fälligkeit scheitert.
Im Schreiben v. 6.2.1995 sind Beginn und voraussichtliche Dauer der geplanten Maßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Gerade wenn Arbeiten im Haus sich über einen längeren - wie den im genannten Schreiben mitgeteilten - Zeitraum erstrecken, ist es erforderlich, insoweit auf die jeweilige Wohnung bezogene Angaben zu machen, damit der Mieter übersehen kann, worauf er sich einzustellen hat, und entsprechend disponieren kann. Der Entscheidung kann nicht zugrunde gelegt werden, eine derartige Eingrenzung sei vorliegend nicht möglich gewesen; die dahingehende Behauptung der Klägerin ist unsubstantiiert.
Landgericht Köln:
Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen wird.
Zur Dauer der Baumaßnahme in der Wohnung der Beklagten fehlt im Ankündigungsschreiben jede Angabe. Beginn und Ende der Maßnahmen werden zwar durch Datumsangaben konkretisiert, der Zeitraum erstreckt sich aber vom Frühjahr (15.4.95) bis zum Herbst (30.9.95) und ist daher ebenso unbestimmt wie die Angabe "im Sommer".
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: siehe auch LG Köln - 12 S 144/96 -. Zur Schriftform des Ankündigungsschreibens vgl. AG Löbau WM 1997, 229.