Wohnungseigentumsverwalter
WEG §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 4, 44 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentumsverwalter; ordnungsgemäße Verwaltung; Anfechtung des Verwalterbestellungsbeschlusses; einstweilige Anordnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bestellung eines (zweiten) Verwalters durch die Wohnungseigentümer neben einem vom Gericht durch einstweilige Anordnung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung eingesetzten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung. Auf Anfechtung des Be-stellungsbeschlusses kann das Gericht die Wirksamkeit des Beschlusses durch einstweilige Anordnung für die Dauer des Verfahrens aussetzen. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Nach Auffassung des Gerichts besteht ein dringendes Bedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese ist zulässig, da sie im Rahmen eines nicht nur anhängigen, sondern bereits rechtshängigen Verfahrens ergeht. Mit seiner Antragsschrift hat der Antragsteller nicht nur den Erlaß einer einstweiligen Anordnung be gehrt, sondern den Beschluß angefochten, mit dem der Beteiligte zu III zum Verwalter bestellt wurde.
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß der Anfechtungsantrag erfolgreich sein wird.
Das Gericht hat mit Beschluß vom 30. Juni 1989 die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin abberufen und den Beteiligten zu V zum Verwalter bestellt und insoweit den Beschluß im Wege einstweiliger Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Der Beteiligte zu V hat die Verwalterbestellung angenommen.
Hierdurch ist der Beteiligte zu V Verwalter nach §§ 21 Abs. 4, 26 Abs. 1 WEG und nicht (nur) Notverwalter nach § 26 Abs. 3 WEG; das Gericht kann einen Verwalter auch auf Grund des Verlangens eines Miteigentümers nach § 21 Abs. 4 WEG bestellen (vgl. Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 26, Rdnr. 17), was mit dem Beschluß vom 30. Juni 1989 erfolgt ist.
Zwar kann der so vom Gericht bestellte Verwalter von der Eigentümergemeinschaft abberufen werden. Es ist jedoch fraglich, ob das hier erfolgt ist.
Die Wahl eines zweiten Verwalters entspricht aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 26, Rdnr. 9). Im übrigen hat das Gericht bereits im Beschluß vom 30. Juni 1989 dargelegt, daß der Beteiligte zu III nicht als geeignet für die Übernahme des Verwalteramtes anzusehen sein dürfte. Zu berücksichtigen sein wird hierbei auch, daß der Beteiligte zu III am 4. November 1988, ergänzt am 31. Mai 1989, vor dem Finanzamt Spandau zu Steuer-Nr. 560/5474 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 284 AO abgegeben hat, was auch dem Ver-fahren 30 M 8056/88 gerichtsbekannt ist. Eine Unpfändbarkeit kann aber der Eignung zur Übernahme des Verwalteramtes entgegenstehen (vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433).
Sprechen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß die Bestellung ei-nes anderen als des bisherigen Verwalters für unwirksam erklärt werden kann, so ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses für die Dauer des Verfah rens auszusetzen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen.
Insbesondere muß im Interesse der Eigentümergemeinschaft klargestellt sein, wer für die Dauer des Verfahrens die Kompetenz hat, das Verwalteramt auszuführen, um ein ggfs. widerstreitendes Tätigwerden verschiedener Personen unter Berufung auf ihre Verwalterstellung zu verhindern.