Wohnungsgenossenschaftsvermögen
GG Art. 14 GG; EV Art. 22 Abs. 4, Art. 45 Abs. 2 ; Protokoll zum Einigungsvertrag Nr. 13 ; VZOG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 ; WoGenVermG § 1 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 5, § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 S. 1 ; RegVBG Art. 19 Abs. 6 S. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungsgenossenschaftsvermögen; Genossenschaftsvermögen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch in Anbetracht bereits früher, etwa durch Erbbaupachtverträge, geregelter Rechtsbeziehungen zwischen einer Kommune und der Vorgängerin einer Wohnungsgenossenschaft besteht keine Notwendigkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 WoGenVermG.
2. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Wohnungsgenossenschaftsvermögensgesetzes in verfassungswidriger Weise in Rechtspositionen einer Kommune eingegriffen hat.
3. Der Wille des Gesetzgebers ging von vornherein dahin, nicht den Kommunen, sondern den Wohnungsgenossenschaften den von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Grund und Boden zuzuweisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Zuordnung von Vermögen, welches vor dem Jahre 1945 in ihrem Eigentum stand. Sie streitet mit der Beigeladenen um die Eigentümerposition. In der 2. Abteilung des Grundbuches wurde 1925 zugunsten der Gemeinnützigen Spar- und Baugenossenschaft e.G., der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren eingetragen. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte bereits im Jahre 1932 auf dem überlassenen Grundstück Wohngebäude errichtet und diese in der Folgezeit an ihre Genossenschafter vermietet.
Aufgrund der Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22.2.1951 erfolgte am 5.12.1952 die grundbuchmäßige Überführung dieses Flurstückes in Volkseigentum unter der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde.
Am 3.8.1993 hat die Beigeladene unter Berufung auf Art. 40 Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz im Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes vom 23.6.1993 - FKPG (BGBl. I, S. 944) die Zuordnung dieses Grundstückes zu ihrem Vermögen beantragt.
Am 2.11.1993 hat auch die Kl. die Vermögenszuordnung beantragt.
Durch Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz wurde festgestellt, daß die Beigeladene seit dem 27.6.1993 Eigentümerin des streitgegenständlichen Flurstückes geworden sei. Der Antrag der Kl. wurde zurückgewiesen. Die Beigeladene sei jedoch verpflichtet, nach Rechtskraft des Bescheides der Kl. einen Ausgleich in Geld nach Maßgabe des Art. 40 § 3 FKPG zu leisten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Antrag der Beigeladenen auf Eigentumszuordnung wurde zu Recht stattgegeben, da sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG einen berechtigten Anspruch auf die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstückes hat. Sie hat den ehemals volkseigenen Grund und Boden als Wohnungsgenossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 WoGenVermG ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Dies wird von der Kl. nicht bestritten. Damit werden von der Beigeladenen sämtliche Voraussetzungen für die gesetzliche Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG erfüllt, und sie war daher Eigentümerin des streitgegenständlichen Flurstückes geworden.
Der Zuordnungsantrag der Kl. vom 2.11.1993 ist dagegen von der Bekl. zu Recht als unbegründet abgelehnt worden.
Zwar ist der Kl. zuzugeben, daß gemäß Art. 22 Abs. 4 EV das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, welches sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden hat, mit Wirksamwerden des Beitritts unter gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen übergehen soll, doch kann sich die Kl. gemäß § 4 WoGenVermG auf diese Regelung nicht berufen. Nach § 4 Satz 1 WoGenVermG sind in Ansehung der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Grundstücke vom 27.6.1993 an Art. 22 Abs. 4 EV als auch die Nr. 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag nicht mehr anzuwenden. Damit ist die Kl. mit ihrem Antrag auf Zuordnung des Grundstückes zum eigenen Vermögen hinsichtlich des streitgegenständlichen Flurstückes ausgeschlossen. Ihr war lediglich, wie auch im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach geschehen, ein Wertausgleich in Geld gemäß § 3 WoGenVermG zuzuerkennen.
Das Gericht sieht keine Notwendigkeit, das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß in Anbetracht der bereits geregelten Rechtsbeziehungen zwischen der Vorgängerin der Beigeladenen und der Kl. infolge der im Jahre 1925 vorgenommenen Erbbaurechtsbestellung das Eigentum am streitbefangenen Grund und Boden entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG bei der Kl. verbleibt, die dieses nach dem Einigungsvertrag mit Wirksamwerden des Beitritts kraft Gesetzes (wieder) erlangt hat. Für das Erfordernis einer derartigen - gerade dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen widersprechenden - Auslegung sieht das Gericht keinerlei Veranlassung.
Ohne die Frage weiter vertiefen zu wollen, ob sich die Kl. als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt auf Art. 14 GG berufen kann (siehe hierzu BVerfG, Beschluß vom 8.7.1982, BVerfGE 61, 82, 105 ff), wird sie jedenfalls durch die Regelungen des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes in keiner durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsposition beeinträchtigt. Soweit sie sich darauf beruft, durch das Inkrafttreten des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes sei zu ihren Lasten eine "Legalenteignung" erfolgt, so muß sie sich zunächst entgegenhalten lassen, daß § 3 WoGenVermG eine Entschädigungsregelung für den "Entzug" des ihr vor Inkrafttreten des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes zuzuordnenden Eigentums am streitbefangenen Grundstück enthält. Insofern vermag das Gericht einen Verfassungsverstoß durch die Regelung in § 4 Satz 1 WoGenVermG nicht zu erkennen.
Des weiteren war der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die in Art. 22 Abs. 4 EV getroffene Regelung für diesen Spezialfall zu ändern. Nach Art. 45 Abs. 2 EV sollte dieser Vertrag nach Wirksamwerden des Beitritts als - einfachgesetzliches - Bundesrecht fortgelten. Damit sollte zugleich klargestellt werden, daß das hierdurch geschaffene Bundesrecht durch den Bundesgesetzgeber - wenn auch unter Beachtung des Art. 41 Abs. 3 EV - geändert werden kann (so Anmerkung zu Art. 45, Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7760, abgedr. auch in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Nr. 20.1.E). Derartige Bundesgesetze können jederzeit aufgehoben oder geändert werden, soweit damit nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen wird. Letzteres war jedoch nach dem zuvor Ausgeführten beim Erlaß des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Gesetzgeber gerade bei der Neuverteilung des sich in öffentlicher Hand befindlichen volkseigenen Vermögens ein weiter Gestaltungsspielraum zustand.
Auch die Regelung in Art. 19 Abs. 6 Satz 3 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - vom 20.12.1993 (BGBl. I, S. 2182) spricht gegen ein Abweichen von der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 1 WoGenVermG. Danach sind selbst bestandskräftig gewordene Entscheidungen, die im Widerspruch zum Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz stehen, entsprechend den Festlegungen dieses Gesetzes zu ändern. Selbst eine bestandskräftig gewordene Entscheidung zugunsten der Kl. wäre demnach wieder aufzuheben und den Bestimmungen des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes anzupassen. Auch nach § 2 Abs. 3 WoGenVermG ist ein vor dem 27.6.1993 bestandskräftig gewordener Bescheid nach dem VZOG, durch den ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Vermögenswert einer Gemeinde zugeordnet worden ist, auf Antrag der Wohnungsgenossenschaft nach Maßgabe eben dieser Vorschrift zu ändern.
Daß auch der im Jahre 1925 zwischen der Kl. und der Vorgängerin der Beigeladenen vereinbarte Erbbaupachtvertrag zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen kann, dafür spricht weiterhin die Regelung in § 1 Abs. 5 WoGenVermG. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum nach § 1 Abs. 1 WoGenVermG auch dann, wenn vor dem 27.6.1993 von einer Gemeinde und einer Wohnungsgenossenschaft Vereinbarungen oder Verfügungen getroffen worden sind. Das Gericht geht davon aus, daß mit "Vereinbarungen" und "Verfügungen" nicht nur solche gemeint sein können, die nach dem 3.10.1990 getroffen wurden, sondern daß davon auch frühere Maßnahmen hinsichtlich des Vermögensgegenstandes erfaßt werden. Dieses insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber offensichtlich gewillt war, durch den Erlaß des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes eine abschließende, klarstellende Regelung im Hinblick auf den von den Wohnungsgenossenschaften genutzten ehemals volkseigenen Grund und Boden zu schaffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß bereits die Nr. 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend Art. 22 Abs. 4 EV, Übertragungspflichten der Gemeinde zugunsten der Wohnungsgenossenschaften vorsieht. Der Wille des Gesetzgebers ging also von vornherein dahin, den ehemals volkseigenen Grund und Boden letztendlich nicht den Kommunen zuzuordnen, sondern den Wohnungsgenossenschaften. Auch insofern wird die Kl. durch den Erlaß des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes nicht schlechter gestellt. Die Praxis hat gezeigt, daß gerade das behauptete Bestehen von Erbbaupachtverträgen aus früheren Zeiten zu erheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf den vom Gesetzgeber lediglich gewollten Zwischenerwerb der Kommunen geführt hat. Nicht zuletzt diese durch Art. 22 Abs. 4 EV hervorgerufenen Probleme im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte endgültige Zuordnung des von den Wohnungsgenossenschaften genutzten Grund und Bodens haben ihn offensichtlich veranlaßt, mit dem Erlaß des Wohnungsgenossenschafts Vermögensgesetzes eine klare und eindeutige Regelung zu schaffen. Da es dem Gesetzgeber bereits von Anfang an darum gegangen ist, nicht den Kommunen, sondern den Wohnungsgenossenschaften den von ihnen genutzten Grund und Boden zuzuweisen, worauf bereits die Nr. 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag hinweist, erscheint dem Gericht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 WoGenVermG getroffene Regelung sinnvoll und zweckmäßig; insbesondere auch im Hinblick darauf, daß früher geschlossene Erbbaupachtverträge eventuell nach dem 3.10.1990 fortbestanden.