Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete
§ 553 BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 550 b BGB, § 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Zweckbestimmung; teilgewerbliche Nutzung; Geschäftsraummietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Liegt nach der vertraglichen Zweckbestimmung der Parteien das Schwergewicht des Mietvertrages auf der teilgewerblichen Nutzung, so ist der Mietvertrag rechtlich insgesamt als Geschäftsraummietvertrag einzustufen mit der Folge, daß die nur für Wohnraum geltenden mietpreisrechtlichen Bestimmungen (hier: 29 a, 30 I. BMG) nicht anwendbar sind.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 2.5.1983 in GE 1983, 627 und Urt. v. 1.12.1986 in GE 1987, 137 sowie KG - 8 U 934/87 - Urt. v. 18.1.1988, andererseits: KG - 20 U 1493/87 - Urt. v. 19.5.1988