Wohnungseigentumssachen
WEG §§ 43, 46 a; FFG § 20 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnungseigentumssachen; Wohnungseigentumsgericht; Mahnverfahren; Erledigung der Hauptsache; Hauptsacheerledigung; Wohnungseigentumsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist das Mahnverfahren gegen einen Wohnungseigentümer an das Wohnungseigentumsgericht abgegeben worden, sind für die Erledigung der Hauptsache die für Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsätze maßgebend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Schreiben der Verwalterin v. 24.4.1995 wurden die Antragsgegner unter Fristsetzung bis 5.5.1995 zur Zahlung rückständigen Wohngelds aufgefordert. Am 29.6.1995 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheids über eine Wohngeldforderung von 2.407,92 DM, vorgerichtliche Mahnkosten von 40 DM und Kosten des Verfahrens von 835,50 DM. Am 27.7.1995 zahlten die Antragsgegner 2.447,92 DM. Mit Schreiben v. 9.8.1995 verlangten die Antragsteller von den Antragsgegnern die Zahlung der noch offenen Verfahrenskosten in Höhe von 835,50 DM bis 22.8.1995; nach Zahlungseingang könne der Mahnantrag zurückgenommen werden. Dem Vorbringen der Antragsteller zufolge zahlten die Antragsgegner am 20.12.1995 den Betrag von 835,50 DM. Die am 14./15.12.1995 erlassenen Mahnbescheide wurden den Ag. am 22.1.1996 zugestellt. Die Antragsgegner erhoben Widerspruch. Auf ihren Antrag wurde das Verfahren an das Streitgericht abgegeben und dort der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Antragsteller erklärten mit Schriftsatz v. 23.1.1997, das Verfahren sei gegenstandslos, weil die Antragsgegner nach Stellung des Mahnbescheidsantrags sowohl den Hauptsachebetrag als auch die Verfahrenskosten gezahlt hätten.
Das Streitgericht gab das Verfahren mit Beschluß v. 3.2.1997 an das Wohnungseigentumsgericht ab. Die Antragsgegner widersprachen der Erledigungserklärung, weil die Forderung vor Zustellung des Mahnbescheids bezahlt worden sei. Das AG Fürth hat mit Beschluß v. 20.5.1997 die Erledigung der Hauptsache festgestellt und den Ag. die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt. Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, vor Zustellung des Mahnbescheids habe die Erledigung der Hauptsache nicht eintreten können. Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluß v. 2.10.1997 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Das AG hat festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Damit hat es eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG getroffen (vgl. BayObLG WM 1994, 298; st. Rspr.). Auch das LG hat eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen, als es die sofortige Beschwerde der Antragsgegner als unzulässig verworfen hat (vgl. BayObLG JurBüro 1991, 381/382 [= WM 1990, 622 L] m. w. N.).
2. Das LG hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, denn sie richte sich allein gegen die Kostenentscheidung des AG. Diese könne nicht isoliert angefochten werden, nachdem das AG eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen habe.
3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dennoch hat die weitere Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg, denn die Erstbeschwerde war zwar zulässig, aber nicht begründet.
a) Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Antragsgegner den Beschluß des AG nur hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochten hätten. Im Wohnungseigentumsverfahren sind an die Bestimmtheit der Anträge grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Anträge im Zivilprozeß nach § 253 ZPO. Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weiterem Umfang auslegungsfähig (vgl. BayObLG WM 1993, 85/86). Das LG hat die Auslegung unterlassen; der Senat kann sie selbst vornehmen. Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegner ergibt sich, daß ihr Verfahrensziel nicht nur eine Abänderung der Kostenentscheidung des AG, sondern die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Antrags war. Denn sie haben geltend gemacht, "die Klage" sei abzuweisen, weil die Forderung schon vor Zustellung des Mahnbescheids getilgt gewesen sei und die Hauptsache sich vor Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt habe.
b) Das LG hätte somit die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern in der Sache über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Da keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, kann nunmehr der Senat diese Entscheidung treffen; eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LG ist nicht erforderlich (vgl. BayObLG WM 1998, 121 (L); Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 59).
c) Die Erstbeschwerde ist unbegründet.
(1) Aufgrund der Erklärung der Antragsteller, die Antragsgegner hätten sowohl die Hauptsumme als auch die Kosten des Mahnbescheidsantrags bezahlt, hat das AG zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde sind hierfür die für das Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsätze maßgebend, denn gemäß § 46 a Abs. 1 Satz 4 WEG galt mit dem Eingang der Akten beim Wohnungseigentumsgericht (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG (vgl. Palandt/Bassenge BGB 57. Aufl. § 46 a WEG Rn. 5). Im Wohnungseigentumsverfahren setzt die Feststellung der Hauptsacheerledigung ein nach Anhängigkeit des Verfahrens eingetretenes Ereignis voraus, das die Hauptsacheerlediguilg bewirkt hat (vgl. BayObLG WM 1996, 722). Im Gegensatz zum Zivilprozeß ist nicht erforderlich, daß sich die Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt hat und der Antrag zuvor zulässig und begründet war; dies ist aber bei der Entscheidung über die Kosten zu berücksichtigen (vgl. BayObLG WE 1995, 347/348 in. w. N.; Demharter ZMR 1987, 201/202 f.; Koss JR 1996, 359/361).
(2) Das AG hat zur Begründung seiner auf § 47 WEG gestutzten Kostenentscheidung ausgeführt, die Antragsgegner hätten die Gerichtskosten zu tragen, weil sie sich in Verzug befunden und Anlaß zum Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gegeben hätten. Die geltend gemachten Verfahrenskosten seien bereits durch den Mahnbescheidsantrag angefallen; der Streit um diese Kosten wäre vermieden worden, wenn die Antragsgegner auf das Schreiben der Antragsteller v. 9.8.1995 hin Zahlung geleistet hätten. Auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hätten die Antragsgegner zu erstatten, weil sie bestandskräftig beschlossene Wohngelder offensichtlich ohne Grund verspätet gezahlt hätten. Diese Erwägungen sind zutreffend und entsprechen den Grundsätzen billigen Ermessens. Im übrigen haben die Antragsgegner nicht nur Anlaß zur Stellung des Mahnbescheidsantrags gegeben, sondern auch die weiter angefallenen Verfahrenskosten veranlaßt. Denn sie selbst, nicht die Antragsteller, haben nach Einlegung des Widerspruchs das Verfahren weiterbetrieben und sich der Erledigungserklärung der Antragsteller widersetzt.
4. Das LG hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Ag. auferlegt und angeordnet, daß sie die den Antragstellern in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Diese Ermessensentscheidung (§ 47 WEG) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die Beschwerde war zwar nicht unzulässig, aber unbegründet.