Wohnungseigentumsverfahren
WEG § 43, § 47
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentumsverfahren; Erledigungserklärung; Antragsrücknahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 WEG kann der Antragsteller das Verfahren auch nach streitiger Verhandlung ohne Einverständnis des Gegners bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht (Rücknahme des Antrags oder Erledigungserklärung) auf den Kostenpunkt beschränken. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 47 WEG zu entscheiden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist abweichend von § 269 Abs. 1 ZPO der Antrag jederzeit auch noch nach streitiger Verhandlung frei rücknehmbar. Andere Beteiligte können, sofern sie nicht eigene Sachanträge angebracht haben, nicht gegen den Willen des Antragstellers eine (abweisende) Hauptsa-cheentscheidung erzwingen. Denn eine schematische Übernahme des zivilprozessualen Rechtsinstituts der Hauptsacheerledigung ist im Verfahren der freiwilligen Ge richtsbarkeit auch nicht aus Gründen sachgerechter Kostenentscheidung geboten. Im Zivilprozeß hat die Hauptsacheerledigung die Funktion, die schematischen Fol-gen der §§ 269 Abs. 3, 515 Abs. 3 ZPO zu vermeiden und die Einbringung materieller Gesichtspunkte zu ermöglichen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz, gelten dagegen solche Zwänge von vornherein nicht.
Damit ist die im Erstbeschwerdeverfahren von der Antragstellerin erklärte Beschränkung auf den Kostenpunkt, die in der Erledigungserklärung liegt, in jedem Fall als wirksam anzusehen, obwohl sich der Antragsgegner dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.
Ein Ausspruch im Tenor, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist bzw. daß der Antragsteller sein Begehren wirksam auf den Kostenpunkt beschränkt hat, wird als zulässig, aber nicht als erforderlich anzusehen sein. Ein solcher Ausspruch hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich deklaratorische Bedeutung.
Danach hätte das Landgericht nach der von der Antragstellerin wirksam erklärten Be-schränkung auf den Kostenpunkt nur noch über die Kostentragungspflicht gemäß § 47 WEG zu entscheiden gehabt. Eine solche isolierte Kostenentscheidung, gegen die die sofortige weitere Beschwerde gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig war, da der nach der streitigen Kostenlast zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes 100,- DM übersteigt, hat das Landgericht der Sache nach auch getroffen. Es hat un-ter Heranziehung des § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht entschieden.