Wohnungseigentumsverfahren
ZPO § 43
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnungseigentumsverfahren; Richterablehnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Grundsätze der Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren.
2. § 43 ZPO ist im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verwirkung des Ablehnungsrechts ist die Ein reichung eines Schriftsatzes, in dem Ausführungen zur Sache gemacht oder Anträge gestellt werden.
3. Auf fehlerhafte Verfahrenshandlungen oder Entscheidungen des Richters kann die Ablehnung grundsätzlich nicht gestützt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Antragstellerin und Antragsgegner sind die Mitglieder einer Woh-nungs- und Teileigentumsgemeinschaft.
Die Antragstellerin hat beantragt, einen Eigentümerbeschluß vom 1.3.1988 für un-gültig zu erklären, in dem der Eigentümerin bzw. den Betreibern der Gewerbeeinheit Nr. 10 das Recht eingeräumt wurde, den bisherigen Cafébetrieb mit Imbiß (Bistro) im bisherigen Umfang weiter zu betreiben.
Die Richterin am Amtsgericht hat am 21.3.1988 zusammen mit der Terminsladung auf 19.4.1988 folgende Verfügung erlassen:
Das Gericht erwägt, durch einstweilige Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG die auf-schiebende Wirkung der Beschlußanfechtung herzustellen, wodurch der Beschluß zunächst wirkungslos würde. Hierzu kann bis 28.3.1988 Stellung genommen werden.
Die Antragsgegner haben zu der der Verwalterin als Zustellungsvertreterin am 23.3.1988 zugestellten Verfügung und zu dem Vorbringen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24./28.3.1988 Stellung genommen. Am 18.4.1988 haben sie die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies wie folgt begründet:
Für die erwogene einstweilige Anordnung habe kein Bedürfnis bestanden. Die Frist zur Stellungnahme sei unangemessen kurz gewesen. Trotz des Schriftsatzes vom 24.3.1988 habe die Richterin weiterhin eine einstweilige Anordnung als möglich be-zeichnet.
Die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich auch daraus, daß die Richterin in der-selben Angelegenheit mit Beschluß vom 27.2.1986 schon einmal zugunsten der An-tragstellerin entschieden habe, ohne daß sie sich mit den einschlägigen Fragen aus-einandergesetzt habe.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 20.5.1988 zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde einge-legt.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist als sofortige Erstbeschwerde gegen die Zu-rückweisung des Ablehnungsgesuchs zulässig, aber nicht begründet.
Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit findet auch im Woh nungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt; die §§ 42 ff. ZPO sind entsprechend anwendbar (BayObLGZ 1974, 446/447 m.w.Nachw.; BayObLG ZMR 1987, 67).
Entsprechend anwendbar ist auch § 43 ZPO (BayObLGZ 1974, 131/134; BayObLG Beschluß vom 20.9.1985 BReg. 3 Z 124/85; OLG Köln OLGZ 1974, 421/422 ff.; Jan-sen FGG 2. Aufl. § 6 Rdn. 17). Danach kann ein Beteiligter einen Richter wegen Be-sorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Jedenfalls soweit die Ablehnung auf die Verfügung vom 19.4.1988 gestützt wird, ha-ben die Antragsgegner ihr Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO verloren. Sie haben in dem Schriftsatz vom 24./28.3.1988 in Kenntnis der von ihnen später geltend gemachten Ablehnungsgründe Ausführungen zur Sache gemacht und Anträge gestellt. Der Verlust des Ablehnungsrechts ist mit der Einreichung des Schriftsatzes eingetreten; dieser Zeitpunkt tritt in einem Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung an die Stelle der Einlassung und der Antragstellung in der Verhandlung selbst (§ 44 Abs. 1 WEG; vgl. auch Jansen a.a.O.). Die Kenntnis des Vertreters vom Ablehnungsgrund steht der Kenntnis des Beteiligten gleich (Jansen a.a.O.).
Auch die Person des Richters war den Antragsgegnern oder deren Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfügung vom 21.3.1988 bekannt. Sie wußten schon bei Ein-reichung des Schriftsatzes, daß die Richterin, in deren Verhalten sie den Ablehnungsgrund sahen, für die Behandlung und Entscheidung der Sache zuständig sein würde. Darauf, ob die Richterin den Antragsgegnern oder deren Verfahrensbevollmächtigten persönlich bekannt war, kommt es nicht an.
Die weiteren von den Antragsgegnern angeführten Gründe können die Ablehnung der Richterin gleichfalls nicht rechtfertigen. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ableh-nung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtferti-gen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch ge-genüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ge-suchstellers scheiden daher aus (BayObLGZ 1974, 446/447 m.w.Nachw.; BayObLG ZMR 1987, 67). Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BayObLG Rpfleger 1980, 193; Keidel/Reichert FGG 12. Aufl. § 6 Rdn. 47; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 42 Rdn. 28). Ebenso begründet die Er-folglosigkeit der Antragsgegner in früheren Verfahren vor der abgelehnten Richterin nicht die Besorgnis von deren Befangenheit (BayObLG a.a.O.). Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf etwaige Rechtsfehler. Ob der frühere, nicht angefochtene Beschluß vom 27.2.1986 richtig war oder nicht, muß auf sich beruhen. Für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür der Richterin fehlen insoweit ebenso alle Anhaltspunkte wie im Zusammenhang mit ihren Erwägungen, im vorliegenden Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen (soweit dies überhaupt noch als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden kann). Die Richterin hat auch im Zusammenhang mit den Überlegungen, die sie in ihrer dienstlichen Äußerung dargelegt hat, zu keinem Zeitpunkt den Anspruch der Antragsgegner auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.