Wohnungsmängel
§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoAufG Bln
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungsmängel; Badeofen, defekter; Balkontür, defekte, Tür, defekte; Pflichtiger, nach WoAufG Bln; Verfügungsberechtigter, nach WoAufG Bln; Instandhaltungspflicht, nach öffentlichem Recht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungsmängel an einer Zimmertür und am Badeofen, zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 WoAufG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Anordnung setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WoAufG voraus, daß der Gebrauch der Wohnung durch die Mängel nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Mangels am Rahmen der Tür zum Loggiazimmer nicht erfüllt. Zwar ist der Türrahmen der Länge nach gespalten und kann als solcher sicher nur durch einen Fachmann unter erheblichem Aufwand erneuert werden. Diese Spaltung verhindert jedoch selbst ohne Schließblech nicht, daß die Tür geschlossen werden kann. Das verbleibende Spiel der Tür und die dadurch zum Flur hin auftretenden Wärmeverluste sind kein wesentlicher Wohnungsmangel im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoAufG, weil der Flur selbst noch zur Wohnung gehört und gegen das Treppenhaus durch die Wohnungseingangstür abgeschlossen ist. Im übrigen kann dieser Mangel durch Einsetzen eines neuen Schließblechs mit etwas längeren Schrauben ohne weiteres behoben werden. Die Regelung der Durchführung solcher Bagatellreparaturen muß nach dem Sinn des Wohnungsaufsichtsgesetzes dem privatrechtlichen Mietverhältnis überlassen bleiben und sollte nicht Gegenstand eines aufwendigen behördlichen Verfahrens werden.
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die umstrittene Wohnung ist im Jahre 1911 als Wohnung mit Bad errichtet worden. Dieser Wohnungsstandard ist - wie die Augenscheinseinahme ergab - heute nicht mehr vorhanden, weil der Badeofen defekt ist, so daß das Bad weder beheizt noch mit Warmwasser versorgt werden kann. Ein Bad ohne Heizungsmöglichkeit ist in seinem Gebrauchswert wesentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 WoAufG gemindert, das gleiche gilt für ein Bad, in dem keine Warmwasserversorgung vorhanden ist. Die sich aus § 3 WoAufG ergebende Pflicht des Hauseigentümers, solche wesentlichen Mängel zu beseitigen, ist unabhängig vom privaten Recht zu beurteilen. Ob der Hauseigentümer die Kosten der Reparatur letztendlich selbst tragen muß, ob er sie nach Vertragsrecht von seinem Mieter zurückfordern kann, und welchen Einfluß die Durchführung der Reparatur auf die künftige Miethöhe hat, darf bei der öffentlich-rechtlichen Beurteilung der wohnungsaufsichtlichen Verfügung keine Rolle spielen, weil das Wohnungsaufsichtsgesetz die Durchsetzung bestimmter Mindeststandards der Wohnungsausstattung gerade unabhängig von den möglicherweise nur schwer festzustellenden und durchzusetzenden zivilrechtlichen Pflichten der Beteiligten ermöglichen soll.