Wohnungseigentumsverfahren
WEG a.F. § 45 Abs. 1 ; ZPO § 301 , § 321
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentumsverfahren; Teilentscheidung, Beschwer
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird ein Antrag weder in der Darstellung des Sachverhalts (Verfahrensgeschichte) noch in der rechtlichen Würdigung erwähnt, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor.
2. Die durch eine Teilentscheidung geschaffene Beschwer ist auch dann für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels maßgebend, wenn die Teilentscheidung versehentlich oder in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise erlassen worden ist, weil kein Grund für eine Verfahrenstrennung oder für eine Teilentscheidung bestand. Bleibt die Beschwer des Rechtsmittelführers hinter dem gesetzlichen Mindestbetrag zurück, ist die Anfechtung der Entscheidung grundsätzlich unzulässig.
3. Zu den Voraussetzungen einer sog. außerordentlichen Beschwerde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
In der Eigentümerversammlung vom 1.8.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Bezugnahme auf den Beschluß von 1993, daß die Anstreicharbeiten an die Firma K. vergeben werden sollten; die Kosten wurden mit ungefähr 20.000 DM angegeben und sollten aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden. Die Antragsteller beantragten, diesen Beschluß für ungültig zu erklären; der Antrag ist rechtskräftig abgewiesen. Die Antragsgegnerin ließ die Anstreicharbeiten sowie Arbeiten zur Ausbesserung der Holzteile 1995 ausführen; die Rechnungsbeträge von 18.960 DM und 8.189 DM sind aus der Instandhaltungsrücklage beglichen worden. Die Antragsteller, die der Meinung sind, daß die Verwalterin nicht zur Vergabe der Arbeiten berechtigt gewesen sei, haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 18.960,29 DM nebst Zinsen an sie und an die weiteren Beteiligten als Gesamtgläubiger zu verpflichten, hilfsweise u. a. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger einen Betrag von 1.600 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 8.5.1996 abgewiesen; der dritte, die Zahlung von 1.600 DM an die Antragsteller betreffende Antrag ist in dem Beschluß ebenso wie der vierte Hilfsantrag weder in der Darstellung des Sachverhalts (Tatbestands) noch in der Begründung erwähnt. Den Antrag der Antragsteller vom 11.6.1996, den Beschluß durch nachträgliche Entscheidung über diesen Antrag zu ergänzen, hat das Amtsgericht bisher nicht verbeschieden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde folgt ohne Rücksicht auf die Beschwer der Antragsteller aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (BGHZ 116, 216/217 f.; BayObLG WE 1996, 398). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet; das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Antragsteller im Ergebnis zu Recht verworfen, da deren Beschwer ("Wert des Gegenstands der Beschwerde") den in § 45 Abs. 1 WEG geforderten Betrag von 1.500 DM nicht übersteigt.
a) Die Beschwer bemißt sich im Wohnungseigentumsverfahren nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 116, 216 ff. gegen OLG Düsseldorf (ZMR 1992, 401); BayObLGZ 1990, 141/143 f. m.w.N.; BayObLG WuM 1991, 226; 1992, 714; 1993, 765 f.; 1996, 505; BayObLG WE 1996, 398). Die Antragsteller erstreben mit allen Anträgen, über die das Amtsgericht entschieden hat, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 18.960 DM an alle Wohnungseigentümer bzw. (mit den Hilfsanträgen) zur Zuführung dieses Betrags an das gemeinschaftliche Vermögen der Wohnungseigentümer zu verpflichten; der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag bestreitet das Recht der Antragsgegnerin, Beträge von 18.960 und 8.189 DM zu Lasten der Wohnungseigentümer aufzuwenden. Alle Anträge sind letzten Endes darauf gerichtet, daß die Antragsgegnerin für die an die Handwerker gezahlten Beträge Ersatz leisten muß. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, daß die Beschwer der Antragsteller durch die antragsabweisende Entscheidung des Amtsgerichts jeweils nur mit ihrem Anteil am Miteigentum und damit am gemeinschaftlichen Vermögen der Wohnungseigentümer zu bemessen ist; denn es ist davon auszugehen, daß die Wohnungseigentümer dieses Vermögen einschließlich einer Instandhaltungsrücklage nach diesem Verhältnis aufgebracht haben. Durch die abweisende Entscheidung des Amtsgerichts kann ihnen somit insgesamt nur ein Schaden entstehen, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht und somit, wie das Landgericht richtig ausführt, die Grenze von 1.500 DM nicht übersteigt (vgl. BayObLG WuM 1993, 765 f.).
b) Die sofortige Beschwerde der Antragsteller war nicht deshalb zulässig, weil das Amtsgericht über den Hilfsantrag, an sie als Gesamtgläubiger 1.600 DM zu zahlen, nicht entschieden hat. Ein Fall des im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbaren § 321 ZPO (vgl. BayObLGZ 1973, 90/91; BayObLG Rpfleger 1981, 13; Senatsbeschluß vom 8.8.1986 BReg. 2Z 8/86; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. Rn. 132 vor § 43: Augustin WEG § 43 Rn. 93) liegt entgegen der Ansicht der AntragsteIler nicht vor. Ein Ergänzungsurteil oder -beschluß nach § 321 ZPO kommt dann in Betracht, "wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand" von einer Partei geltend gemachter Anspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergegangen ist. Die entsprechende Anwendung im Wohnungseigentumsverfahren setzt voraus, daß der "Anspruch" im ''Tatbestand" (Sachverhalt mit Verfahrensgeschichte) der Gründe genannt, in der Entscheidungsformel und in der rechtlichen Würdigung aber völlig übergangen wurde. Der Hilfsantrag wird hier aber an keiner Stelle der amtsgerichtlichen Entscheidung erwähnt, er ist somit in der Entscheidung nicht im Sinne von § 321 ZPO übergangen.
Bei dem Beschluß des Amtsgerichts vom 8.5.1996 handelt es sich der Sache nach um eine Teilentscheidung im Sinne von § 301 ZPO, denn das Amtsgericht hat nicht über alle bei ihm gestellten und anhängigen Anträge entschieden. Die durch eine solche Entscheidung geschaffene Beschwer ist in diesem Falle allein nach dem durch das Teilurteil entschiedenen Teil des Verfahrensgegenstands zu bemessen (BGH NJW 1996, 3216 f.,): sie übersteigt wie bereits ausgeführt für die Antragsteller die Grenze von 1.500 DM nicht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer infolge der Aufspaltung in mehrere Entscheidungen nicht erreicht wird und der Erlaß der Teilentscheidung verfahrensrechtlich unzulässig war (BGH aaO). Anders als bei dem gleichzeitigen Erlaß mehrerer Teilentscheidungen anstelle einer einheitlichen Endentscheidung kann die Beschwer hier nicht aus der Summe der Entscheidungen berechnet werden (vgl. dazu BGH NJW 1957, 163; BGH WPM 1995, 1816 f.; BVerfG NJW 1997, 647). Wenn das Rechtsmittel unzulässig ist, kann weder die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch deren verfahrensrechtliches Zustandekommen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller war auch nicht ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Rechtsbehelf auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt; die Voraussetzungen dafür sind allenfalls dann gegeben, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 121, 397/399 m.w.N.; 131, 185/188; BayObLG WuM 1996, 375).
Davon kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn das Amtsgericht über den auf Zahlung von 1.600 DM an die Antragsteller gerichteten Hilfsantrag hätte entscheiden müssen - dieser Antrag war schon am 17.10.1995 und dann nochmals im Mai 1996 anhängig gemacht worden, bevor die Entscheidung des Amtsgerichts "existent" und damit erlassen wurde - und die Voraussetzungen für den Erlaß einer Teilentscheidung nicht gegeben waren. Denn den Antragstellern widerfährt durch die Teilentscheidung des Amtsgerichts, die infolge der Übergehung des Hilfsantrags Nr. 3 nicht mehr anfechtbar ist, kein krasses Unrecht. Die Entscheidung dürfte vielmehr inhaltlich richtig sein; nachdem der Antrag, den Eigentümerbeschluß zu TOP 8 der Versammlung vom 1.8.1994 für ungültig zu erklären, rechtskräftig abgewiesen ist, ist keine Grundlage für die geltendgemachten Ansprüche ersichtlich, auch wenn die Anträge zulässig gewesen sein sollten. Der Senat hat zudem begründeten Anlaß anzunehmen, daß der auf Zahlung von 1 600 DM gerichtete Antrag nur den Zweck verfolgte, im Falle der Abweisung der übrigen Anträge auf jeden Fall die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer zu erreichen; einen entsprechenden Antrag gegen die weitere Beteiligte haben die Antragsteller auch in dem Verfahren 2 Z BR 98/96 gestellt.