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Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete

LG Berlin65 S 242/8418.01.1985GE 1985, 935, 937

§ 553 BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 550 b BGB, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Zweckbestimmung; teilgewerbliche Nutzung; Geschäftsraummietvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Liegt nach der vertraglichen Zweckbestimmung der Parteien das Schwergewicht des Mietvertrages auf der teilgewerblichen Nutzung, so ist der Mietvertrag rechtlich insgesamt als Geschäftsraummietvertrag einzustufen mit der Folge, daß die nur für Wohnraum geltenden mietpreisrechtlichen Bestimmungen (hier: 29 a, 30 I. BMG) nicht anwendbar sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 2.5.1983 in GE 1983, 627 und Urt. v. 1.12.1986 in GE 1987, 137 sowie KG - 8 U 934/87 - Urt. v. 18.1.1988, andererseits: KG - 20 U 1493/87 - Urt. v. 19.5.1988

Wohnungsmiete/Geschäftsraummiete — LG Berlin 65 S 242/84 — vera