Wohnungseigentumsverfahren
ZPO § 42; WEG § 43 Abs. 1; FGG § 12; BGB § 222
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentumsverfahren; Verjährungseinrede; Richterablehnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Wohnungseigentumsverfahren kann ein Richter grundsätzlich nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er bei der Erörterung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter auf eine mögliche Verjährung hinweist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer großen Anlage; die Antragsgegnerin war in der Zeit von 1974 bis zum 31.12.1992 die Verwalterin. Die Antragsteller machen Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 1.140.000 DM gegen sie geltend und tragen vor, die Antragsgegnerin habe bei Sanierungsmaßnahmen, die während ihrer Verwaltertätigkeit durchgeführt worden seien, ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.1998 hat der Richter am Amtsgericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Dabei hat er unter anderem die Frage aufgeworfen, inwieweit Ansprüche gemäß dem Verwaltervertrag nicht bereits verjährt seien, in den Verwalterverträgen werde üblicherweise die Verjährungsfrist auf drei Jahre abgekürzt. Die Antragsteller haben daraufhin den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Im Wohnungseigentumsverfahren findet entsprechend § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Bay-ObLG, WuM 1996, 181 und st. Rspr.).
2. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jedes richterliche Verhalten, das verfahrensrechtlich geboten oder gerechtfertigt ist, die Ablehnung nicht zu begründen vermag (vgl. MünchKomm/Feiber, ZPO § 42 Rn. 23). Allerdings kann die Frage, ob ein richterlicher Hinweis auf die Verjährung geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen, nicht schon wegen des im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 43 Abs. 1 WEG, § 12 FGG) verneint werden. Denn die Verjährung begründet lediglich eine Einrede, deren Geltendmachung im Belieben des Schuldners steht (§ 222 Abs. 1 BGB, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 222 Rn. 1), die Pflicht zur Amtsermittlung gilt daher insoweit nicht (vgl. Keidel/Amelung, FGG, 13. Aufl. § 12 Rn. 197).
Im Zivilprozeß, dessen Grundsätze entsprechend heranzuziehen sind, ist nach dem heutigen Stand der Meinungen die Frage umstritten, ob ein richterlicher Hinweis auf die Verjährungseinrede geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, oder ob es sich um eine zumindest vertretbare, jedenfalls nicht unsachliche oder willkürliche Anwendung des Grundsatzes der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) handelt; eine herrschende Meinung läßt sich kaum noch ausmachen (vgl. BGH, NJW 1998, 612 m. w. N. und zum Meinungsstand im einzelnen MünchKomm/Feiber § 42 Rn. 33). Nach dem jetzigen Meinungsstand erscheint der richterliche Hinweis auf eine mögliche Verjährung zumindest vertretbar, jedenfalls nicht unsachlich oder willkürlich (vgl. BGH, a. a. O.). Daher war das Verhalten des abgelehnten Richters bei vernünftiger Betrachtung auch vom Standpunkt der Antragsteller aus gesehen nicht geeignet, die Befürchtung seiner Befangenheit zu begründen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch in Wohnungseigentumssachen ist es dem Richter nicht verwehrt, im Rahmen der rechtlichen Erörterung mit den Beteiligten auf die eingetretene Verjährung von Schadensersatzansprüchen hinzuweisen. Einen Ablehnungsgrund kann eine Partei daraus regelmäßig nicht herleiten. So das BayOBLG im Anschluß an eine Entscheidung des BGH vom 12. November 1997 (NJW 1998, 612) zur Richterablehnung im Zivilprozeß.